Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO iVm § 47 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASGG zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASGG zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin bekämpft ausschließlich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Bedeutung der erwähnten Erklärung des Schwiegersohnes der Klägerin auf deren Ausgleichszulagenanspruch.
Am 21.10.1991 unterfertige L***** S*****, der in Wien wohnende Schwiegersohn der Klägerin, vor dem Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien eine "Verpflichtungserklärung". Darin erklärte er, die Klägerin zu einem Besuch zu sich einzuladen. Er verpflichte sich, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingladenen Person aufzukommen, weiters der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt ..... und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen. (Nach einem "Hinweis" sollen durch diese Verpflichtungserklärung beispielsweise auch Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung erfaßt sein.)
Die Rekurswerberin führt aus, die beiden Vorinstanzen hätten übersehen, daß die "Verpflichtungserklärung" des Schwiegersohnes der Klägerin aus zwei Teilen bestehe. Im ersten habe sich der Genannte verpflichtet, für den Unterhalt und die Unterkunft der Klägerin aufzukommen; erst im zweiten sei vom Kostenersatz gegenüber den dort genannten Rechtsträgern die Rede. Daher sei der erste Teil der "Verpflichtungserklärung" nicht gegenüber einem Dritten, sondern gegenüber der Klägerin abgegeben worden. Damit habe er ihr ein Unterhaltsversprechen gemacht, das sie zumindest konkludent angenommen habe. Dadurch sei nach § 861 ABGB ein Vertrag entstanden. Der vertragliche Unterhaltsanspruch der Klägerin schließe einen Anspruch auf Ausgleichszulage aus.Die Rekurswerberin führt aus, die beiden Vorinstanzen hätten übersehen, daß die "Verpflichtungserklärung" des Schwiegersohnes der Klägerin aus zwei Teilen bestehe. Im ersten habe sich der Genannte verpflichtet, für den Unterhalt und die Unterkunft der Klägerin aufzukommen; erst im zweiten sei vom Kostenersatz gegenüber den dort genannten Rechtsträgern die Rede. Daher sei der erste Teil der "Verpflichtungserklärung" nicht gegenüber einem Dritten, sondern gegenüber der Klägerin abgegeben worden. Damit habe er ihr ein Unterhaltsversprechen gemacht, das sie zumindest konkludent angenommen habe. Dadurch sei nach Paragraph 861, ABGB ein Vertrag entstanden. Der vertragliche Unterhaltsanspruch der Klägerin schließe einen Anspruch auf Ausgleichszulage aus.
Der erkennende Senat hat in der noch nicht veröffentlichten E 23.11.1994, 10 Ob S 176/94 unter Bedachtnahme auf das Fremdengesetz - FrG und das Aufenthaltsgesetz - AufG ausführlich begründet, daß eine solche einzig und allein aus dem Fremdenrecht erklärbare "Verpflichtungserklärung" nicht geeignet sei, den Anspruch auf Ausgleichszulage zu schmälern. Sinn und Zweck dieser gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugebenden Patronatserklärung sei die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen können, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Es könne aber nicht der Sinn einer solchen Erklärung sein, eine Gebietskörperschaft oder auch einen Sozialversicherungsträger von gesetzlich gebührenden Ansprüchen zu entlasten. Derartige Erklärungen könnten auch objektiv nicht so verstanden werden, daß der Patron diese öffentlichen Rechtsträger entlasten wolle. Er übernehme nur die Ausfallshaftung für solche Kosten, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestehe. IdS sei auch die Verpflichtung zu verstehen, für den Unterhalt der eingeladenen Personen aufzukommen: Auch diese Verpflichtung könne nur hilfsweise für den Fall angenommen werden, daß der Eingeladene nicht über eigene Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Habe aber ein Fremder, solange er sich im Inland aufhält, einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleichszulage, dann werde dieser nicht dadurch geschmälert, daß sich ein Dritter zur subsidiären Unterhaltsgewährung verpflichtet hat.
Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die jedermann zugängliche (§ 15a Abs 1 OGH-G) bezogene E 10 Ob S 176/94 verwiesen, die in einem Verfahren erging, an der die vom selben Rechtsanwalt vertretene Beklagte beteiligt war.Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die jedermann zugängliche (Paragraph 15 a, Absatz eins, OGH-G) bezogene E 10 Ob S 176/94 verwiesen, die in einem Verfahren erging, an der die vom selben Rechtsanwalt vertretene Beklagte beteiligt war.
Im fortgesetzten Verfahren wird bezüglich des serbischen Rentenanspruchs auf die E SSV-NF 7/93 hingewiesen.