Rechtssatz RS0120159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120159
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Die vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragszeiten (§ 225 Abs 3 ASVG) gelten erst in dem Zeitpunkt des Einlangens des entrichteten Beitrages als „erworben", weshalb sich der Kläger durch die Neufeststellung seines in diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Leistungsanspruches ab dem dem Einlangen des Beitrages folgenden Monatsersten nicht beschwert erachten kann.Die vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragszeiten (Paragraph 225, Absatz 3, ASVG) gelten erst in dem Zeitpunkt des Einlangens des entrichteten Beitrages als „erworben", weshalb sich der Kläger durch die Neufeststellung seines in diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Leistungsanspruches ab dem dem Einlangen des Beitrages folgenden Monatsersten nicht beschwert erachten kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 76/05g
Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 76/05g
Beisatz: In diesem Sinne sieht auch die Bestimmung des § 227 Abs 4 letzter Satz ASVG bezüglich Ersatzzeiten durch den Nachkauf von Schulzeiten, Studienzeitenoder Ausbildungszeiten vor, dass die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchswirksambeziehungsweise leistungswirksam werden. In diese Richtung weisen ebenso die Übergangsvorschriften des Art VII der 33. ASVG-Novelle, BGBl 1978/684, und des Art VII der 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/707, betreffend den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung, wonach die Versicherungszeiten erst in dem Zeitpunkt als erworben gelten, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. (T1)
Beisatz: Nach Ansicht des erkennenden Senates sind diese Grundsätze im vorliegenden Fall analog anzuwenden. (T2)
- 10 ObS 19/13m
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 19/13m
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120159
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014
Dokumentnummer
JJR_20050906_OGH0002_010OBS00076_05G0000_001