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Entscheidung 10 ObS 8/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS8/26p

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Ingrid Nicoletti, MA, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Sonderwochengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2025, GZ 12 Rs 113/25m-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2025, GZ 36 Cgs 144/24a-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]         Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Sonderwochengeld nach Paragraph 163, ASVG.

[2]                 Die Klägerin ist seit 2019 unselbständig beschäftigt. Aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes am 3. 7. 2022 vereinbarte sie mit ihrem Dienstgeber im Anschluss an den Mutterschutz eine Karenz bis einschließlich 1. 9. 2024. Sie bezog von 15. 5. 2022 bis 2. 9. 2022 Wochengeld und daran anschließend bis 2. 7. 2023 Kinderbetreuungsgeld. Die Klägerin wurde erneut schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin ihres, am 19. 8. 2024 geborenen, zweiten Kindes errechnete sich mit 28. 8. 2024.

[3]         Mit Bescheid vom 4. 11. 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Sonderwochengeldes ab, weil sich diese im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft am 3. 7. 2024 (Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG) nicht mehr in einer aufrechten Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) befunden habe; jene habe am 2. 7. 2024 geendet.

[4]                 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Sonderwochengeld in gesetzmäßiger Höhe ab 3. 7. 2024. Nach dem Unionsrecht dürfe das Recht auf Mutterschutzurlaub im Sinn der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (kurz: Mutterschutz-RL) und insbesondere auf die in diesem Zusammenhang gebührende Geldleistung nicht durch die Inanspruchnahme eines Elternurlaubs beeinträchtigt werden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, nach dem Ende der gesetzlichen Karenz an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, da sie sich ab dem 3. 7. 2024 neuerlich in Mutterschutz befunden habe.

[5]                 Die Beklagte hält dem entgegen, aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts setze der Anspruch auf Sonderwochengeld eine aufrechte Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift voraus. Dies sei aber bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.

[6]         Das Erstgericht gab der Klage statt. Paragraph 163, Absatz eins, ASVG widerspreche der Mutterschutz-RL, die in Artikel 11, Ziffer 2, Litera b, für Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts und/oder eine angemessene Sozialleistung während des Mutterschaftsurlaubs von zumindest 14 Wochen vorsehe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) widerspreche eine nationale Bestimmung, nach der eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbreche, um einen Mutterschaftsurlaub im Sinn der Mutterschutz-RL anzutreten, keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts habe, dem Recht auf Elternurlaub nach Artikel 5, Richtlinie 2019/1158/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (kurz: RL 2019/1158). Auch hier habe die Klägerin den (mit ihrem Dienstgeber vereinbarten) Elternurlaub unterbrochen.

[7]         Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab. Bei einer freiwillig gewährten Karenz, die über den gesetzlichen Anspruch nach Paragraph 15, MSchG hinausgehe, handle es sich nicht um einen Elternurlaub im Sinn der Rechtsprechung des EuGH bzw der RL 2019/1158. Diese stellten klar auf einen Elternurlaub ab, auf den Arbeitnehmerinnen einen Rechtsanspruch hätten, wie ihn etwa auch das Mutterschutzgesetz vorsehe, nicht aber auf eine vereinbarte Karenz, auf die kein einseitig durchsetzbarer Anspruch bestehe. Artikel 11, Ziffer 4, Mutterschutz-RL sehe vor, dass die Mitgliedstaaten die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen davon abhängig machen könnten, dass die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllt seien. Wenn der Gesetzgeber daher den Anspruch auf Sonderwochengeld gemäß Paragraph 163, ASVG daran knüpfe, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft eine Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften vorgelegen haben müsse, so stehe dies im Einklang mit dem Unionsrecht. Mit „vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften“ könnten nur Rechtsvorschriften gemeint sein, die neben dem MSchG ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Karenz einräumen würden.

[8]                 Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.

