Die Revision ist berechtigt.
Den Ausführungen zur Mängelrüge kann allerdings nicht beigetreten werden. § 492 Abs 1 ZPO sieht die Möglichkeit eines Verzichtes auf die mündliche Berufungsverhandlung vor, wobei das Gesetz normiert, daß dann, wenn weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß § 468 Abs 2 ZPO zur Erstattung der Berufungsbeantwortung offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, angenommen wird, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben. Daß ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von keiner der Parteien erfolgte, wird in der Revision nicht in Zweifel gestellt. Die Klägerin vertritt jedoch die Ansicht, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf das in der Berufungsbeantwortung erstattete Vorbringen gemäß § 492 Abs 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen; in dieser Verhandlung wäre zu prüfen gewesen, ob das von der Klägerin praktizierte Selbststudium tatsächlich zur Ablegung der Reifeprüfung geführt habe. Der von der Klägerin relevierten Frage kommt, wie unten darzustellen sein wird, entscheidende Bedeutung nicht zu, wobei es sich dabei überdies um eine Tatsache handelt, die erst nach Schluß der Verhandlung eingetreten ist. Im Hinblick darauf, daß gemäß § 492 Abs 1 ZPO von einem Verzicht auch der Klägerin auf die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung auszugehen ist, bildet die Unterlassung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht keinen Verfahrensmangel. Daß aber das Berufungsgericht die oben wiedergegebenen näheren Feststellungen über den Verlauf der schulischen Ausbildung der Klägerin ohne mündliche Berufungsverhandlung aus dem Anstaltsakt nicht hätte treffen dürfen (§ 498 Abs 1 ZPO), wurde in der Revision nicht gerügt.Den Ausführungen zur Mängelrüge kann allerdings nicht beigetreten werden. Paragraph 492, Absatz eins, ZPO sieht die Möglichkeit eines Verzichtes auf die mündliche Berufungsverhandlung vor, wobei das Gesetz normiert, daß dann, wenn weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß Paragraph 468, Absatz 2, ZPO zur Erstattung der Berufungsbeantwortung offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, angenommen wird, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben. Daß ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von keiner der Parteien erfolgte, wird in der Revision nicht in Zweifel gestellt. Die Klägerin vertritt jedoch die Ansicht, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf das in der Berufungsbeantwortung erstattete Vorbringen gemäß Paragraph 492, Absatz 2, ZPO verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen; in dieser Verhandlung wäre zu prüfen gewesen, ob das von der Klägerin praktizierte Selbststudium tatsächlich zur Ablegung der Reifeprüfung geführt habe. Der von der Klägerin relevierten Frage kommt, wie unten darzustellen sein wird, entscheidende Bedeutung nicht zu, wobei es sich dabei überdies um eine Tatsache handelt, die erst nach Schluß der Verhandlung eingetreten ist. Im Hinblick darauf, daß gemäß Paragraph 492, Absatz eins, ZPO von einem Verzicht auch der Klägerin auf die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung auszugehen ist, bildet die Unterlassung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht keinen Verfahrensmangel. Daß aber das Berufungsgericht die oben wiedergegebenen näheren Feststellungen über den Verlauf der schulischen Ausbildung der Klägerin ohne mündliche Berufungsverhandlung aus dem Anstaltsakt nicht hätte treffen dürfen (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO), wurde in der Revision nicht gerügt.
Der Rechtsrüge kommt Berechtigung zu.
Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien knüpfte zur Auslegung des Begriffes "Schulausbildung" an die schulgesetzlichen Normen an. Dieses Tatbestandsmerkmal sei nur erfüllt, wenn die Ausbildung in Form eines schulischen Unterrichtes iSd § 2 PrivatschulG erfolge. Danach sei erforderlich, daß "eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird", wobei "im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird" (ZAS 1981, 67; idS auch ZAS 1979, 230; ZAS 1979, 231 ua.). Diese Rechtsansicht wurde insbesonders von Binder (ZAS 1979, 232 ff und ZAS 1981, 70 ff) kritisiert, der die Wortfolge "Schul- oder Berufsausbildung" als ein in sich geschlossenes Begriffsgebilde sieht; die Schulausbildung stelle in aller Regel nur eine Vorstufe zur späteren Berufsausbildung dar und es sei ihr grundsätzlich neben der Berufsausbildung keine selbständige Bedeutung beizumessen. Der Begriff der Berufsausbildung sei in diesem Zusammenhang weit zu fassen und nicht auf jene Ausbildung beschränkt anzusehen, die gelegentlich der Arbeitsleistung erfolge; auch eine Ausbildung im Rahmen eines Fernkurses erfülle daher die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG, sofern es sich um Ausbildungen handle, die die Berufsaufnahme oder den Berufswechsel vorbereiten sollen und die Arbeitskraft des Auszubildenden "überwiegend" beanspruchen. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall unerörtert bleiben. Gemäß § 252 Abs 2 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG zählt zur Schul- und Berufsausbildung auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Eine Einschränkung dahin, daß Voraussetzung für die Qualifikation einer Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlußprüfung der dem regelmäßigen Studiengang entsprechende Schulbesuch wäre, läßt sich aus dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen. Eine Begrenzung besteht lediglich dahingehend, daß die Vorbereitungszeit das angemessene Ausmaß nicht überschreiten darf. Bricht ein Schüler den Schulbesuch vor Beendigung der Abschlußklasse ab und bereitet sich in der Folge im Selbststudium auf die Abschlußprüfung vor, so besteht Anspruch auf Waisenpension für einen der Vorbereitung auf diese Prüfung angemessenen Zeitraum. Die Wahrung dieser zeitlichen Komponente ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Vorbereitungszeit keinen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt als dem vorgesehenen Studiengang bei Fortsetzung des Schulbesuches entspräche.Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien knüpfte zur Auslegung des Begriffes "Schulausbildung" an die schulgesetzlichen Normen an. Dieses Tatbestandsmerkmal sei nur erfüllt, wenn die Ausbildung in Form eines schulischen Unterrichtes iSd Paragraph 2, PrivatschulG erfolge. Danach sei erforderlich, daß "eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird", wobei "im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird" (ZAS 1981, 67; idS auch ZAS 1979, 230; ZAS 1979, 231 ua.). Diese Rechtsansicht wurde insbesonders von Binder (ZAS 1979, 232 ff und ZAS 1981, 70 ff) kritisiert, der die Wortfolge "Schul- oder Berufsausbildung" als ein in sich geschlossenes Begriffsgebilde sieht; die Schulausbildung stelle in aller Regel nur eine Vorstufe zur späteren Berufsausbildung dar und es sei ihr grundsätzlich neben der Berufsausbildung keine selbständige Bedeutung beizumessen. Der Begriff der Berufsausbildung sei in diesem Zusammenhang weit zu fassen und nicht auf jene Ausbildung beschränkt anzusehen, die gelegentlich der Arbeitsleistung erfolge; auch eine Ausbildung im Rahmen eines Fernkurses erfülle daher die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, sofern es sich um Ausbildungen handle, die die Berufsaufnahme oder den Berufswechsel vorbereiten sollen und die Arbeitskraft des Auszubildenden "überwiegend" beanspruchen. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall unerörtert bleiben. Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG zählt zur Schul- und Berufsausbildung auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Eine Einschränkung dahin, daß Voraussetzung für die Qualifikation einer Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlußprüfung der dem regelmäßigen Studiengang entsprechende Schulbesuch wäre, läßt sich aus dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen. Eine Begrenzung besteht lediglich dahingehend, daß die Vorbereitungszeit das angemessene Ausmaß nicht überschreiten darf. Bricht ein Schüler den Schulbesuch vor Beendigung der Abschlußklasse ab und bereitet sich in der Folge im Selbststudium auf die Abschlußprüfung vor, so besteht Anspruch auf Waisenpension für einen der Vorbereitung auf diese Prüfung angemessenen Zeitraum. Die Wahrung dieser zeitlichen Komponente ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Vorbereitungszeit keinen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt als dem vorgesehenen Studiengang bei Fortsetzung des Schulbesuches entspräche.
