Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer vergleichbaren Fallkonstellation des Verfahrensrechts, insbesondere zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs für die gegenständliche Klage, fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren einseitig ist, weil die Zurückweisung der Klage vor Streitanhängigkeit erfolgte (vgl § 521a ZPO).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren einseitig ist, weil die Zurückweisung der Klage vor Streitanhängigkeit erfolgte vergleiche Paragraph 521 a, ZPO).
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handle es sich bei Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung (Alterspension) um Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche iSd Art 6 EMRK. Diese Streitigkeiten gehörten daher zum „Kernbereich“ des Zivilrechts, weshalb die Garantien des Art 6 EMRK im vorliegenden Fall ohne Einschränkungen Anwendung zu finden hätten. Es werde ihm aufgrund der geltenden Gesetzeslage zur Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs die Möglichkeit einer Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht nicht eingeräumt. In Analogie zu den bestehenden Bestimmungen sei ihm jedoch eine solche Klagemöglichkeit einzuräumen.Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handle es sich bei Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung (Alterspension) um Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche iSd Artikel 6, EMRK. Diese Streitigkeiten gehörten daher zum „Kernbereich“ des Zivilrechts, weshalb die Garantien des Artikel 6, EMRK im vorliegenden Fall ohne Einschränkungen Anwendung zu finden hätten. Es werde ihm aufgrund der geltenden Gesetzeslage zur Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs die Möglichkeit einer Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht nicht eingeräumt. In Analogie zu den bestehenden Bestimmungen sei ihm jedoch eine solche Klagemöglichkeit einzuräumen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Bestimmung des § 65 ASGG umschreibt den Begriff der Sozialrechtssachen. Die Aufzählung in Abs 1, die die Grundlage für die sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe als Arbeits- und Sozialgerichte in Sozialrechtssachen bildet, ist im Hinblick auf § 100 ASGG nicht taxativ. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Verweisungen auf die seinerzeitigen Schiedsgerichte der Sozialversicherung sowie auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze gelten nämlich nach § 100 ASGG als Verweisungen auf die Bestimmungen des ASGG und damit auf die Arbeits- und Sozialgerichte. Ein wesentliches Merkmal im Verfahren in Sozialrechtssachen ist die sukzessive Kompetenz der Gerichte. Sozialrechtssachen iSd § 65 ASGG sind daher unter anderem nicht solche Angelegenheiten, in welchen ausschließlich (also unter Ausschluss der sukzessiven Kompetenz der Gerichte) Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (Kuderna, ASGG² 427). Liegt aber keine Sozialrechtssache vor, ist für die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs vor den Arbeits- und Sozialgerichten der Rechtsweg unzulässig (vgl Neumayr in ZellKomm § 65 ASGG Rz 1 mwN).Die Bestimmung des Paragraph 65, ASGG umschreibt den Begriff der Sozialrechtssachen. Die Aufzählung in Absatz eins,, die die Grundlage für die sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe als Arbeits- und Sozialgerichte in Sozialrechtssachen bildet, ist im Hinblick auf Paragraph 100, ASGG nicht taxativ. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Verweisungen auf die seinerzeitigen Schiedsgerichte der Sozialversicherung sowie auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze gelten nämlich nach Paragraph 100, ASGG als Verweisungen auf die Bestimmungen des ASGG und damit auf die Arbeits- und Sozialgerichte. Ein wesentliches Merkmal im Verfahren in Sozialrechtssachen ist die sukzessive Kompetenz der Gerichte. Sozialrechtssachen iSd Paragraph 65, ASGG sind daher unter anderem nicht solche Angelegenheiten, in welchen ausschließlich (also unter Ausschluss der sukzessiven Kompetenz der Gerichte) Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (Kuderna, ASGG² 427). Liegt aber keine Sozialrechtssache vor, ist für die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs vor den Arbeits- und Sozialgerichten der Rechtsweg unzulässig vergleiche Neumayr in ZellKomm Paragraph 65, ASGG Rz 1 mwN).