[9]                 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10]               Die Beklagte erstattete keine – ihr freigestellte – Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

[11]               Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

[12]       1. Die Parteien ziehen im Verfahren zu Recht nicht in Zweifel, dass die gemäß Paragraph 800, Absatz eins, ASVG rückwirkend mit 1. 9. 2022 in Kraft gesetzte Bestimmung des Paragraph 163, ASVG in der Fassung BGBl I 2024/64 auf den am 3. 7. 2024 gestellten Antrag der Klägerin auf Sonderwochengeld anzuwenden ist. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf den ersten Fall des Paragraph 163, Absatz eins, ASVG.

[13]       Danach gebührt Sonderwochengeld Personen, die sich zum in Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach Paragraph 162, ASVG haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert.

[14]       Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser Neuregelung, mit Blick auf die davor geltende Rechtslage, aus, unselbständig erwerbstätige Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien, hätten vor und nach einer Geburt Anspruch auf Wochengeld als Leistung der Krankenversicherung. Auch Personen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen würden, seien in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und hätten Anspruch auf Wochengeld. Die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld sei nicht an die Dauer der Karenz gekoppelt. Häufig werde aus finanziellen Überlegungen der einjährige Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes gewählt, aber dennoch eine längere Zeit der Karenz in Anspruch genommen. Trete der Versicherungsfall der Mutterschaft (in der Regel acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) während der Karenz, aber nach dem Auslaufen der gewählten Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ein, so liege keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufgrund der karenzierten Beschäftigung vor. Aus diesem Grund bestehe nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf Wochengeld. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. 8. 2022, 8 ObA 42/22t, ausgesprochen, dass diese Rechtslage dem Unionsrecht widerspreche. Das Recht auf Mutterschutzurlaub im Sinn der Mutterschutz-RL – und insbesondere auf die in diesem Zusammenhang gebührende Geldleistung – dürfe nicht durch die Inanspruchnahme eines Elternurlaubs beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund werde mit vorliegendem Antrag ein Sonderwochengeld für die betroffene Personengruppe geschaffen (ErläutRV 2553 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode eins, ; Ausschussbericht 2587, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode eins, ; vergleiche dazu Höllwarth, Neuerungen des Sonderwochengeld-Gesetzes, ASoK 2024, 290; Juhasz, Das Sonderwochengeld, DRdA-infas 2025, 76).

[15]       In der angeführten Entscheidung 8 ObA 42/22t hatte der Oberste Gerichtshof erwogen, dass nach der damals maßgeblichen Rechtslage im Fall einer Karenzierung Anspruch auf Wochengeld praktisch nur bestand, wenn die (erneute) Schwangerschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld eingetreten war (zur sogenannten „Wochengeldfalle“ vergleiche etwa Braun, Subsidiäre Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei erneuter Schwangerschaft während der Elternkarenz aufgrund der Nichtgewährung von Wochengeld, ASoK 2016, 52 [53 f]; Grill, Das Sonderwochengeld: Stärkung der sozialen Absicherung von Schwangeren und Beseitigung der Wochengeldfalle, SozSi 2025, 38). Ebenso wenig bestand in dieser Konstellation aber – unter Bedachtnahme auf Paragraph 8, Absatz 4, AngG und Paragraph 14, Absatz 2, MSchG – ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber (Rz 11 ff). Der Oberste Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang zunächst auf Artikel 11, Ziffer 4, Mutterschutz-RL, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen davon abhängig machen können, dass die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Der EuGH habe aber bereits ausgesprochen, dass eine nationale Bestimmung, nach der eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbricht, um einen Mutterschaftsurlaub im Sinne der Mutterschutz-RL anzutreten, keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts hat, dem Recht auf Elternurlaub (iSd Richtlinie 96/34; nunmehr RL 2019/1158) widerspricht (C-512/11 und C-513/11, Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö [TSN] ry, Rn 52). Die geltende österreichische Gesetzeslage, nach der die Klägerin aufgrund ihrer Karenz weder Wochengeld noch eine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann, widerspreche damit dem Unionsrecht.

[16]       Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und der Vorgabe des Artikel 11, Ziffer 2, Litera b, Mutterschutz-RL, wonach im Mutterschaftsurlaub nach Artikel 8, die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts „und/oder“ der Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung für die Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten sei, entschied sich der Gesetzgeber zur Einführung des Sonderwochengeldes als neue (eigenständige) Sozialleistung: Die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 163, Absatz eins, ASVG ist erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des individuellen oder des absoluten Beschäftigungsverbots – somit zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gemäß Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG – eine Karenz (nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften) vorliegt und kein Anspruch auf Wochengeld besteht, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert. Ein Anspruch besteht somit, wenn bereits vor der Karenz eine Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit existiert vergleiche Juhasz, DRdA-infas 2025, 77 f; weiters Grill, SozSi 2025, 40; Krausbar, Das neue Sonderwochengeld. Sind alle Probleme gelöst? in Bremm/Kammler/Resch, Linzer Festschrift 70 Jahre ASVG [2026] 167 [171]).

[17]       2. Zu klären ist die Frage, ob Paragraph 163, Absatz eins, ASVG mit seinem Passus „in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften“ auch Konstellationen erfasst, in denen der Versicherungsfall der Mutterschaft nicht während einer Elternkarenz eintritt, auf die die unselbständig Beschäftigte – nach Paragraph 15, MSchG oder einer entsprechenden (sonder-)gesetzlichen Bestimmung – einen Rechtsanspruch hat, sondern erst während einer mit dem Arbeitgeber (über den gesetzlichen Karenzanspruch hinaus) vereinbarten Karenz.

[18]               2.1. Schon der Gesetzeswortlaut spricht klar gegen eine solche extensive Interpretation der Bestimmung: Abgestellt wird nämlich gerade nur auf eine (Eltern-)Karenz, die auf bestimmten „Rechtsvorschriften“ beruht. Eine Karenzvereinbarung, die vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängt, von ihm also freiwillig (im Rahmen der den Parteien des Arbeitsvertrags zukommenden Vertragsfreiheit) gewährt wird, ist davon erkennbar nicht erfasst (in diese Richtung auch Krausbar in Linzer FS ASVG 171 Fn 38). Hätte der Gesetzgeber nämlich – entsprechend dem Rechtsstandpunkt der Klägerin – jegliche Form der Elternkarenz ausreichen lassen wollen, wäre anzunehmen gewesen, dass dieses Verständnis im Gesetzestext durch eine entsprechende (weite) Formulierung Niederschlag gefunden hätte; die gewählte Einschränkung auf eine „Karenz nach dem MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften“ würde diesfalls keinen Sinn ergeben.

[19]       2.2. Diese Überlegung wird auch durch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 163, ASVG gestützt, die im Zusammenhang mit den „vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften“ exemplarisch auf das Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) verweisen (ErläutRV 2553 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2, ). Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber andere österreichische Rechtsvorschriften gemeint haben könne als solche, aus denen sich (wie aus dem MSchG oder dem LAG) ein Rechtsanspruch auf Karenz ableiten lässt, finden sich nicht.

[20]       2.3. Vor diesem Hintergrund geht auch der Verweis in der Revision auf Paragraph 8, Absatz 4, AngG fehl, dem zufolge unter anderem dann kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht, wenn sich die Angestellte vor Eintritt des Beschäftigungsverbots „in einer Karenz nach dem MSchG oder einer mit dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet“. Weder der Wortlaut des Paragraph 163, Absatz eins, ASVG noch die Gesetzesmaterialien geben einen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der in Paragraph 8, Absatz 4, AngG erwähnten „vereinbarten Karenz“ – wie von der Klägerin angenommen – um eine Karenz „nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften“ handelt. Paragraph 8, Absatz 4, AngG stellt Rechtsfolgen für den Fall der privatautonomen Vereinbarung einer Karenz zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags auf, ist aber nicht selbst Grundlage der Karenz.

[21]       Weshalb in diesem Zusammenhang dem Umstand rechtliche Bedeutung beizumessen sei, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 8 ObA 42/22t, zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der dortigen Klägerin auf Entgeltfortzahlung gegenüber ihrem Arbeitgeber, ausdrücklich auf Paragraph 8, Absatz 4, AngG Bezug genommen hat vergleiche Rz 12), legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. In der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fallkonstellation trat der Versicherungsfall der Mutterschaft während aufrechter Karenz der dortigen Klägerin nach dem MSchG ein. Zu dem – hier zu beurteilenden – abweichenden Fall des Eintritts des Versicherungsfalls nach dem Ende der gesetzlichen Karenz trifft die Entscheidung keine Aussage.

