Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen SSV-NF 7/60, 9/19, 9/86 ausgesprochen, daß Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, kein Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 AlVG sind. Dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG stünden sie daher nicht entgegen. In diesen Verfahren ging es lediglich um die Frage, ob im Sinne der durch BGBl 1996/153 aufgehobenen Bestimmung des § 1 Z 2 SUG die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt war, ob Arbeitslosigkeit, die im SUG nicht definiert ist, nach dem nach § 13 SUG sinngemäß anzuwendenden § 12 AlVG gegeben ist (SSV-NF 9/86). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist insoweit mit den den Vorentscheidungen zugrunde liegenden nicht ident, als die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Sonderunterstützung,die bei allen genanten Vorentscheidungen strittig waren, im vorliegenden Fall nicht bestritten sind.Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen SSV-NF 7/60, 9/19, 9/86 ausgesprochen, daß Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, kein Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG sind. Dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Ziffer 2, SUG stünden sie daher nicht entgegen. In diesen Verfahren ging es lediglich um die Frage, ob im Sinne der durch BGBl 1996/153 aufgehobenen Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, SUG die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt war, ob Arbeitslosigkeit, die im SUG nicht definiert ist, nach dem nach Paragraph 13, SUG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 12, AlVG gegeben ist (SSV-NF 9/86). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist insoweit mit den den Vorentscheidungen zugrunde liegenden nicht ident, als die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Sonderunterstützung,die bei allen genanten Vorentscheidungen strittig waren, im vorliegenden Fall nicht bestritten sind.
Ob im Sinne des § 5 Abs 3 SUG die Aufwandsentschädigung eines Gemeindemandatars, der der Kläger als Vizebürgermeister einer Stadt ohne eigenem Statut ist, auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist, war bisher noch nicht Gegenstand einer OGH-Entscheidung. Daß der Kläger im Sinne der bisherigen Judikatur als arbeitslos anzusehen ist, weil er kein Erwerbseinkommen bezieht, läßt keine Aussage über die Anrechenbarkeit seiner Aufwandsentschädigung auf die Sonderunterstützung zu. § 5 Abs 3 SUG bestimmt, daß jedes Einkommen des Arbeitslosen, ausgenommen die in § 292 Abs 4 ASVG angeführten Einkommen, unter die die Aufwandsentschädigung nicht fällt, sowie die Geldleistungen aus der Unfallversicherung sowie Witwen(Witwer)pensionen auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist. Der Begriff des Einkommens wird im SUG anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (§ 292 Abs 3 ASVG) nicht bestimmt. Im Zuge der Novelle BGBl 1985/568 wurde aber klargestellt, daß die im Ausgleichszulagenrecht außer Betracht zu bleibenden Einkünfte auch von der Anrechnung auf die Sonderunterstützung ausgeschlossen sind. Hiezu zählen unter anderem Jubiläumsgelder, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen, Gnadenpensionen privater Arbeitgeber, Sozialhilfeleistungen, Pflegegeld, Blindenzulagen, Schüler- und Studienbeihilfen etc. Aus dieser ex lege-Aufzählung der Ausnahmen ist aber der Schluß zu ziehen, daß die nach dem Ausgleichszulagenrecht anzurechnenden Einkünfte gleichermaßen auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind. Daraus folgt, daß § 292 ASVG, auf den § 5 Abs 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist (Dirschmied AlVG3 412; SSV-NF 2/49). Daher besteht aber kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des § 292 ASVG, der so wie § 5 Abs 3 SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen (SSV-NF 3/97, 4/138; 10 ObS 98/91).Ob im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, SUG die Aufwandsentschädigung eines Gemeindemandatars, der der Kläger als Vizebürgermeister einer Stadt ohne eigenem Statut ist, auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist, war