Die Klägerin besuchte bis 16.1.1986 die 8.Klasse des Sportgymnasiums Wr.Neustadt. Dem regelmäßigen Ausbildungsgang dieser Schule entspricht der Abschluß durch die Reifeprüfung, wobei der Sommertermin 1986 in Aussicht stand. Daß die Klägerin die 8.Klasse dieser Schule nicht bis zum Ende des - im Hinblick auf den Maturatermin - verkürzten Sommersemesters 1986 besuchte, hat den Wegfall der Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht bewirkt. Sie hat sich nach Ende des Schulbesuches - nachdem sie bereits am 30.1.1986 zur Externistenreifeprüfung zugelassen worden war - auf den Abschluß vorbereitet, alle vorgeschriebenen Vorprüfungen erfolgreich abgelegt und ist zur Matura zu Ende des Sommersemesters angetreten, sohin zu einem Termin, der auch bei Fortsetzung des Schulbesuches für das Antreten zur Reifeprüfung vorgesehen war. Sowohl die Zeit von der Beendigung des Schulbesuches bis zum Reifeprüfungstermin Sommer 1986 wie auch die Zeit der Vorbereitung für die Wiederholung dieser Prüfung nach Reprobierung zu dem ihr gesetzten Nebentermin im Feber 1987 ist daher als angemessener Zeitraum zur Vorbereitung für die, der davorliegenden Schulausbildung der Klägerin entsprechende Abschlußprüfung zu qualifizieren. Diese Vorbereitungszeit die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht abgelaufen war - aus den Akten ergibt sich im übrigen, daß die Klägerin die Reifeprüfung im Wiederholungstermin bestanden hat und ihr die Waisenpension auf Grund ihres Studiums an der Universität Wien ab 1.3.1987 wieder zuerkannt wurde - verlängerte die Kindeseigenschaft der Klägerin im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG, sodaß das erhobene Begehren zu Recht besteht.Die Klägerin besuchte bis 16.1.1986 die 8.Klasse des Sportgymnasiums Wr.Neustadt. Dem regelmäßigen Ausbildungsgang dieser Schule entspricht der Abschluß durch die Reifeprüfung, wobei der Sommertermin 1986 in Aussicht stand. Daß die Klägerin die 8.Klasse dieser Schule nicht bis zum Ende des - im Hinblick auf den Maturatermin - verkürzten Sommersemesters 1986 besuchte, hat den Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht bewirkt. Sie hat sich nach Ende des Schulbesuches - nachdem sie bereits am 30.1.1986 zur Externistenreifeprüfung zugelassen worden war - auf den Abschluß vorbereitet, alle vorgeschriebenen Vorprüfungen erfolgreich abgelegt und ist zur Matura zu Ende des Sommersemesters angetreten, sohin zu einem Termin, der auch bei Fortsetzung des Schulbesuches für das Antreten zur Reifeprüfung vorgesehen war. Sowohl die Zeit von der Beendigung des Schulbesuches bis zum Reifeprüfungstermin Sommer 1986 wie auch die Zeit der Vorbereitung für die Wiederholung dieser Prüfung nach Reprobierung zu dem ihr gesetzten Nebentermin im Feber 1987 ist daher als angemessener Zeitraum zur Vorbereitung für die, der davorliegenden Schulausbildung der Klägerin entsprechende Abschlußprüfung zu qualifizieren. Diese Vorbereitungszeit die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht abgelaufen war - aus den Akten ergibt sich im übrigen, daß die Klägerin die Reifeprüfung im Wiederholungstermin bestanden hat und ihr die Waisenpension auf Grund ihres Studiums an der Universität Wien ab 1.3.1987 wieder zuerkannt wurde - verlängerte die Kindeseigenschaft der Klägerin im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, sodaß das erhobene Begehren zu Recht besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.