Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Das Modell der sukzessiven Zuständigkeit sieht grundsätzlich eine Entscheidungsbefugnis des Gerichtes erst dann vor, wenn zuvor über den betreffenden Anspruch eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers ergangen oder dieser säumig geworden ist (§ 67 Abs. 1 ASGG, vgl. SSV-NF 2/67). Eine Lockerung der strengen Bindung an den im Bescheid erledigten Anspruch bringt § 68 ASGG: Hat der Versicherungsträger gemäß § 362 Abs. 1 ASVG einen innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung, mit dem ein Leistungsantrag in der Unfallversicherung auf Zuspruch oder Erhöhung einer Versehrtenrente mangels Erwerbsminderung abgewiesen oder eine solche Rente aus diesem Grund entzogen wurde, gestellten neuerlichen Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung der Rente deshalb zurückgewiesen, weil keine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallfolgen glaubhaft gemacht wurde, dann darf der Versicherte in der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft machen. Das Gericht hat, wenn es diese Änderung bejaht, dann auch über die Berechtigung des Rentenanspruches abzusprechen, obwohl der den Klagsanlaß bietende Bescheid darüber gar nicht abgesprochen hat; das Klagebegehren muß dann auf Zuspruch der begehrten Rente gerichtet sein (Fasching in Tomandl SV-System 4. ErgLfg. 728/1). Die Glaubhaftmachung ist hier nicht etwa eine sachliche Voraussetzung für das Bestehen des Leistungsanspruches; sie ist vielmehr eine Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit: Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nämlich nicht, ist seine Klage gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes (Kuderna ASGG 376 Anm. 3 zu § 68 und 393 Anm. 1 zu § 73 mit Hinweis auf die RV zum ASGG).Das Modell der sukzessiven Zuständigkeit sieht grundsätzlich eine Entscheidungsbefugnis des Gerichtes erst dann vor, wenn zuvor über den betreffenden Anspruch eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers ergangen oder dieser säumig geworden ist (Paragraph 67, Absatz eins, ASGG, vergleiche SSV-NF 2/67). Eine Lockerung der strengen Bindung an den im Bescheid erledigten Anspruch bringt Paragraph 68, ASGG: Hat der Versicherungsträger gemäß Paragraph 362, Absatz eins, ASVG einen innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung, mit dem ein Leistungsantrag in der Unfallversicherung auf Zuspruch oder Erhöhung einer Versehrtenrente mangels Erwerbsminderung abgewiesen oder eine solche Rente aus diesem Grund entzogen wurde, gestellten neuerlichen Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung der Rente deshalb zurückgewiesen, weil keine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallfolgen glaubhaft gemacht wurde, dann darf der Versicherte in der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft machen. Das Gericht hat, wenn es diese Änderung bejaht, dann auch über die Berechtigung des Rentenanspruches abzusprechen, obwohl der den Klagsanlaß bietende Bescheid darüber gar nicht abgesprochen hat; das Klagebegehren muß dann auf Zuspruch der begehrten Rente gerichtet sein (Fasching in Tomandl SV-System 4. ErgLfg. 728/1). Die Glaubhaftmachung ist hier nicht etwa eine sachliche Voraussetzung für das Bestehen des Leistungsanspruches; sie ist vielmehr eine Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit: Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nämlich nicht, ist seine Klage gemäß Paragraph 73, ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes (Kuderna ASGG 376 Anmerkung 3 zu Paragraph 68 und 393 Anmerkung 1 zu Paragraph 73, mit Hinweis auf die Regierungsvorlage zum ASGG).
Da im vorliegenden Fall die beklagte Partei den innerhalb der Jahresfrist gestellten Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Versehrtenrente nicht zurückgewiesen, sondern sachlich erledigt hat, ist § 68 ASGG schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung überhaupt nicht anzuwenden. Damit entfällt aber auch § 73 ASGG als tragfähige Grundlage für die Zurückweisung der vorliegenden Klage. Unzulässigkeit des Rechtsweges liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich um eine Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG handelt und der Versicherungsträger über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ("darüber") bereits mit Bescheid entschieden hat (§ 67 Abs. 1 Z 1 ASGG). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes bietet aber auch § 362 Abs. 1 ASVG keine Handhabe für eine Zurückweisung der Klage. Der dort vorgesehene Zurückweisungsbescheid beschränkt sich inhaltlich auf den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Durchführung eines Leistungsverfahrens und ist daher nicht Leistungs-, sondern Verwaltungssache; über den Leistungsanspruch selbst wird ja nich entschieden (Oberndorfer in Tomandl SV-System 3. ErgLfg. 681 unter Hinweis auf VfGH B 504/80, JBl. 1984, 428). Hat der Versicherungsträger aber den innerhalb der Sperrfrist neuerlich gestellten Antrag nicht zurückgewiesen, sondern darüber sachlich entschieden, dann muß daraus abgeleitet werden, daß er die geforderte Glaubhaftmachung als erbracht angesehen hat; eine Überprüfung der Entscheidung des Versicherunsträgers darüber, daß die Glaubhaftmachung erbracht sei, steht den Gerichten nicht zu.Da im vorliegenden Fall die beklagte Partei den innerhalb der Jahresfrist gestellten Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Versehrtenrente nicht zurückgewiesen, sondern sachlich erledigt hat, ist Paragraph 68, ASGG schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung überhaupt nicht anzuwenden. Damit entfällt aber auch Paragraph 73, ASGG als tragfähige Grundlage für die Zurückweisung der vorliegenden Klage. Unzulässigkeit des Rechtsweges liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich um eine Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handelt und der Versicherungsträger über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ("darüber") bereits mit Bescheid entschieden hat (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes bietet aber auch Paragraph 362, Absatz eins, ASVG keine Handhabe für eine Zurückweisung der Klage. Der dort vorgesehene Zurückweisungsbescheid beschränkt sich inhaltlich auf den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Durchführung eines Leistungsverfahrens und ist daher nicht Leistungs-, sondern Verwaltungssache; über den Leistungsanspruch selbst wird ja nich entschieden (Oberndorfer in Tomandl SV-System 3. ErgLfg. 681 unter Hinweis auf VfGH B 504/80, JBl. 1984, 428). Hat der Versicherungsträger aber den innerhalb der Sperrfrist neuerlich gestellten Antrag nicht zurückgewiesen, sondern darüber sachlich entschieden, dann muß daraus abgeleitet werden, daß er die geforderte Glaubhaftmachung als erbracht angesehen hat; eine Überprüfung der Entscheidung des Versicherunsträgers darüber, daß die Glaubhaftmachung erbracht sei, steht den Gerichten nicht zu.
