Rechtssatz RS0085668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085668
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Die Glaubhaftmachung in § 68 ASGG ist nicht etwa eine sachliche Voraussetzung für das Bestehen des Leistungsanspruches; sie ist vielmehr eine Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit: Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nämlich nicht, ist seine Klage gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes.Die Glaubhaftmachung in Paragraph 68, ASGG ist nicht etwa eine sachliche Voraussetzung für das Bestehen des Leistungsanspruches; sie ist vielmehr eine Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit: Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nämlich nicht, ist seine Klage gemäß Paragraph 73, ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 337/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 337/90
Veröff: SZ 63/184 = SSV-NF 4/133
- 10 ObS 308/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 10 ObS 308/91
Beisatz: Wesentlich ist die Änderung dann, wenn sie eine Entscheidung im Sinn des Leistungsantrags des Versicherten rechtfertigen kann. (T1)
Veröff: SSV-NF 5/141
- 10 ObS 135/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 135/92
Zweiter Rechtsgang zu 10 Ob S 308/91
- 10 ObS 112/02x
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 112/02x
- 10 ObS 77/03a
Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 77/03a
Beis wie T1
- 10 ObS 122/14k
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 122/14k
Auch; nur: Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nämlich nicht, ist seine Klage gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.(T2)
- 10 ObS 10/15s
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 10/15s
Auch
- 10 ObS 88/15m
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 88/15m
Auch; nur T2
- 10 ObS 157/17m
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 157/17m
Auch
- 10 ObS 16/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 16/25p
vgl; Beisatz: Ob die Glaubhaftmachung gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung dar. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085668
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00337_9000000_005