Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber wiederholt im Wesentlichen seinen Standpunkt, es sei Sinn und Zweck der Bestimmung des § 225 Abs 3 ASVG, Arbeitnehmer vor (finanziellen) Nachteilen zu schützen, die ihnen durch die unverschuldete Nichtanmeldung zur Sozialversicherung bzw Nichtentrichtung von Beiträgen in ihren versicherungsrechtlichen Verhältnissen entstehen. Gerade jenen Nachteil, vor dem die Bestimmung des § 225 Abs 3 ASVG schützen wolle, erleide er durch die Neufeststellung der Höhe seiner Invaliditätspension erst mit 1. 9. 2004, anstatt mit Stichtag 1. 11. 1998. Die Bestimmung des § 97 ASVG sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen Ausnahmefall handle, welchem mit der Regelung des § 225 Abs 3 ASVG Rechnung getragen worden sei.Der Revisionswerber wiederholt im Wesentlichen seinen Standpunkt, es sei Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 225, Absatz 3, ASVG, Arbeitnehmer vor (finanziellen) Nachteilen zu schützen, die ihnen durch die unverschuldete Nichtanmeldung zur Sozialversicherung bzw Nichtentrichtung von Beiträgen in ihren versicherungsrechtlichen Verhältnissen entstehen. Gerade jenen Nachteil, vor dem die Bestimmung des Paragraph 225, Absatz 3, ASVG schützen wolle, erleide er durch die Neufeststellung der Höhe seiner Invaliditätspension erst mit 1. 9. 2004, anstatt mit Stichtag 1. 11. 1998. Die Bestimmung des Paragraph 97, ASVG sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen Ausnahmefall handle, welchem mit der Regelung des Paragraph 225, Absatz 3, ASVG Rechnung getragen worden sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG). Damit die Bezahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung auch die Begründung von Beitragszeiten bewirkt, müssen die Beiträge wirksam entrichtet werden. Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam, dh sie begründen keine Versicherungszeiten (§ 230 Abs 1 ASVG). Von dieser Regel statuiert jedoch § 230 Abs 2 ASVG eine Reihe von Ausnahmen. So bestimmt § 230 Abs 2 lit c ASVG, dass Beiträge für den eingetretenen Versicherungsfall auch dann wirksam sind, wenn sie nach den Vorschriften der §§ 225 Abs 3 und 226 Abs 3 ASVG als wirksam entrichtet anerkannt wurden. Gemäß § 225 Abs 3 ASVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fällen besonderer Härte auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten nach Abs 1 Z 1 oder 2 nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG). Damit die Bezahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung auch die Begründung von Beitragszeiten bewirkt, müssen die Beiträge wirksam entrichtet werden. Beiträge, die nach dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam, dh sie begründen keine Versicherungszeiten (Paragraph 230, Absatz eins, ASVG). Von dieser Regel statuiert jedoch Paragraph 230, Absatz 2, ASVG eine Reihe von Ausnahmen. So bestimmt Paragraph 230, Absatz 2, Litera c, ASVG, dass Beiträge für den eingetretenen Versicherungsfall auch dann wirksam sind, wenn sie nach den Vorschriften der Paragraphen 225, Absatz 3, und 226 Absatz 3, ASVG als wirksam entrichtet anerkannt wurden. Gemäß Paragraph 225, Absatz 3, ASVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fällen besonderer Härte auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur darin erblickt werden, in Fällen einer besonderen Härte durch die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten solchen Versicherten die Möglichkeit zu verschaffen, bei Erreichen des Anfallsalters bzw bei Invalidität in den Genuss einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst eine solche Leistung deshalb nicht erlangen könnten, weil ihnen trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich bei Eintritt des Versicherungsfalles eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der für die Erfüllung erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Zeit fehlen würde (SVSlg 45.649 ua). Eine Wirksamerklärung von nachentrichteten Beiträgen kommt hingegen grundsätzlich nicht in Frage, wenn dadurch nicht ein Pensionsanspruch hergestellt, sondern bloß ein bestehender Pensionsanspruch erhöht werden soll (SVSlg 45.648 ua; vgl auch SVSlg 45.658, 45.654). Voraussetzung für eine Wirksamerklärung von Beiträgen ist überdies, dass die entsprechenden Beiträge bereits vor ihrer möglichen Anerkennung entrichtet wurden (SVSlg 48.553, 48.551 ua).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur darin erblickt werden, in Fällen einer besonderen Härte durch die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten solchen Versicherten die Möglichkeit zu verschaffen, bei Erreichen des Anfallsalters bzw bei Invalidität in den Genuss einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst eine solche Leistung deshalb nicht erlangen könnten, weil ihnen trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich bei Eintritt des Versicherungsfalles eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der für die Erfüllung erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Zeit fehlen würde (SVSlg 45.649 ua). Eine Wirksamerklärung von nachentrichteten Beiträgen kommt hingegen grundsätzlich nicht in Frage, wenn dadurch nicht ein Pensionsanspruch hergestellt, sondern bloß ein bestehender Pensionsanspruch erhöht werden soll (SVSlg 45.648 ua; vergleiche auch SVSlg 45.658, 45.654). Voraussetzung für eine Wirksamerklärung von Beiträgen ist überdies, dass die entsprechenden Beiträge bereits vor ihrer möglichen Anerkennung entrichtet wurden (SVSlg 48.553, 48.551 ua).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in seinem Bescheid vom 28. 10. 2003 von dem ihm gemäß § 225 Abs 3 ASVG zustehenden Ermessen zu Gunsten des Klägers Gebrauch gemacht und entschieden, dass die von ihm am 25. 8. 2003 nachträglich entrichteten Beiträge für insgesamt 30 Beitragsmonate als wirksam entrichtet anerkannt werden. Es wird nun auch von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt anerkannt, dass diese vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragsmonate nicht erst bei Eintritt des nächsten Versicherungsfalles (Versicherungsfall des Alters) anzurechnen sind, sondern sich auch auf die bereits zuerkannte Leistung (Invaliditätspension) auswirken. Strittig zwischen den Parteien ist lediglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt sich die nachträglich erworbenen zusätzlichen Beitragszeiten auf die Höhe der Invaliditätspension des Klägers auswirken.Im vorliegenden Fall hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in seinem Bescheid vom 28. 10. 2003 von dem ihm gemäß Paragraph 225, Absatz 3, ASVG zustehenden Ermessen zu Gunsten des Klägers Gebrauch gemacht und entschieden, dass die von ihm am 25. 8. 2003 nachträglich entrichteten Beiträge für insgesamt 30 Beitragsmonate als wirksam entrichtet anerkannt werden. Es wird nun auch von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt anerkannt, dass diese vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragsmonate nicht erst bei Eintritt des nächsten Versicherungsfalles (Versicherungsfall des Alters) anzurechnen sind, sondern sich auch auf die bereits zuerkannte Leistung (Invaliditätspension) auswirken. Strittig zwischen den Parteien ist lediglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt sich die nachträglich erworbenen zusätzlichen Beitragszeiten auf die Höhe der Invaliditätspension des Klägers auswirken.
Zur Klärung dieser im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage ist zunächst, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass es Voraussetzung für eine Wirksamkeitserklärung von Beiträgen nach § 225 Abs 3 ASVG ist, dass diese Beiträge zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesministers bereits eingezahlt sind. Solange daher keine Beiträge für diese Versicherungszeiten nachentrichtet wurden, sind diese Zeiten auch keine Versicherungs- bzw Beitragszeiten. Damit können aber diese Versicherungszeiten frühestens in dem Zeitpunkt als erworben gelten, in dem der zu entrichtende Beitrag beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. In diesem Sinne sieht auch die Bestimmung des § 227 Abs 4 letzter Satz ASVG bezüglich Ersatzzeiten durch den Nachkauf von Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten vor, dass die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw leistungswirksam werden. In diese Richtung weisen ebenso die Übergangsvorschriften des Art VII der 33. ASVG-Novelle, BGBl 1978/684, und des Art VII der 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/707, betreffend den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung, wonach die Versicherungszeiten erst in dem Zeitpunkt als erworben gelten, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen (vgl SSV 23/114; 21/90; 19/104 ua).Zur Klärung dieser im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage ist zunächst, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass es Voraussetzung für eine Wirksamkeitserklärung von Beiträgen nach Paragraph 225, Absatz 3, ASVG ist, dass diese Beiträge zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesministers bereits eingezahlt sind. Solange daher keine Beiträge für diese Versicherungszeiten nachentrichtet wurden, sind diese Zeiten auch keine Versicherungs- bzw Beitragszeiten. Damit können aber diese Versicherungszeiten frühestens in dem Zeitpunkt als erworben gelten, in dem der zu entrichtende Beitrag beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. In diesem Sinne sieht auch die Bestimmung des Paragraph 227, Absatz 4, letzter Satz ASVG bezüglich Ersatzzeiten durch den Nachkauf von Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten vor, dass die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw leistungswirksam werden. In diese Richtung weisen ebenso die Übergangsvorschriften des Artikel römisch sieben, der 33. ASVG-Novelle, BGBl 1978/684, und des Artikel römisch sieben, der 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/707, betreffend den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung, wonach die Versicherungszeiten erst in dem Zeitpunkt als erworben gelten, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen vergleiche SSV 23/114; 21/90; 19/104 ua).