[22]       2.4. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin gebietet ebenso wenig eine richtlinienkonforme Interpretation ein (weites) Verständnis des Paragraph 163, Absatz eins, ASVG dahin, dass davon auch eine vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Karenz erfasst wäre.

[23]       2.4.1. Nach der Mutterschutz-RL ist Arbeitnehmerinnen zwar während des nach Artikel 8, vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs von zumindest 14 Wochen die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder ein Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung zu gewährleisten vergleiche Artikel 11, Ziffer 2, Litera b,). Dieser Grundsatz erfährt jedoch, wie auch schon vom EuGH wiederholt betont (C-471/08, Parviainen, Rn 51; C-65/14, Rosselle, Rn 32 ua), in Artikel 11, Ziffer 4, eine entscheidende Einschränkung: Danach steht es den Mitgliedstaaten frei, den Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder die Sozialleistung davon abhängig zu machen, dass die betreffende Arbeitnehmerin die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen für das Entstehen eines Anspruchs auf diese Leistungen erfüllt. Die Revision geht daher zu Unrecht von einer unionsrechtlichen Vorgabe dahin aus, dass einer Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs jedenfalls eine Entgelt-(ersatz-)leistung zu gewähren sei.

[24]       2.4.2. Allerdings darf nach der – bereits zuvor angeführten – Entscheidung des EuGH in der verbundenen Rechtssache C-512/11 und C-513/11, Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö [TSN] ry, Rn 48, 51 f, die Entscheidung einer Arbeitnehmerin, Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, nicht die Bedingungen verändern, unter denen sie einen (bezahlten) Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen kann. Eine Arbeitnehmerin soll nämlich angesichts der Wirkung, die diese Entscheidung auf einen etwaigen Mutterschaftsurlaub während des Elternurlaubs haben könnte nicht davon abgehalten werden, sich für eine Inanspruchnahme des ihr zustehenden Elternurlaubs zu entscheiden. Eine solche Bedingung beeinträchtigt mithin die praktische Wirksamkeit der – ein individuelles Recht auf Elternurlaub vorsehenden vergleiche Rn 9) – Richtlinie 96/34 (nunmehr: RL 2019/1158). Diese Richtlinie widerspricht daher einer nationalen Bestimmung, nach der eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbricht, um einen Mutterschaftsurlaub im Sinn der Mutterschutz-RL anzutreten, keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts hat, das ihr zugestanden wäre, wenn sie vor diesem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit zumindest für kurze Zeit wieder aufgenommen hätte.

[25]       Nicht nur der EuGH stellt in seinen Entscheidungsgründen zu C-512/11 und C-513/11, Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö [TSN] ry, durchwegs auf ein durch die Richtlinie 96/34 gewährtes (individuelles) Recht auf Elternurlaub ab. Auch die (an die Stelle der Richtlinie 96/34 getretene) RL 2019/1158 bringt in ihren Erwägungsgründen 21 ff sowie in Artikel eins und 5 unmissverständlich zum Ausdruck, dass darin ein individuelles Recht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf mindestens vier Monate Elternurlaub implementiert werden soll.

[26]               Ausgehend davon kann mit Blick auf den – von den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Auslegung nationaler Gesetzesvorschriften zu beachtenden – unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz kein Zweifel daran bestehen, dass die praktische Wirksamkeit nur des durch das Unionsrecht gewährleisteten subjektiven Rechtsanspruchs auf Elternurlaub zu wahren ist. Eine nationale Regelung, die diesen (Mindest-)Anspruch nicht tangiert, widerspricht den Vorgaben der RL 2019/1158 nicht.

