[4] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[5] 1. Arbeitsunfälle sind nach dem am 1. 1. 2025 in Kraft getretenen § 175 Abs 1a ASVG, BGBl I 2024/110 (§ 806 ASVG), auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder im weiteren Sinn ereignen. Eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice), gilt als Örtlichkeit von Telearbeit im engeren Sinn (§ 175 Abs 1a Z 1 lit a ASVG). Diese Wohnung gilt für den Anwendungsbereich des ASVG als „Arbeitsstätte“ im Sinn des Abs 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10 leg cit (§ 175 Abs 1b ASVG). 1. Arbeitsunfälle sind nach dem am 1. 1. 2025 in Kraft getretenen Paragraph 175, Absatz eins a, ASVG, BGBl I 2024/110 (Paragraph 806, ASVG), auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder im weiteren Sinn ereignen. Eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice), gilt als Örtlichkeit von Telearbeit im engeren Sinn (Paragraph 175, Absatz eins a, Ziffer eins, Litera a, ASVG). Diese Wohnung gilt für den Anwendungsbereich des ASVG als „Arbeitsstätte“ im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 5 bis 10 leg cit (Paragraph 175, Absatz eins b, ASVG).
[6] 2. Die Klägerin stützt die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf die Frage nach der Abgrenzung des Schutzbereichs der versicherten Beschäftigung vom ungeschützten Privatbereich bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse während der Arbeit im Homeoffice. Allein der von ihr herangezogene Umstand, dass diese Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, bewirkt aber noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042816). 2. Die Klägerin stützt die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf die Frage nach der Abgrenzung des Schutzbereichs der versicherten Beschäftigung vom ungeschützten Privatbereich bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse während der Arbeit im Homeoffice. Allein der von ihr herangezogene Umstand, dass diese Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, bewirkt aber noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0042816).
[7] 2.1. Zum mit dieser Rechtsfrage angesprochenen, gemäß § 175 Abs 1 und Abs 1a ASVG notwendigen ursächlichen Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung liegt gesicherte Rechtsprechung vor, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ermöglichte: Sogenannte „eigenwirtschaftliche“ (10 ObS 133/16f Pkt 2.3) Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft fallen grundsätzlich nicht unter den Schutz der Unfallversicherung (RS0084229 [T15]; vgl auch RS0084679). Eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit lässt den Versicherungsschutz aber dann nicht entfallen, wenn sie nach ihrer Art und Dauer nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt, weil in diesem Fall noch ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht (RS0084686; RS0124749; 10 ObS 133/16f Pkt 4.1; 10 ObS 111/17x Pkt 3.). Zudem wird für Verrichtungen, die sowohl privaten als auch betrieblichen Interessen dienen („gemischte Tätigkeiten“) Versicherungsschutz bejaht, wenn diese Tätigkeit im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, ist der Unfall kein Arbeitsunfall; ebenfalls vorhandene betriebliche Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns und für den Unfall daher lediglich Gelegenheitsursache (RS0084271; vgl zu § 175 Abs 2 Z 7 ASVG: 10 ObS 35/13i Pkt 4.2 [eigenwirtschaftliches Interesse am Besorgen eines speziellen Kürbiskernaufstrichs]). 2.1. Zum mit dieser Rechtsfrage angesprochenen, gemäß Paragraph 175, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG notwendigen ursächlichen Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung liegt gesicherte Rechtsprechung vor, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ermöglichte: Sogenannte „eigenwirtschaftliche“ (10 ObS 133/16f Pkt 2.3) Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft fallen grundsätzlich nicht unter den Schutz der Unfallversicherung (RS0084229 [T15]; vergleiche auch RS0084679). Eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit lässt den Versicherungsschutz aber dann nicht entfallen, wenn sie nach ihrer Art und Dauer nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt, weil in diesem Fall noch ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht (RS0084686; RS0124749; 10 ObS 133/16f Pkt 4.1; 10 ObS 111/17x Pkt 3.). Zudem wird für Verrichtungen, die sowohl privaten als auch betrieblichen Interessen dienen („gemischte Tätigkeiten“) Versicherungsschutz bejaht, wenn diese Tätigkeit im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, ist der Unfall kein Arbeitsunfall; ebenfalls vorhandene betriebliche Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns und für den Unfall daher lediglich Gelegenheitsursache (RS0084271; vergleiche zu Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG: 10 ObS 35/13i Pkt 4.2 [eigenwirtschaftliches Interesse am Besorgen eines speziellen Kürbiskernaufstrichs]).
