Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Klägerin entsprechend § 3a KBGG (Erhöhung um 50 % bei Mehrlingsgeburten; BGBl I 2003/58) einen Anspruch auf ein um 50 % erhöhtes Kinderbetreuungsgeld ab 25. 12. 2004 hat. Von der Klägerin wird § 5 Abs 5 KBGG, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind (zur Gänze) endet, als verfassungswidrig angesehen. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass auch schon vor Inkrafttreten des § 3a KBGG eine generelle Gleichheitswidrigkeit bestanden habe, die durch die Einführung dieser Bestimmung nur partiell aufgelöst worden sei; nunmehr seien diejenigen Fälle, in denen während des Kindergeldbezuges (also in der Regel etwa 1 - 3 Jahre nach der Geburt des ersten Kindes) ein weiteres Kind geboren werde, erst recht - vom Betreuungsaufwand her betrachtet - so zu behandeln wie Mehrlingsgeburten. Die Frage der Verfassungskonformität von Bestimmungen des KBGG bildete den Gegenstand der beiden (zu Mehrlingsgeburtenfällen ergangenen) Entscheidungen 10 ObS 110/04f und 10 ObS 281/03a. Darin hat der Oberste Gerichtshof die Verfassungsgemäßheit sowohl der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des § 3a KBGG (bis 31. 12. 2003 gebührte gemäß § 2 Abs 6 der Stammfassung des KBGG bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind) als auch der ab 1. 1. 2004 geltenden Rechtslage (mit einem Zuschlag von „nur" 50 % pro Kind bei Mehrlingsgeburten) bestätigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Klägerin entsprechend Paragraph 3 a, KBGG (Erhöhung um 50 % bei Mehrlingsgeburten; BGBl römisch eins 2003/58) einen Anspruch auf ein um 50 % erhöhtes Kinderbetreuungsgeld ab 25. 12. 2004 hat. Von der Klägerin wird Paragraph 5, Absatz 5, KBGG, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind (zur Gänze) endet, als verfassungswidrig angesehen. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass auch schon vor Inkrafttreten des Paragraph 3 a, KBGG eine generelle Gleichheitswidrigkeit bestanden habe, die durch die Einführung dieser Bestimmung nur partiell aufgelöst worden sei; nunmehr seien diejenigen Fälle, in denen während des Kindergeldbezuges (also in der Regel etwa 1 - 3 Jahre nach der Geburt des ersten Kindes) ein weiteres Kind geboren werde, erst recht - vom Betreuungsaufwand her betrachtet - so zu behandeln wie Mehrlingsgeburten. Die Frage der Verfassungskonformität von Bestimmungen des KBGG bildete den Gegenstand der beiden (zu Mehrlingsgeburtenfällen ergangenen) Entscheidungen 10 ObS 110/04f und 10 ObS 281/03a. Darin hat der Oberste Gerichtshof die Verfassungsgemäßheit sowohl der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Paragraph 3 a, KBGG (bis 31. 12. 2003 gebührte gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Stammfassung des KBGG bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind) als auch der ab 1. 1. 2004 geltenden Rechtslage (mit einem Zuschlag von „nur" 50 % pro Kind bei Mehrlingsgeburten) bestätigt.
Es ist in diesem Zusammenhang aufschlussreich, die hinter der Schaffung des KBGG und der Novellierung BGBl I 2003/58 liegenden gesetzgeberischen Erwägungen darzustellen.Es ist in diesem Zusammenhang aufschlussreich, die hinter der Schaffung des KBGG und der Novellierung BGBl römisch eins 2003/58 liegenden gesetzgeberischen Erwägungen darzustellen.
Mit der Einführung der Familienleistung Kinderbetreuungsgeld wurde das Karenzgeld, eine an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfende Versicherungsleistung abgelöst (RV 620 BlgNR 21. GP 53). Das Kinderbetreuungsgeld knüpft in erster Linie an den Bezug der Familienbeihilfe an (§ 2 Abs 1 Z 1 KBGG), wobei zu erwähnen ist, dass diese grundsätzlich für jedes Kind gebührt; gleichzeitig mit dem KBGG wurde außerdem der Mehrkindzuschlag (§ 9 FamLAG) für jedes dritte und weitere Kind angehoben, sodass der Lastenausgleich mit einer größeren Kinderzahl stärkere Berücksichtigung findet. Der Systemwechsel vom Karenzgeld zum Kinderbetreuungsgeld (mit der noch näher darzustellenden Hinwendung zu einer teilweisen Abgeltung der Betreuungsleistung) führte auch dazu, dass die im Anwendungsbereich des KGG gebotene Möglichkeit, nach zwei oder mehr hintereinander geborenen Kindern auch parallel Karenzgeld zu beziehen (siehe etwa Burger-Ehrnhofer, Ab 1. 1. 2002: Das Kinderbetreuungsgeld, RdW 2002, 29 [30 FN 10]), wegfiel.Mit der Einführung der Familienleistung Kinderbetreuungsgeld wurde das Karenzgeld, eine an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfende Versicherungsleistung abgelöst Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 53). Das Kinderbetreuungsgeld knüpft in erster Linie an den Bezug der Familienbeihilfe an (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG), wobei zu erwähnen ist, dass diese grundsätzlich für jedes Kind gebührt; gleichzeitig mit dem KBGG wurde außerdem der Mehrkindzuschlag (Paragraph 9, FamLAG) für jedes dritte und weitere Kind angehoben, sodass der Lastenausgleich mit einer größeren Kinderzahl stärkere Berücksichtigung findet. Der Systemwechsel vom Karenzgeld zum Kinderbetreuungsgeld (mit der noch näher darzustellenden Hinwendung zu einer teilweisen Abgeltung der Betreuungsleistung) führte auch dazu, dass die im Anwendungsbereich des KGG gebotene Möglichkeit, nach zwei oder mehr hintereinander geborenen Kindern auch parallel Karenzgeld zu beziehen (siehe etwa Burger-Ehrnhofer, Ab 1. 1. 2002: Das Kinderbetreuungsgeld, RdW 2002, 29 [30 FN 10]), wegfiel.
Nach den Gesetzesmaterialien der Stammfassung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (RV 620 BlgNR 21. GP 55) wird durch das Kinderbetreuungsgeld „die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten und gleichzeitig, im Sinne einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, wird die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten. Als universelle Familienleistung und in Anerkennung der Betreuungsleistung bzw. der Betreuungskosten aller Eltern wird das Kinderbetreuungsgeld unabhängig von einer vor der Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit ausbezahlt." Verwiesen wird weiters darauf, dass das Kinderbetreuungsgeld einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung in der Phase der Familiengründung bilde. Diese Zeit der notwendigen intensiven Betreuung von Kleinkindern sei neben der persönlichen Beanspruchung auch in finanzieller und zeitlicher Hinsicht sehr sensibel; sie sei in der Regel neben dem zeitweisen Ausfall eines - meist zweiten - Einkommens von niedrigen Anfangsgehältern bei gleichzeitig größeren Anschaffungskosten für die Eltern geprägt. Mit dem Kinderbetreuungsgeld würden Eltern von Kleinkindern im Übrigen über höhere finanzielle Mittel zur Finanzierung einer (zeitweisen) außerhäuslichen Kinderbetreuung verfügen.Nach den Gesetzesmaterialien der Stammfassung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 55) wird durch das Kinderbetreuungsgeld „die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten und gleichzeitig, im Sinne einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, wird die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten. Als universelle Familienleistung und in Anerkennung der Betreuungsleistung bzw. der Betreuungskosten aller Eltern wird das Kinderbetreuungsgeld unabhängig von einer vor der Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit ausbezahlt." Verwiesen wird weiters darauf, dass das Kinderbetreuungsgeld einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung in der Phase der Familiengründung bilde. Diese Zeit der notwendigen intensiven Betreuung von Kleinkindern sei neben der persönlichen Beanspruchung auch in finanzieller und zeitlicher Hinsicht sehr sensibel; sie sei in der Regel neben dem zeitweisen Ausfall eines - meist zweiten - Einkommens von niedrigen Anfangsgehältern bei gleichzeitig größeren Anschaffungskosten für die Eltern geprägt. Mit dem Kinderbetreuungsgeld würden Eltern von Kleinkindern im Übrigen über höhere finanzielle Mittel zur Finanzierung einer (zeitweisen) außerhäuslichen Kinderbetreuung verfügen.