[27]       2.4.3. Die Klägerin argumentiert in diesem Zusammenhang sinngemäß, unter Zugrundelegung des (engen) Normverständnisses des Berufungsgerichts schränke Paragraph 163, Absatz eins, ASVG ohnedies auch ihr Recht auf gesetzlichen Karenzurlaub ein: Ihr sei es nämlich aufgrund des zeitlichen Zusammentreffens des Endes der Karenz nach dem MSchG mit dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs gar nicht möglich gewesen, die Arbeit auch nur kurzzeitig wiederaufzunehmen. In einer solchen Konstellation dürfe ihr der Anspruch auf (Sonder-)Wochengeld nicht verwehrt werden: Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es nämlich mit der Richtlinie 96/34 (nunmehr: RL 2019/1158) nicht vereinbar, den Anspruch von der Bedingung der Wiederaufnahme der Arbeit zumindest für kurze Zeit abhängig zu machen (C-512/11 und C-513/11, Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö [TSN] ry, Rn 52).

[28]       Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, dass die Regelungen des Paragraph 162, Absatz eins, ASVG zum Wochengeld und des Paragraph 163, Absatz eins, ASVG zum Sonderwochengeld nicht nur im Fall der – von der Klägerin vertretenen – extensiven Auslegung der letztgenannten Norm so ineinandergreifen, dass eine unselbständig Beschäftigte bei einer erneuten Schwangerschaft während einer gesetzlichen Karenz auch dann ihren Wochengeldanspruch nicht verliert, wenn ihr Mutterschaftsurlaub unmittelbar an das Ende ihres Karenzurlaubs anschließt: Liegt der in Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG festgelegte Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft noch innerhalb der gesetzlichen Karenzzeit, jedoch bereits nach dem Auslaufen der gewählten Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes, so besteht zwar grundsätzlich keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mehr; dennoch gebührt diesfalls (nunmehr) unter den Voraussetzungen des Paragraph 163, Absatz eins, ASVG Sonderwochengeld (was zugleich wiederum die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6 a, ASVG begründet). Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft unmittelbar nach dem Ende der gesetzlichen Karenz ein, kann zwar die Beschäftigung nicht einmal für kurze Zeit wieder aufgenommen werden; dessen ungeachtet, lebt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wieder auf, mit der Folge, dass dann wiederum ein Anspruch auf Wochengeld nach Paragraph 162, Absatz eins, ASVG besteht.

[29]               Anderes gilt nur dann, wenn die unselbständig Beschäftigte – wie hier – aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber die Karenzzeit über das Ende der gesetzlichen (Eltern-)Karenz hinaus verlängert. Diesfalls kommt es nach dem Ablauf der gesetzlichen Karenz – wegen der getroffenen Karenzvereinbarung – gerade nicht zum Wiederaufleben der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Nur darin liegt aber der Grund für die Versagung des Wochengeldanspruchs, nicht in dem von der Klägerin relevierten Umstand, dass der unmittelbar an die gesetzliche Elternkarenz anschließende Mutterschaftsurlaub einer (kurzfristigen) Wiederaufnahme der Beschäftigung entgegensteht.

[30]       2.4.4. Ausgehend von diesen Erwägungen vermag der Senat die in der Revision geäußerten unionsrechtlichen Bedenken an der (hinsichtlich des Begriffs der „Karenz“ eng ausgelegten) Bestimmung des Paragraph 163, Absatz eins, ASVG nicht zu teilen. Angesichts der klaren Richtlinienvorgaben und der vorhandenen Rechtsprechung des EuGH lässt der vorliegende Fall keine Zweifel im Zusammenhang mit Fragen aus dem Unionsrecht aufkommen. Vor diesem Hintergrund ist der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV nicht näher zu treten vergleiche RS0082949 [T3, T16]).

3. Zusammenfassend kann folgender Rechtssatz formuliert werden:

[31]       Paragraph 163, Absatz eins, ASVG gelangt nach seinem klaren Wortlaut nur zur Anwendung, wenn der in Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG festgelegte Zeitpunkt des Eintritts Versicherungsfalls der Mutterschaft während einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften liegt. Der Eintritt des Versicherungsfalls erst nach Ablauf der gesetzlichen Elternkarenz, während einer vom Arbeitgeber freiwillig im Anschluss gewährten Karenz, ist davon nicht erfasst.

[32]               4. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

[33]       5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

Textnummer

E147743

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00008.26P.0519.000

Im RIS seit

17.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_010OBS00008_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung