Rechtssatz RS0085504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085504
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Rechtssatz
Hat der Versicherungsträger einen innerhalb der Sperrfrist des § 362 Abs 1 ASVG gestellten Antrag nicht zurückgewiesen sondern darüber sachlich entschieden, steht den Gerichten eine Überprüfung, ob eine wesentliche Änderung bescheinigt wurde, nicht zu. Die Klage darf daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die wesentliche Änderung sei nicht bescheinigt.Hat der Versicherungsträger einen innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 362, Absatz eins, ASVG gestellten Antrag nicht zurückgewiesen sondern darüber sachlich entschieden, steht den Gerichten eine Überprüfung, ob eine wesentliche Änderung bescheinigt wurde, nicht zu. Die Klage darf daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die wesentliche Änderung sei nicht bescheinigt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 337/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 337/90
Veröff: SZ 63/184 = SSV-NF 4/133
- 10 ObS 3/17i
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 3/17i
Vgl auch; Beisatz: Entscheidet ein Versicherungsträger über den innerhalb der Sperrfrist des § 362 Abs 1 ASVG (hier: § 25 Abs 4 BPGG) gestellten Antrag sachlich, ist nach der Rechtsprechung die Bescheidklage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085504
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00337_9000000_002