Der Zweck der Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind endet, wird in den Gesetzesmaterialien (RV 620 BlgNR 21. GP 61) nicht näher erklärt; es wird nur darauf Bezug genommen, dass ab dem Tag der Geburt des nachfolgenden Kindes ein neuer Anspruch für dieses weitere Kind beginne. In diesem Zusammenhang ist - die in den Materialien ebenfalls nicht näher erläuterte Bestimmung des - § 2 Abs 6 KBGG (in der Stammfassung BGBl I 2001/103) zu sehen, dass bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind gebührt. Der Schluss liegt nahe, dass den beiden Gesetzesbestimmungen (auch) der Gedanke zugrunde liegt, den Einkommensausfall aufgrund des weitgehenden oder gänzlichen Wegfalls des Einkommens eines Elternteils infolge persönlicher Erbringung von Kinderbetreuungsleistungen teilweise aufzufangen. Dem weiteren aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Ziel, höhere finanzielle Mittel zur Finanzierung einer (zeitweisen) außerhäuslichen Kinderbetreuung zur Verfügung zu stellen und den Eltern bei verschiedenen Anschaffungskosten unter die Arme zu greifen, wird dadurch allerdings für den Fall, dass gleichzeitig mehrere Kinder zu betreuen sind, gerade nicht Rechnung getragen, erhöhen sich doch typischerweise vor allem die außerhäuslichen Betreuungskosten mehr oder weniger proportional zur Zahl der Kinder.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind endet, wird in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 61) nicht näher erklärt; es wird nur darauf Bezug genommen, dass ab dem Tag der Geburt des nachfolgenden Kindes ein neuer Anspruch für dieses weitere Kind beginne. In diesem Zusammenhang ist - die in den Materialien ebenfalls nicht näher erläuterte Bestimmung des - Paragraph 2, Absatz 6, KBGG (in der Stammfassung BGBl römisch eins 2001/103) zu sehen, dass bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind gebührt. Der Schluss liegt nahe, dass den beiden Gesetzesbestimmungen (auch) der Gedanke zugrunde liegt, den Einkommensausfall aufgrund des weitgehenden oder gänzlichen Wegfalls des Einkommens eines Elternteils infolge persönlicher Erbringung von Kinderbetreuungsleistungen teilweise aufzufangen. Dem weiteren aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Ziel, höhere finanzielle Mittel zur Finanzierung einer (zeitweisen) außerhäuslichen Kinderbetreuung zur Verfügung zu stellen und den Eltern bei verschiedenen Anschaffungskosten unter die Arme zu greifen, wird dadurch allerdings für den Fall, dass gleichzeitig mehrere Kinder zu betreuen sind, gerade nicht Rechnung getragen, erhöhen sich doch typischerweise vor allem die außerhäuslichen Betreuungskosten mehr oder weniger proportional zur Zahl der Kinder.
Mit der Novelle BGBl I 2003/58 wurde § 3a in das KBGG eingeführt, wonach sich bei Mehrlingsgeburten das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH erhöht. Der Hintergrund ist nach den Gesetzesmaterialien (RV 123 BlgNR 22. GP 2) einerseits darin zu sehen, dass die finanziellen Aufwendungen von Eltern von Mehrlingen „im Verhältnis zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, deutlich höher sind", andererseits auch darin, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich der Betreuung stärker belastet sind als andere Eltern und dass bei einer außerhäuslichen Betreuung die Kosten entsprechend ansteigen; dieser erhöhte Aufwand soll durch die Einführung eines Zuschlages teilweise abgegolten werden (RV aaO 3).Mit der Novelle BGBl römisch eins 2003/58 wurde Paragraph 3 a, in das KBGG eingeführt, wonach sich bei Mehrlingsgeburten das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH erhöht. Der Hintergrund ist nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 123 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 2) einerseits darin zu sehen, dass die finanziellen Aufwendungen von Eltern von Mehrlingen „im Verhältnis zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, deutlich höher sind", andererseits auch darin, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich der Betreuung stärker belastet sind als andere Eltern und dass bei einer außerhäuslichen Betreuung die Kosten entsprechend ansteigen; dieser erhöhte Aufwand soll durch die Einführung eines Zuschlages teilweise abgegolten werden Regierungsvorlage aaO 3).
In diesen Erwägungen kommen verstärkt die Abgeltung eines höheren (persönlichen) Betreuungsaufwandes sowie die erhöhte Kostenbelastung zum Ausdruck, während der Gedanke des Einkommensausfallsersatzes naturgemäß keine Rolle spielt. Ganz bewusst wird vom Gesetzgeber jedenfalls die Betreuung von Mehrlingskindern im Vergleich zur Betreuung von nacheinander geborenen Kindern „privilegiert": für den zweiten Fall bewirkt § 5 Abs 5 KBGG, dass jedenfalls Kinderbetreuungsgeld immer nur in der einfachen Höhe gebührt (wobei dann, wenn zuerst Mehrlinge geboren werden und danach ein weiteres Kind, durch dessen Geburt auch der ursprünglich gewährte Zuschlag wegfällt, was vom Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht bedacht war und nun auch korrigiert werden soll; siehe RV 1437 BlgNR 22. GP). Der Oberste Gerichtshof ist sich bewusst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele weitgehend frei ist und der ihm zustehende Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt wird, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (G 112/99 = VfSlg 16.542 mwN). Weiters liegt es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gerade bei neuartigen Sozialleistungen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anspruchsberechtigung sozusagen stufenweise zu präzisieren oder auszudehnen (G 47/03 = VfSlg 17.012 zur Kriegsgefangenenentschädigung).In diesen Erwägungen kommen verstärkt die Abgeltung eines höheren (persönlichen) Betreuungsaufwandes sowie die erhöhte Kostenbelastung zum Ausdruck, während der Gedanke des Einkommensausfallsersatzes naturgemäß keine Rolle spielt. Ganz bewusst wird vom Gesetzgeber jedenfalls die Betreuung von Mehrlingskindern im Vergleich zur Betreuung von nacheinander geborenen Kindern „privilegiert": für den zweiten Fall bewirkt Paragraph 5, Absatz 5, KBGG, dass jedenfalls Kinderbetreuungsgeld immer nur in der einfachen Höhe gebührt (wobei dann, wenn zuerst Mehrlinge geboren werden und danach ein weiteres Kind, durch dessen Geburt auch der ursprünglich gewährte Zuschlag wegfällt, was vom Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht bedacht war und nun auch korrigiert werden soll; siehe Regierungsvorlage 1437 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Der Oberste Gerichtshof ist sich bewusst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele weitgehend frei ist und der ihm zustehende Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt wird, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (G 112/99 = VfSlg 16.542 mwN). Weiters liegt es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gerade bei neuartigen Sozialleistungen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anspruchsberechtigung sozusagen stufenweise zu präzisieren oder auszudehnen (G 47/03 = VfSlg 17.012 zur Kriegsgefangenenentschädigung).
Die im vorliegenden Fall anzuwendende und daher präjudizielle Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG bewirkt, dass (außer im Fall von Mehrlingsgeburten) ein Elternteil zur gleichen Zeit nur Kinderbetreuungsgeld in einfacher Höhe erhalten kann, auch wenn während des Bezugszeitraums von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind geboren wird. Dessen Betreuung hat - entsprechend den Erwägungen des Gesetzgebers - aber ebenfalls eine stärkere Belastung der Eltern zur Folge. Im Fall von Mehrlingsgeburten wird diese auch durch einen 50 %-igen Zuschlag abgegolten. Gleiches gilt für die mit der Sorge für zwei Kinder verbundenen höheren Kosten, sowohl für eine außerhäusliche Betreuung als auch für verschiedene Anschaffungskosten. Auch der dem Kinderbetreuungsgeld zugrunde liegende Gedanke des teilweisen Ersatzes eines betreuungsbedingten Einkommensausfalls kommt insofern ins Spiel, als die Zuverdienstmöglichkeiten bei zwei Kindern eingeschränkter sind als bei einem.Die im vorliegenden Fall anzuwendende und daher präjudizielle Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG bewirkt, dass (außer im Fall von Mehrlingsgeburten) ein Elternteil zur gleichen Zeit nur Kinderbetreuungsgeld in einfacher Höhe erhalten kann, auch wenn während des Bezugszeitraums von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind geboren wird. Dessen Betreuung hat - entsprechend den Erwägungen des Gesetzgebers - aber ebenfalls eine stärkere Belastung der Eltern zur Folge. Im Fall von Mehrlingsgeburten wird diese auch durch einen 50 %-igen Zuschlag abgegolten. Gleiches gilt für die mit der Sorge für zwei Kinder verbundenen höheren Kosten, sowohl für eine außerhäusliche Betreuung als auch für verschiedene Anschaffungskosten. Auch der dem Kinderbetreuungsgeld zugrunde liegende Gedanke des teilweisen Ersatzes eines betreuungsbedingten Einkommensausfalls kommt insofern ins Spiel, als die Zuverdienstmöglichkeiten bei zwei Kindern eingeschränkter sind als bei einem.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen wird eine Person in der Situation der Klägerin, die in relativ knappem zeitlichen Abstand hintereinander zwei Kinder zur Welt gebracht hat und mit der Geburt des zweiten Kindes das nach der Geburt des ersten Kindes gewährte Kinderbetreuungsgeld zur Gänze verloren hat,
gegenüber anderen Personen, die nur für ein Kind zu sorgen haben und dafür ebenfalls Kinderbetreuungsgeld in einfacher Höhe erhalten (vgl in diesem Zusammenhang VfGH G 81/90 ua = VfSlg 12.420), sowiegegenüber anderen Personen, die nur für ein Kind zu sorgen haben und dafür ebenfalls Kinderbetreuungsgeld in einfacher Höhe erhalten vergleiche in diesem Zusammenhang VfGH G 81/90 ua = VfSlg 12.420), sowie
gegenüber Personen, die nach einer Mehrlingsgeburt einen 50 %-igen Zuschlag zum Kinderbetreuungsgeld erhalten,
in unsachlicher Weise ungleich behandelt, sodass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt.
Aufgrund der darlegten Bedenken sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, um die Verfassungsmäßigkeit der von ihm anzuwendenden Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG überprüfen zu lassen. Eine verfassungskonforme Interpretation scheidet nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und den Umstand aus, dass der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich Eltern von Mehrlingen im Vergleich zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, anders behandeln wollte.Aufgrund der darlegten Bedenken sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, um die Verfassungsmäßigkeit der von ihm anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG überprüfen zu lassen. Eine verfassungskonforme Interpretation scheidet nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und den Umstand aus, dass der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich Eltern von Mehrlingen im Vergleich zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, anders behandeln wollte.
Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf § 62 Abs 3 VfGG.Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf Paragraph 62, Absatz 3, VfGG.