Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 leg.cit. zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, leg.cit. zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten acht Wochen vor
der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für
die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld
.... (§ 162 Abs 1 ASVG).
Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs 3 den Dienstnehmern
Gleichgestellten und den nach § 8 Abs 1 Z 4 lit. a bis c
teilversicherten Personen in der Höhe des täglichen Krankengeldes,
anderen weiblichen Versicherten in der Höhe des auf den Kalendertag
entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen
(bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten
bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten)
gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen
Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind
nach Maßgabe des Abs 4 zu berücksichtigen (§ 162 Abs 3 ASVG).
Die Klägerin gehört zu den "anderen weiblichen Versicherten",
denen das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag
entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten drei
Kalendermonaten (vor dem Eintritt des Versicherungsfalles)
gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen
Abzüge, gebührt.
Im vorliegenden Fall ist nur strittig, ob zu diesem Arbeitsverdienst nur das Entgelt zu zählen ist, auf das die Klägerin während ihrer Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Anspruch hatte, oder auch das Entgelt, auf das sie während ihrer als geringfügig geltenden Beschäftigung Anspruch hatte, während der sie nur in der Unfallversicherung versichert war. Als gebührender Arbeitsverdienst ist grundsätzlich jeder Geld- und Sachbezug zu verstehen, der der voll- oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zustand, und zwar unabhängig von beitrags- oder einkommensteuerlicher Qualifikation (Binder in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 255).
Die im Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. April 1972, 26.063/2-10/72, zitiert in MGA ASVG 31. ErgLfg 879 bis 882, vertretene Auffassung, daß alle aus versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Arbeitsverdienste zu berücksichtigen seien, steht mit der im vorigen Absatz vertretenen Rechtsmeinung nicht im Widerspruch, weil die im § 5 Abs 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten nach § 7 Z 3 lit. a leg.cit. in der Unfallversicherung teilversichert sind, so daß sie insoweit auch in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, und weil der zitierte Erlaß nicht sagt, daß aus nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erzielte Arbeitsverdienste nicht zu berücksichtigen seien. Dies würde der im Erlaß mehrfach erwähnten Absicht des Gesetzgebers widersprechen, der Versicherten beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft die gleichen Einkommensverhältnisse sicherzustellen, die in den letzten 13 Wochen oder drei Monaten bestanden.Die im Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. April 1972, 26.063/2-10/72, zitiert in MGA ASVG 31. ErgLfg 879 bis 882, vertretene Auffassung, daß alle aus versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Arbeitsverdienste zu berücksichtigen seien, steht mit der im vorigen Absatz vertretenen Rechtsmeinung nicht im Widerspruch, weil die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, leg.cit. in der Unfallversicherung teilversichert sind, so daß sie insoweit auch in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, und weil der zitierte Erlaß nicht sagt, daß aus nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erzielte Arbeitsverdienste nicht zu berücksichtigen seien. Dies würde der im Erlaß mehrfach erwähnten Absicht des Gesetzgebers widersprechen, der Versicherten beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft die gleichen Einkommensverhältnisse sicherzustellen, die in den letzten 13 Wochen oder drei Monaten bestanden.
Die Behauptung der Revisionswerberin, daß der Versicherungsfall der Mutterschaft "eine Leistung der Krankenversicherung" sei, dürfte so zu verstehen sein, daß es sich bei den Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft um Leistungen der Krankenversicherung handle. Aus § 125 Abs 1 ASVG ist für den hier zu entscheidenden Fall entgegen der Meinung der Revisionswerberin nichts abzuleiten, weil diese Gesetzesstelle die Bemessungsgrundlage für die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit regelt, während § 162 Abs 3 ASVG die Höhe des Wochengeldes regelt, bei dem es sich um eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft handelt. Soweit sich die Revisionswerberin auf § 122 Abs 2 und 3 ASVG beruft, übersieht sie, daß diese Bestimmungen die Anspruchsberechtigung nach dem Ausscheiden aus der (Kranken-)Versicherung regeln, aber mit der Berechnung des Wochengeldes überhaupt nichts zu tun haben.Die Behauptung der Revisionswerberin, daß der Versicherungsfall der Mutterschaft "eine Leistung der Krankenversicherung" sei, dürfte so zu verstehen sein, daß es sich bei den Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft um Leistungen der Krankenversicherung handle. Aus Paragraph 125, Absatz eins, ASVG ist für den hier zu entscheidenden Fall entgegen der Meinung der Revisionswerberin nichts abzuleiten, weil diese Gesetzesstelle die Bemessungsgrundlage für die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit regelt, während Paragraph 162, Absatz 3, ASVG die Höhe des Wochengeldes regelt, bei dem es sich um eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft handelt. Soweit sich die Revisionswerberin auf Paragraph 122, Absatz 2 und 3 ASVG beruft, übersieht sie, daß diese Bestimmungen die Anspruchsberechtigung nach dem Ausscheiden aus der (Kranken-)Versicherung regeln, aber mit der Berechnung des Wochengeldes überhaupt nichts zu tun haben.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Der erwähnte Fehler im erstgerichtlichen Urteilsspruch war in der Urschrift und in den Ausfertigungen des erstgerichtlichen Urteils zu berichtigen (§ 419 ZPO).Der erwähnte Fehler im erstgerichtlichen Urteilsspruch war in der Urschrift und in den Ausfertigungen des erstgerichtlichen Urteils zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO).