Rechtssatz RS0085202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085202
Entscheidungsdatum
07.04.1992
Rechtssatz
Eine Einschränkung dahin, daß Voraussetzung für die Qualifikation einer Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlußprüfung der dem regelmäßigen Studiengang entsprechende Schulbesuch wäre, läßt sich aus dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen. Eine Begrenzung besteht lediglich dahingehend, daß die Vorbereitungszeit das angemessene Ausmaß nicht überschreiten darf. Bricht ein Schüler den Schulbesuch vor Beendigung der Abschlußklasse ab und bereitet sich in der Folge im Selbststudium auf die Abschlußprüfung vor, so besteht Anspruch auf Waisenpension für einen der Vorbereitung auf diese Prüfung angemessenen Zeitraum. Die Wahrung dieser zeitlichen Komponente ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Vorbereitungszeit keinen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt als dem vorgesehenen Studiengang bei Fortsetzung des Schulbesuches entspräche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085202
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_010OBS00076_8700000_002