Rechtssatz RS0084112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084112
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Rechtssatz
Als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle ist grundsätzlich jeder Geldbezug und Sachbezug zu verstehen, der der vollversicherten oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zustand, und zwar unabhängig von beitragssteuerlicher oder einkommenssteuerlicher Qualifikation.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 78/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 10 ObS 78/88
Veröff: ZAS 1990/4 S 31 (Firler) = SSV-NF 2/40
- 1 Ob 11/97t
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 11/97t
Auch; nur: Als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle ist grundsätzlich jeder Geldbezug und Sachbezug zu verstehen. (T1); Beisatz: Der einem Angestellten eines Energieversorgungsunternehmens, zugutekommende verbilligte Strombezug stellt im Umfang der Ersparnis (zu versteuerndes) Einkommen dar. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Dienstgeber Leistungen als Sachbezüge deklariert, denen tatsächlich keine Einkommensersatzfunktion zukommt. (T2)
- 10 ObS 197/03y
Entscheidungstext OGH 08.06.2004 10 ObS 197/03y
Vgl auch; Beisatz: Bei der Berücksichtigung als Arbeitsverdienst kommt es auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG an. Kein Bezug eines Arbeitsverdienstes aufgrund der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt. (T3)
- 10 ObS 33/11t
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 ObS 33/11t
Auch
- 10 ObS 46/12f
Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 46/12f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Einrechnung einer Bonuszahlung in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld, wenn die Versicherte diese Zahlung - unabhängig vom Beschäftigungsverbot - ohnedies lukriert hat. (T4)
- 10 ObS 22/16g
Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 ObS 22/16g
Vgl auch
- 10 ObS 108/16d
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 108/16d
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 10 ObS 84/17a
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 84/17a
Beisatz: Hier: Berücksichtigung einer vom Verhältnis der eigenen Arbeitsleistung der Versicherten zu jener anderer Gesellschafter abhängigen, jeweils jahresbezogenen ermittelten und ausbezahlten „Prämie“ lediglich als Sonderzahlung nach § 162 Abs 4 ASVG. (T5)
- 10 ObS 113/17s
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 113/17s
- 10 ObS 115/17k
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 115/17k
Veröff: SZ 2017/126
- 10 ObS 158/17h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 158/17h
Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKW für private Zwecke als Sachbezug. (T6)
- 10 ObS 91/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 ObS 91/24s
- 10 ObS 98/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 ObS 98/24w
Beisatz: Hier: Berechnung des Wochengeldanspruchs bei parallel zum Kinderbetreuungsgeld bezogenen geringfügigen Einkünften (ohne Selbstversicherung nach § 19a ASVG). (T7)
Beisatz: Da für die Berechnung des Wochengeldanspruchs zudem nicht auf ein oder mehrere Dienstverhältnisse, sondern auf den im Beobachtungszeitraum (insgesamt) erzielten Arbeitsverdienst abzustellen ist, sind bei einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Dienstnehmerin auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084112
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_010OBS00078_8800000_001