Nach § 49 Abs 1 RAO haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Gemäß § 50 Abs 1 RAO haben jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Diese Bestimmung räumt dem einzelnen Rechtsanwalt und seinen Hinterbliebenen somit einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ein. Die Voraussetzungen für diesen Rechtsanspruch müssen gemäß § 50 Abs 2 RAO in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen festgelegt werden und den in dieser Gesetzesstelle festgelegten Grundsätzen entsprechen. Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gemäß § 54 RAO längstens innerhalb dreier Monate (im Verwaltungsweg) zu entscheiden.Nach Paragraph 49, Absatz eins, RAO haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, RAO haben jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Diese Bestimmung räumt dem einzelnen Rechtsanwalt und seinen Hinterbliebenen somit einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ein. Die Voraussetzungen für diesen Rechtsanspruch müssen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, RAO in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen festgelegt werden und den in dieser Gesetzesstelle festgelegten Grundsätzen entsprechen. Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 54, RAO längstens innerhalb dreier Monate (im Verwaltungsweg) zu entscheiden.
Da Streitigkeiten über Ansprüche eines Rechtsanwalts auf Versorgungsleistungen nach den §§ 49 ff RAO in der Zuständigkeitsregelung des § 65 ASGG nicht angeführt sind und in den §§ 49 ff RAO auch keine Verweisung auf die seinerzeitigen Schiedsgerichte der Sozialversicherung bzw auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze enthalten ist (vgl § 100 ASGG), handelt es sich bei diesen Streitigkeiten um keine Sozialrechtssachen iSd § 65 ASGG. Der Rechtszug gegen Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer als Verwaltungsbehörde über einen solchen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung geht daher an den Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof (vgl Art 129 ff B-VG). Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl VfSlg 14210; VwGH 8. 9. 2000, Zl 97/19/0401 uva).Da Streitigkeiten über Ansprüche eines Rechtsanwalts auf Versorgungsleistungen nach den Paragraphen 49, ff RAO in der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 65, ASGG nicht angeführt sind und in den Paragraphen 49, ff RAO auch keine Verweisung auf die seinerzeitigen Schiedsgerichte der Sozialversicherung bzw auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze enthalten ist vergleiche Paragraph 100, ASGG), handelt es sich bei diesen Streitigkeiten um keine Sozialrechtssachen iSd Paragraph 65, ASGG. Der Rechtszug gegen Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer als Verwaltungsbehörde über einen solchen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung geht daher an den Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof vergleiche Artikel 129, ff B-VG). Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe öffentlichen Rechts vergleiche VfSlg 14210; VwGH 8. 9. 2000, Zl 97/19/0401 uva).
Dieser eindeutigen Gesetzeslage hat auch der Kläger selbst Rechnung getragen, indem er gegen die beiden verfahrensgegenständlichen Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben hat. Er räumt in seinen Rechtsmittelausführungen auch ausdrücklich ein, dass für ihn aufgrund der geltenden Gesetzeslage keine Klagsmöglichkeit im Rahmen der sukzessiven Kompetenz gegen die beiden Bescheide vor dem Arbeits- und Sozialgericht bestehe. Er ist jedoch der Ansicht, dass ihm in analoger Anwendung des § 65 ASGG eine solche Klagsmöglichkeit offen stehen müsse, da es sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung (Alterspension) um Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche iSd Art 6 EMRK handle, worüber ein Gericht („tribunal“) zu entscheiden habe.Dieser eindeutigen Gesetzeslage hat auch der Kläger selbst Rechnung getragen, indem er gegen die beiden verfahrensgegenständlichen Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben hat. Er räumt in seinen Rechtsmittelausführungen auch ausdrücklich ein, dass für ihn aufgrund der geltenden Gesetzeslage keine Klagsmöglichkeit im Rahmen der sukzessiven Kompetenz gegen die beiden Bescheide vor dem Arbeits- und Sozialgericht bestehe. Er ist jedoch der Ansicht, dass ihm in analoger Anwendung des Paragraph 65, ASGG eine solche Klagsmöglichkeit offen stehen müsse, da es sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung (Alterspension) um Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche iSd Artikel 6, EMRK handle, worüber ein Gericht („tribunal“) zu entscheiden habe.
Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, richtet sich in erster Linie nach der positiv-rechtlichen Zuweisung durch den Gesetzgeber. Ihm sind jedoch gemäß Art 6 Abs 1 EMRK insofern verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, als über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil rights“) ein unabhängiges und unparteiisches Gericht („tribunal“) zu entscheiden hat. Nach Lehre und neuerer österreichischer Rechtsprechung muss daher jedenfalls im Kernbereich der „civil rights“ ein Gericht (Behörde mit Tribunal-Qualität) entscheiden; die bloß nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof reicht hier nicht aus (vgl Mayr in Rechberger, ZPO³ Vor § 1 JN Rz 4 mwN). Eine gesetzliche Verweisung solcher Ansprüche durch einfaches Gesetz vor Behörden, denen keine Tribunal-Qualität iSd Art 6 Abs 1 EMRK zukommt, ist aber dennoch wirksam, solange diese Kompetenzvorschrift nicht durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung, dann stellt sich Art 6 EMRK als Generalklausel dar, die zivilrechtliche Ansprüche dem Gericht zuweist (vgl Ballon in Fasching² § 1 JN Rz 61 mwN).Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, richtet sich in erster Linie nach der positiv-rechtlichen Zuweisung durch den Gesetzgeber. Ihm sind jedoch gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK insofern verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, als über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil rights“) ein unabhängiges und unparteiisches Gericht („tribunal“) zu entscheiden hat. Nach Lehre und neuerer österreichischer Rechtsprechung muss daher jedenfalls im Kernbereich der „civil rights“ ein Gericht (Behörde mit Tribunal-Qualität) entscheiden; die bloß nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof reicht hier nicht aus vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO³ Vor Paragraph eins, JN Rz 4 mwN). Eine gesetzliche Verweisung solcher Ansprüche durch einfaches Gesetz vor Behörden, denen keine Tribunal-Qualität iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zukommt, ist aber dennoch wirksam, solange diese Kompetenzvorschrift nicht durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung, dann stellt sich Artikel 6, EMRK als Generalklausel dar, die zivilrechtliche Ansprüche dem Gericht zuweist vergleiche Ballon in Fasching² Paragraph eins, JN Rz 61 mwN).
Wie bereits dargelegt wurde, ist über Anträge auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte (§§ 49 ff RAO) im Verwaltungsweg zu entscheiden (§ 54 RAO). Eine sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte wurde vom Gesetzgeber nicht begründet. Auch für eine analoge Anwendung des § 65 ASGG ist kein Raum, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Diese positiv-rechtliche Zuweisung durch den Gesetzgeber an die Verwaltungsbehörden ist wirksam, solange die entsprechende Kompetenzvorschrift nicht durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist. Die Arbeits- und Sozialgerichte sind hingegen nicht berechtigt, Bescheide von Verwaltungsbehörden dahingehend zu überprüfen, ob die für das Verwaltungsverfahren vorgesehene Verfahrensordnung EMRK-konform ausgestaltet ist. Es ist daher abschließend nur der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14210) Entscheidungen über die Zuerkennung von Pensionen aus der im Rahmen der rechtsanwaltlichen Selbstverwaltung geschaffenen Altersversorgung nicht zu dem traditionellen Kernbereich des Zivilrechts gehören und daher (neben der Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen) die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (Versorgungseinrichtung) durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend ist.Wie bereits dargelegt wurde, ist über Anträge auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte (Paragraphen 49, ff RAO) im Verwaltungsweg zu entscheiden (Paragraph 54, RAO). Eine sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte wurde vom Gesetzgeber nicht begründet. Auch für eine analoge Anwendung des Paragraph 65, ASGG ist kein Raum, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Diese positiv-rechtliche Zuweisung durch den Gesetzgeber an die Verwaltungsbehörden ist wirksam, solange die entsprechende Kompetenzvorschrift nicht durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist. Die Arbeits- und Sozialgerichte sind hingegen nicht berechtigt, Bescheide von Verwaltungsbehörden dahingehend zu überprüfen, ob die für das Verwaltungsverfahren vorgesehene Verfahrensordnung EMRK-konform ausgestaltet ist. Es ist daher abschließend nur der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfSlg 14210) Entscheidungen über die Zuerkennung von Pensionen aus der im Rahmen der rechtsanwaltlichen Selbstverwaltung geschaffenen Altersversorgung nicht zu dem traditionellen Kernbereich des Zivilrechts gehören und daher (neben der Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen) die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (Versorgungseinrichtung) durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend ist.
Da es sich beim gegenständlichen Verfahren somit um keine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG handelt, haben die Vorinstanzen die Klage zutreffend wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.Da es sich beim gegenständlichen Verfahren somit um keine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, ASGG handelt, haben die Vorinstanzen die Klage zutreffend wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.