bisher noch nicht Gegenstand einer OGH-Entscheidung. Daß der Kläger im Sinne der bisherigen Judikatur als arbeitslos anzusehen ist, weil er kein Erwerbseinkommen bezieht, läßt keine Aussage über die Anrechenbarkeit seiner Aufwandsentschädigung auf die Sonderunterstützung zu. Paragraph 5, Absatz 3, SUG bestimmt, daß jedes Einkommen des Arbeitslosen, ausgenommen die in Paragraph 292, Absatz 4, ASVG angeführten Einkommen, unter die die Aufwandsentschädigung nicht fällt, sowie die Geldleistungen aus der Unfallversicherung sowie Witwen(Witwer)pensionen auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist. Der Begriff des Einkommens wird im SUG anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) nicht bestimmt. Im Zuge der Novelle BGBl 1985/568 wurde aber klargestellt, daß die im Ausgleichszulagenrecht außer Betracht zu bleibenden Einkünfte auch von der Anrechnung auf die Sonderunterstützung ausgeschlossen sind. Hiezu zählen unter anderem Jubiläumsgelder, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen, Gnadenpensionen privater Arbeitgeber, Sozialhilfeleistungen, Pflegegeld, Blindenzulagen, Schüler- und Studienbeihilfen etc. Aus dieser ex lege-Aufzählung der Ausnahmen ist aber der Schluß zu ziehen, daß die nach dem Ausgleichszulagenrecht anzurechnenden Einkünfte gleichermaßen auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind. Daraus folgt, daß Paragraph 292, ASVG, auf den Paragraph 5, Absatz 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist (Dirschmied AlVG3 412; SSV-NF 2/49). Daher besteht aber kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des Paragraph 292, ASVG, der so wie Paragraph 5, Absatz 3, SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen (SSV-NF 3/97, 4/138; 10 ObS 98/91).
Der festgestellte betraglich nachgewiesene Aufwand wie Lohnsteuer, Parteisteuer und der tatsächliche Aufwand von monatlich S 4.425 bzw S
6.956 wurde von der Beklagten bei Bemessung der Sonderunterstützung ohnehin als Abzugspost berücksichtigt, so daß die Differenz zur vollen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 5 Abs 3 SUG auf die Sonderunterstützung zu Recht angerechnet wurde. Darüber hinausgehende Aufwendungen für Spenden, Einladungen oder den ohnehin jedermann treffenden Bekleidungsaufwand hat das Erstgericht nur in dieser pauschalen Form festgestellt, obwohl der Kläger diesbezüglich keine konkreten Behauptungen aufgestellt hatte. Da ein betraglicher Nachweis durch den Kläger nicht erfolgt ist, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob diese Ausgaben überhaupt dem Grunde nach als einkommensmindernd angesehen werden hätten können.6.956 wurde von der Beklagten bei Bemessung der Sonderunterstützung ohnehin als Abzugspost berücksichtigt, so daß die Differenz zur vollen Aufwandsentschädigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, SUG auf die Sonderunterstützung zu Recht angerechnet wurde. Darüber hinausgehende Aufwendungen für Spenden, Einladungen oder den ohnehin jedermann treffenden Bekleidungsaufwand hat das Erstgericht nur in dieser pauschalen Form festgestellt, obwohl der Kläger diesbezüglich keine konkreten Behauptungen aufgestellt hatte. Da ein betraglicher Nachweis durch den Kläger nicht erfolgt ist, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob diese Ausgaben überhaupt dem Grunde nach als einkommensmindernd angesehen werden hätten können.
Das Klagebegehren war daher abzuweisen und dem Kläger die im Bescheid vom 12.2.1996 festgestellte Sonderunterstützung zuzusprechen, ab 1.2.1995 mangels Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen auch nur unter der der Höhe nach nicht bestrittenen vorläufigen Anrechnung der tatsächlichen Aufwendungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der klagenden Partei auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG und hinsichtlich der beklagten Partei auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der klagenden Partei auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG und hinsichtlich der beklagten Partei auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.