Rechtssatz RS0058850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058850
Entscheidungsdatum
31.01.1995
Rechtssatz
Die Verpflichtung für den Unterhalt der eingeladenen Person aufzukommen, kann nur subsidiär für den Fall angenommen werden, als der Eingeladene nicht über eigene Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Hat aber auch ein Fremder bei Inlandsaufenthalt gesetzlichen Anspruch auf die entsprechende Ausgleichszulage, dann wird dieser Anspruch nicht dadurch beseitigt, daß sich ein Dritter zur subsidiären Unterhaltsgewährung verpflichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058850
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_010OBS00176_9400000_005