Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG einen Leistungsantrag des Versicherten zurückgewiesen, hat das Gericht ohne Rücksicht auf § 67 Abs 1 Z 1 ASGG das gerichtliche Verfahren durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermag (§ 68 Abs 1 ASGG). Es genügt also nicht, dass der Versicherte irgendeine Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft macht, sondern es muss sich um eine Änderung handeln, die wesentlich ist, indem sie nunmehr eine Entscheidung im Sinne des Leistungsantrags des Versicherten rechtfertigen kann (SSV-NF 5/141).Hat der Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, ASVG einen Leistungsantrag des Versicherten zurückgewiesen, hat das Gericht ohne Rücksicht auf Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG das gerichtliche Verfahren durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermag (Paragraph 68, Absatz eins, ASGG). Es genügt also nicht, dass der Versicherte irgendeine Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft macht, sondern es muss sich um eine Änderung handeln, die wesentlich ist, indem sie nunmehr eine Entscheidung im Sinne des Leistungsantrags des Versicherten rechtfertigen kann (SSV-NF 5/141).
Die dem Versicherten zur Pflicht gemachte Glaubhaftmachung kann sich nur auf den Tatsachenbereich beziehen, nämlich die in § 68 Abs 1 ASGG genannte "Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes". Ob einem Versicherten die Glaubhaftmachung einer Änderung seines Gesundheitszustands gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung dar (SSV-NF 5/141; 10 ObS 112/02x; RIS-Justiz RS0040286, RS0043519).Die dem Versicherten zur Pflicht gemachte Glaubhaftmachung kann sich nur auf den Tatsachenbereich beziehen, nämlich die in Paragraph 68, Absatz eins, ASGG genannte "Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes". Ob einem Versicherten die Glaubhaftmachung einer Änderung seines Gesundheitszustands gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung dar (SSV-NF 5/141; 10 ObS 112/02x; RIS-Justiz RS0040286, RS0043519).
Die Lösung der Frage, ob die Änderung des Gesundheitszustandes wesentlich im Sinn des § 68 ASGG ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 13/32; 10 ObS 287/00d uva), da das Gericht zu beurteilen hat, ob die Änderung ein Ausmaß erreicht hat, dass dem Leistungsantrag nunmehr stattgegeben werden könnte. Auf die Wesentlichkeit selbst kann sich die Glaubhaftmachung nicht beziehen (SSV-NF 5/141; RIS-Justiz RS0043519), weshalb der Versicherte die Änderung des Gesundheitszustandes, nicht aber auch deren wesentliche Auswirkung auf das Leistungskalkül zu bescheinigen hat. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass § 68 ASGG so zu verstehen ist, als ob der hier zu beurteilende Satzteil etwa lauten würde: "... vermag der Versicherte dem Gericht eine Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft zu machen und ist diese Änderung wesentlich, so ..." (SSV-NF 5/141).Die Lösung der Frage, ob die Änderung des Gesundheitszustandes wesentlich im Sinn des Paragraph 68, ASGG ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 13/32; 10 ObS 287/00d uva), da das Gericht zu beurteilen hat, ob die Änderung ein Ausmaß erreicht hat, dass dem Leistungsantrag nunmehr stattgegeben werden könnte. Auf die Wesentlichkeit selbst kann sich die Glaubhaftmachung nicht beziehen (SSV-NF 5/141; RIS-Justiz RS0043519), weshalb der Versicherte die Änderung des Gesundheitszustandes, nicht aber auch deren wesentliche Auswirkung auf das Leistungskalkül zu bescheinigen hat. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 68, ASGG so zu verstehen ist, als ob der hier zu beurteilende Satzteil etwa lauten würde: "... vermag der Versicherte dem Gericht eine Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft zu machen und ist diese Änderung wesentlich, so ..." (SSV-NF 5/141).
Abgehend von der Ansicht des Erstgerichts hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin einen fortschreitenden Prozess sowie zunehmende Beschwerden und damit eine Änderung ihres Gesundheitszustands bescheinigt hat. Dies ist für den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar.
Für die Beurteilung der nun entscheidenden Frage, ob diese Änderung als wesentlich anzusehen ist oder nicht, liegen allerdings im vorliegenden Fall keine hinreichenden Tatsachengrundlagen vor, zumal sich aus der Änderung des Gesundheitszustandes nicht ergibt, ob diese von Einfluss auf das Leistungskalkül ist oder nicht. Der vom Rekursgericht gezogene Schluss, dass eine "bedeutsame Änderung des Leistungskalküls durch die in den ärztlichen Bescheinigungen erwähnten Veränderungen des Gesundheitszustands nicht zu erwarten" sei, kann daher nicht bestätigt werden.
Im Sinne des das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes sind somit im fortgesetzten Verfahren von Amts wegen - etwa durch Einholung eines Aktengutachtens - die sachverhaltsmäßigen Grundlagen zu erheben, die einen Schluss zulassen, ob die als bescheinigt angenommenen Änderungen des Gesundheitszustandes der Klägerin eine Änderung ihres Leistungskalküls in einem Ausmaß nach sich ziehen, dass angenommen werden muss, sie könnte ihr bislang zumutbare Verweisungstätigkeiten, die einer Leistungsgewährung entgegen standen, nun nicht mehr ausüben. Ist dies der Fall, ist sodann in der Sache selbst zu verhandeln und zu entscheiden; ist es nicht der Fall, ist die Klage zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.