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Rechtssatz RS0085202

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085202

Geschäftszahl

10ObS76/87; 10ObS78/92

Entscheidungsdatum

07.04.1992

Rechtssatz

Eine Einschränkung dahin, daß Voraussetzung für die Qualifikation einer Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlußprüfung der dem regelmäßigen Studiengang entsprechende Schulbesuch wäre, läßt sich aus dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen. Eine Begrenzung besteht lediglich dahingehend, daß die Vorbereitungszeit das angemessene Ausmaß nicht überschreiten darf. Bricht ein Schüler den Schulbesuch vor Beendigung der Abschlußklasse ab und bereitet sich in der Folge im Selbststudium auf die Abschlußprüfung vor, so besteht Anspruch auf Waisenpension für einen der Vorbereitung auf diese Prüfung angemessenen Zeitraum. Die Wahrung dieser zeitlichen Komponente ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Vorbereitungszeit keinen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt als dem vorgesehenen Studiengang bei Fortsetzung des Schulbesuches entspräche.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 76/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 10 ObS 76/87
    Veröff: SSV-NF 1/57
  • 10 ObS 78/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 78/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085202

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_010OBS00076_8700000_002