§ 68 ASGG ist ja, wie bereits ausgeführt, nur dann anzuwenden, wenn der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen hat. Das Argument des Rekursgerichtes, die sachliche Abweisung des Rentenbegehrens durch den Versicherungsträger enthalte als Minus auch die Entscheidung, daß eine Verschlimmerung des früheren Zustandes als nicht bescheinigt angesehen worden sei, ist verfehlt: Da sich die Glaubhaftmachung vom Beweis sowohl im geforderten Ergebnis (Überzeugungskraft) als auch im Verfahren unterscheidet (Fasching ZPR2 Rz 809; ebenso Kuderna ASGG 376 Anm. 3 zu § 68), ist es ja - wie der vorliegende Fall zeigt - durchaus möglich, eine Glaubhaftmachung der wesentlichen Änderung zunächst als erbracht anzusehen und dann dennoch mangels Beweis einer solchen Änderung den Antrag abzuweisen. Auch das weitere Argument des Rekursgerichtes, der den Rentenantrag sachlich erledigende Bescheid trete ohnehin durch die gerichtliche Anfechtung zur Gänze außer Kraft, schlägt nicht durch, weil ein solches Außerkrafttreten des Bescheides nur durch eine rechtzeitige und auch zulässige Klage eintritt (Fasching in Tomandl SV-System 4. ErgLfg. 728/6) und ja die vorliegende Klage nach Auffassung des Rekursgerichtes als unzulässig zurückzuweisen wäre. Wie die Rechtslage ist, wenn der Versicherungsträger über einen innerhalb der Sperrfrist gestellten neuerlichen Antrag überhaupt nicht entscheidet, ist hier nicht zu erörtern, weil dieser Fall nicht vorliegt.Paragraph 68, ASGG ist ja, wie bereits ausgeführt, nur dann anzuwenden, wenn der Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, ASVG den Antrag zurückgewiesen hat. Das Argument des Rekursgerichtes, die sachliche Abweisung des Rentenbegehrens durch den Versicherungsträger enthalte als Minus auch die Entscheidung, daß eine Verschlimmerung des früheren Zustandes als nicht bescheinigt angesehen worden sei, ist verfehlt: Da sich die Glaubhaftmachung vom Beweis sowohl im geforderten Ergebnis (Überzeugungskraft) als auch im Verfahren unterscheidet (Fasching ZPR2 Rz 809; ebenso Kuderna ASGG 376 Anmerkung 3 zu Paragraph 68,), ist es ja - wie der vorliegende Fall zeigt - durchaus möglich, eine Glaubhaftmachung der wesentlichen Änderung zunächst als erbracht anzusehen und dann dennoch mangels Beweis einer solchen Änderung den Antrag abzuweisen. Auch das weitere Argument des Rekursgerichtes, der den Rentenantrag sachlich erledigende Bescheid trete ohnehin durch die gerichtliche Anfechtung zur Gänze außer Kraft, schlägt nicht durch, weil ein solches Außerkrafttreten des Bescheides nur durch eine rechtzeitige und auch zulässige Klage eintritt (Fasching in Tomandl SV-System 4. ErgLfg. 728/6) und ja die vorliegende Klage nach Auffassung des Rekursgerichtes als unzulässig zurückzuweisen wäre. Wie die Rechtslage ist, wenn der Versicherungsträger über einen innerhalb der Sperrfrist gestellten neuerlichen Antrag überhaupt nicht entscheidet, ist hier nicht zu erörtern, weil dieser Fall nicht vorliegt.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß der den Rentenantrag des Klägers meritorisch abweisende Bescheid durch die rechtzeitig erhobene Klage, in der es einer Glaubhaftmachung iS des § 68 ASGG überhaupt nicht bedurfte, außer Kraft getreten ist. Ein Prozeßhindernis nach § 67 Abs. 1 Z 1 ASGG, das gemäß § 73 ASGG die Zurückweisung der Klage zur Folge hätte, liegt also nicht vor. Die Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Rekursausführungen, daß eine Überprüfung der behaupteten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers in einen der Prozeßordnung entsprechenden Beweisverfahren unterblieben sei.Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß der den Rentenantrag des Klägers meritorisch abweisende Bescheid durch die rechtzeitig erhobene Klage, in der es einer Glaubhaftmachung iS des Paragraph 68, ASGG überhaupt nicht bedurfte, außer Kraft getreten ist. Ein Prozeßhindernis nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, das gemäß Paragraph 73, ASGG die Zurückweisung der Klage zur Folge hätte, liegt also nicht vor. Die Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Rekursausführungen, daß eine Überprüfung der behaupteten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers in einen der Prozeßordnung entsprechenden Beweisverfahren unterblieben sei.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 52 Abs. 1 ZPO iVm § 77 Abs. 1 Z 2 lit a und b ASGG).Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b ASGG).