Nach Ansicht des erkennenden Senates sind diese Grundsätze im vorliegenden Fall analog anzuwenden. Auch die vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragszeiten gelten somit nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen erst in dem Zeitpunkt des Einlangens des entrichteten Beitrages als „erworben", weshalb sich der Kläger durch die Neufeststellung seines in diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Leistungsanspruches ab dem dem Einlangen des Beitrages folgenden Monatsersten nicht beschwert erachten kann. Für die vom Kläger angestrebte rückwirkende Neufestsetzung seiner Pensionsleistung zum seinerzeitigen Stichtag 1. 11. 1998 ist hingegen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Revision keine taugliche Rechtsgrundlage ersichtlich. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weitere Frage, ob dieser vom Kläger vertretenen Ansicht auch der Umstand entgegensteht, dass die Entscheidung des Bundesministers über die wirksame Entrichtung von Beiträgen erst nach rechtskräftiger Beendigung des Pensionsfeststellungsverfahrens im Vorverfahren ergangen ist und insoweit weder ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens noch für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes über Geldleistungen gemäß § 101 ASVG vorliegt (vgl Radner ua, BSVG3 Anm 9 zu § 106). Zutreffend hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit einer früheren Antragstellung gehabt hätte. Soweit der Kläger nunmehr meint, er sei im Vorverfahren auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen nicht hingewiesen worden, ist der Vollständigkeit halber noch auf die im Anstaltsakt befindliche Gesprächsnotiz vom 24. 11. 1999 (Bl 67) zu verweisen, wonach er über die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen und deren Wirksamerklärung belehrt wurde, er aber eine solche aus finanziellen und auch aus prinzipiellen Gründen abgelehnt hat.Nach Ansicht des erkennenden Senates sind diese Grundsätze im vorliegenden Fall analog anzuwenden. Auch die vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragszeiten gelten somit nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen erst in dem Zeitpunkt des Einlangens des entrichteten Beitrages als „erworben", weshalb sich der Kläger durch die Neufeststellung seines in diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Leistungsanspruches ab dem dem Einlangen des Beitrages folgenden Monatsersten nicht beschwert erachten kann. Für die vom Kläger angestrebte rückwirkende Neufestsetzung seiner Pensionsleistung zum seinerzeitigen Stichtag 1. 11. 1998 ist hingegen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Revision keine taugliche Rechtsgrundlage ersichtlich. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weitere Frage, ob dieser vom Kläger vertretenen Ansicht auch der Umstand entgegensteht, dass die Entscheidung des Bundesministers über die wirksame Entrichtung von Beiträgen erst nach rechtskräftiger Beendigung des Pensionsfeststellungsverfahrens im Vorverfahren ergangen ist und insoweit weder ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens noch für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes über Geldleistungen gemäß Paragraph 101, ASVG vorliegt vergleiche Radner ua, BSVG3 Anmerkung 9 zu Paragraph 106,). Zutreffend hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit einer früheren Antragstellung gehabt hätte. Soweit der Kläger nunmehr meint, er sei im Vorverfahren auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen nicht hingewiesen worden, ist der Vollständigkeit halber noch auf die im Anstaltsakt befindliche Gesprächsnotiz vom 24. 11. 1999 (Bl 67) zu verweisen, wonach er über die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen und deren Wirksamerklärung belehrt wurde, er aber eine solche aus finanziellen und auch aus prinzipiellen Gründen abgelehnt hat.
Der Revision des Klägers musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Gründe, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Gründe, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.