Rechtssatz RS0143787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143787
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
§ 163 Abs 1 ASVG gelangt nach seinem klaren Wortlaut nur zur Anwendung, wenn der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft während einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften liegt. Der Eintritt des Versicherungsfalls erst nach Ablauf der gesetzlichen Elternkarenz, während einer vom Arbeitgeber freiwillig im Anschluss gewährten Karenz, ist davon nicht erfasst.Paragraph 163, Absatz eins, ASVG gelangt nach seinem klaren Wortlaut nur zur Anwendung, wenn der in Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG festgelegte Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft während einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften liegt. Der Eintritt des Versicherungsfalls erst nach Ablauf der gesetzlichen Elternkarenz, während einer vom Arbeitgeber freiwillig im Anschluss gewährten Karenz, ist davon nicht erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143787
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260519_OGH0002_010OBS00008_26P0000_000