[8] 2.2. Dass sich der Unfall der Klägerin im Homeoffice ereignete, stellt bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung keine rechtlich wesentliche Abweichung von den judizierten Fällen dar. Der Fachsenat hat in der Entscheidung 10 ObS 15/21k (= RS0133633 = RS0084463 [T6]) in einem ähnlich gelagerten Fall (Sturz auf der Treppe im Homeoffice) bereits – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten (RS0084463) – ausgesprochen, dass entscheidendes Kriterium ist, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist.
[9] In jenem Fall wurde ein (ursächlicher) Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis bejaht, weil die Fortbewegung des Versicherten über eine Innentreppe des Wohngebäudes keinem privatwirtschaftlichen Zweck wie etwa einer Bewegung im Zusammenhang mit einer Mittags- oder Kaffeepause, sondern der Entgegennahme eines dienstlichen Telefonats im Arbeitszimmer diente.
[10] 2.3. Von der dargelegten Rechtsprechung ist das Berufungsgericht bei seiner von den Umständen des Einzelfalls abhängigen, nicht korrekturbedürftigen Beurteilung ausgegangen. Es hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Holen einer Minzsaftflasche aus dem Keller und der versicherten Beschäftigung verneint, weil dieses Verhalten dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnen sei, und die Klägerin nicht darlegte, inwiefern es in der Absicht, die betrieblichen Belange zu fördern, also mit der Handlungstendenz in Richtung der versicherten Beschäftigung, unternommen worden sei. Diese Beurteilung wäre nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen korrigiert werden müsste (RS0044088 [T8]). Eine solche grobe Fehlbeurteilung behauptet die Klägerin nicht.
[11] 3. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zeigt die Klägerin auch in Bezug auf den unfallversicherungsrechtlichen Wegschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht auf, weil das Gesetz eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656) und zum örtlichen Schutzbereich beim Wegschutz ständige Rechtsprechung vorliegt. 3. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zeigt die Klägerin auch in Bezug auf den unfallversicherungsrechtlichen Wegschutz nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG nicht auf, weil das Gesetz eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656) und zum örtlichen Schutzbereich beim Wegschutz ständige Rechtsprechung vorliegt.
[12] 3.1. Die Wohnung (hier: Einfamilienhaus am Nebenwohnsitz) der Klägerin gilt gemäß § 175 Abs 1b ASVG als „Arbeitsstätte“ im Sinn des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG. 3.1. Die Wohnung (hier: Einfamilienhaus am Nebenwohnsitz) der Klägerin gilt gemäß Paragraph 175, Absatz eins b, ASVG als „Arbeitsstätte“ im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG.
[13] Der Wegschutz besteht nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG „auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung'; § 175 Abs 1b ASVG), den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der [...] Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung') oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung')“ sowie „bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung'), jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt“. Der Wegschutz besteht nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG „auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung'; Paragraph 175, Absatz eins b, ASVG), den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der [...] Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung') oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung')“ sowie „bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung'), jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt“.
[14] 3.2. Die ständige Rechtsprechung zieht die Grenze, an der der versicherte Weg zur Arbeitsstätte („Wohnung“ im Sinn des § 175 Abs 1b ASVG) beginnt oder dort (beim Rückweg) endet, mit der Außenfront des Wohnhauses (RS0084826; 10 ObS 38/18p Pkt 2.3 [„ab Verlassen der ins Freie führenden Haustüre“]). Dementsprechend wird ein Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG (Weg zur Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse) abgelehnt, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet (10 ObS 275/01s; 10 ObS 169/12v Pkt 6; 10 ObS 15/21k Rz 15 mwN). 3.2. Die ständige Rechtsprechung zieht die Grenze, an der der versicherte Weg zur Arbeitsstätte („Wohnung“ im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins b, ASVG) beginnt oder dort (beim Rückweg) endet, mit der Außenfront des Wohnhauses (RS0084826; 10 ObS 38/18p Pkt 2.3 [„ab Verlassen der ins Freie führenden Haustüre“]). Dementsprechend wird ein Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG (Weg zur Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse) abgelehnt, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet (10 ObS 275/01s; 10 ObS 169/12v Pkt 6; 10 ObS 15/21k Rz 15 mwN).
[15] 3.3. (Weg-)Unfälle in der Wohnung des Versicherten im Zusammenhang oder bei der Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse während der Arbeitszeit fallen demnach nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung nicht unter den Wegschutz des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG, auch wenn die Wohnung als Örtlichkeit von Telearbeit (Homeoffice) genutzt wird. 3.3. (Weg-)Unfälle in der Wohnung des Versicherten im Zusammenhang oder bei der Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse während der Arbeitszeit fallen demnach nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung nicht unter den Wegschutz des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG, auch wenn die Wohnung als Örtlichkeit von Telearbeit (Homeoffice) genutzt wird.
[16] 4. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht. 4. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO nicht.