Die Revision ist nach § 46 Abs 1 Z 2 ASGG in der hier nach Art X Abs 2 Z 7 ASGG-Nov 1994 BGBl 624 noch anzuwendenden Fassung vor der genannten Nov zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in der hier nach Artikel römisch zehn, Absatz 2, Ziffer 7, ASGG-Nov 1994 Bundesgesetzblatt 624 noch anzuwendenden Fassung vor der genannten Nov zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß im Verfahren über einen Anspruch aus Arbeitsunfällen die in der Rsp entwickelten Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind (SSV-NF 5/140 mwN). Dem Anscheinsbeweis steht nicht entgegen, daß in einem Verfahren bloß die objektive und nicht auch die subjektive Beweislast besteht. Der Anscheinbeweis ist nämlich eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache. Daß in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, daß der Beweis (und damit auch der Anscheinbeweis) nicht schon dann als mißlungen anzusehen ist, wenn die von der (objektiv) beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern daß es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. Dies hat aber nichts damit zu tun, ob die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet werden können (SSV-NF 5/140 mwN). Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall bringt die Möglichkeit des Anscheinbeweises eine Verschiebung des Beweisthemas dahin, daß auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, nur feststehen muß, daß die Körperbeschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand und daher ein Arbeitsunfall war. Es muß hingegen nicht auch bewiesen werden, daß der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund trat. Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperbeschädigung fest, so genügt der Anscheinbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperbeschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte. Die Modifizierung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises in Sozialrechtssachen besteht also gegenüber jenem Teil des Schrifttums und der Rsp, der schon jede ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichend ansieht, darin, daß iS der gebotenen sozialen Rechtsanwendung der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet ist, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt (SSV-NF 5/140; Rechberger in Rechberger, ZPO Vor § 266 Rz 22). Die Modifizierung besteht gegenüber den vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren außerdem darin, daß zufolge § 87 Abs 1 ASGG die Beweisführung für die zu beweisenden Tatsachen nicht eine einzelne Partei trifft, sondern daß das Gericht die Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Der Meinung Kudernas, ASGG 438, daß der Versicherungsträger den atypischen Verlauf und nicht bloß die (zumindest gleich wahrscheinliche) Möglichkeit eines atypischen Verlaufes beweisen müsse, konnte sich der erkennende Senat nicht anschließen, weil der Beweis des Gegenteils nur bei gesetzlichen Vermutungen und bei einer Umkehr der Beweislast verlangt werden kann (SSV-NF 5/140 mwN).Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß im Verfahren über einen Anspruch aus Arbeitsunfällen die in der Rsp entwickelten Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind (SSV-NF 5/140 mwN). Dem Anscheinsbeweis steht nicht entgegen, daß in einem Verfahren bloß die objektive und nicht auch die subjektive Beweislast besteht. Der Anscheinbeweis ist nämlich eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache. Daß in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, daß der Beweis (und damit auch der Anscheinbeweis) nicht schon dann als mißlungen anzusehen ist, wenn die von der (objektiv) beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern daß es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. Dies hat aber nichts damit zu tun, ob die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet werden können (SSV-NF 5/140 mwN). Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall bringt die Möglichkeit des Anscheinbeweises eine Verschiebung des Beweisthemas dahin, daß auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, nur feststehen muß, daß die Körperbeschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand und daher ein Arbeitsunfall war. Es muß hingegen nicht auch bewiesen werden, daß der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund trat. Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperbeschädigung fest, so genügt der Anscheinbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperbeschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte. Die Modifizierung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises in Sozialrechtssachen besteht also gegenüber jenem Teil des Schrifttums und der Rsp, der schon jede ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichend ansieht, darin, daß iS der gebotenen sozialen Rechtsanwendung der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet ist, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt (SSV-NF 5/140; Rechberger in Rechberger, ZPO Vor Paragraph 266, Rz 22). Die Modifizierung besteht gegenüber den vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren außerdem darin, daß zufolge Paragraph 87, Absatz eins, ASGG die Beweisführung für die zu beweisenden Tatsachen nicht eine einzelne Partei trifft, sondern daß das Gericht die Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Der Meinung Kudernas, ASGG 438, daß der Versicherungsträger den atypischen Verlauf und nicht bloß die (zumindest gleich wahrscheinliche) Möglichkeit eines atypischen Verlaufes beweisen müsse, konnte sich der erkennende Senat nicht anschließen, weil der Beweis des Gegenteils nur bei gesetzlichen Vermutungen und bei einer Umkehr der Beweislast verlangt werden kann (SSV-NF 5/140 mwN).
Daß das Gericht nach § 87 Abs 1 ASGG vorbehaltlich ua des Abs 4 leg cit sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat, ändert nichts daran, daß in Rechtsstreitigkeiten, die im letztgenannten Abs nicht genannt sind, die Klage abgewiesen werden muß, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen durch sämtliche notwendig erscheinenden Beweise nicht bewiesen wurden (zu § 87 Abs 4 ASGG vgl SSV-NF 6/143).Daß das Gericht nach Paragraph 87, Absatz eins, ASGG vorbehaltlich ua des Absatz 4, leg cit sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat, ändert nichts daran, daß in Rechtsstreitigkeiten, die im letztgenannten Abs nicht genannt sind, die Klage abgewiesen werden muß, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen durch sämtliche notwendig erscheinenden Beweise nicht bewiesen wurden (zu Paragraph 87, Absatz 4, ASGG vergleiche SSV-NF 6/143).
Den Kläger traf zwar keine subjektive Beweispflicht. Wenn es allerdings trotz Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinenden Beweise und Zulassung des Anscheinsbeweises nicht gelang zu beweisen, daß der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, muß dies entgegen der Ansicht des Revisionswerbers im Rahmen der objektiven Beweislast zur Abweisung des auf eine Integritätsabgeltung gerichteten Klagebegehrens führen.
Wie sich aus den vom Berufungsgericht für unbedenklich erachteten Feststellungen ergibt, wurde ein diesbezüglicher Beweis nicht erbracht, weil nicht einmal die Ursache des Aussetzens des Triebwerkes des dann abgestürzten Hubschraubers festgestellt werden konnte.
Ob diese negative Feststellung richtig ist, ist ebenso wie die Frage, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte, eine reine Beweis(würdigungs)frage (Rechberger in Rechberger, ZPO aaO mwN und Hinweis auf die stRsp). Diese negative Feststellung kann in der Revision nicht mehr bekämpft werden, weil unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören.Ob diese negative Feststellung richtig ist, ist ebenso wie die Frage, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte, eine reine Beweis(würdigungs)frage (Rechberger in Rechberger, ZPO aaO mwN und Hinweis auf die stRsp). Diese negative Feststellung kann in der Revision nicht mehr bekämpft werden, weil unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören.
Der von den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt enthält alle wesentlichen Feststellungen. Er wurde auch rechtlich richtig beurteilt. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Arbeitsunfall (Absturz des vom Kläger gelenkten Hubschraubers) durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, fehlt eine Grundvoraussetzung für die vom Kläger begehrte Integritätsabgeltung gem § 213a ASVG.Der von den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt enthält alle wesentlichen Feststellungen. Er wurde auch rechtlich richtig beurteilt. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Arbeitsunfall (Absturz des vom Kläger gelenkten Hubschraubers) durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, fehlt eine Grundvoraussetzung für die vom Kläger begehrte Integritätsabgeltung gem Paragraph 213 a, ASVG.
Soweit sich der Kläger auf eine Umkehr der Beweislast iS des § 1298 ABGB oder aus der Verletzung einer Verkehrssicherheitspflicht beruft, muß er darauf hingewiesen werden, daß er im vorliegenden Rechtsstreit nicht seinen Dienstgeber auf Schadenersatz klagt, sondern vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Integritätsabgeltung begehrt. Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen der im § 213a ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Leistung zu erbringen, aber keinen vom Verschulden abhängigen bürgerlich-rechtlichen Schadenersatz zu leisten.Soweit sich der Kläger auf eine Umkehr der Beweislast iS des Paragraph 1298, ABGB oder aus der Verletzung einer Verkehrssicherheitspflicht beruft, muß er darauf hingewiesen werden, daß er im vorliegenden Rechtsstreit nicht seinen Dienstgeber auf Schadenersatz klagt, sondern vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Integritätsabgeltung begehrt. Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen der im Paragraph 213 a, ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Leistung zu erbringen, aber keinen vom Verschulden abhängigen bürgerlich-rechtlichen Schadenersatz zu leisten.
Die Rechtsrüge ist daher nicht berechtigt.
Da auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 leg cit), ist der Revision nicht Folge zu geben.Da auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit), ist der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.