Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, daß sich die Tochter der Klägerin im ersten Teil der zitierten Erklärung sehr wohl verpflichtet habe, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Personen aufzukommen; erst im zweiten Teil dieser Verpflichtungserklärung sei vom Kostenersatz gegenüber den genannten Rechtsträgern die Rede. Der erste Teil dieser Verpflichtungserklärung sei nicht gegenüber einem Dritten abgegeben worden, sondern gegenüber den bezeichneten eingeladenen Personen. Auch Unterhaltsansprüche jeglicher Art seien Einkünfte in Geld oder Geldeswert und daher als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Es sei daher augenscheinlich, daß sich die Klägerin nach § 292 Abs 3 ASVG bei Prüfung des Ausgleichszulagenanspruches als Sachbezug eine freie Station anrechnen lassen müsse; die dem Ehegatten der Klägerin ebenfalls gebührende Naturalleistung der freien Station sei mit 80 % anzurechnen. Der Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage.Die Revisionswerberin führt aus, daß sich die Tochter der Klägerin im ersten Teil der zitierten Erklärung sehr wohl verpflichtet habe, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Personen aufzukommen; erst im zweiten Teil dieser Verpflichtungserklärung sei vom Kostenersatz gegenüber den genannten Rechtsträgern die Rede. Der erste Teil dieser Verpflichtungserklärung sei nicht gegenüber einem Dritten abgegeben worden, sondern gegenüber den bezeichneten eingeladenen Personen. Auch Unterhaltsansprüche jeglicher Art seien Einkünfte in Geld oder Geldeswert und daher als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Es sei daher augenscheinlich, daß sich die Klägerin nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG bei Prüfung des Ausgleichszulagenanspruches als Sachbezug eine freie Station anrechnen lassen müsse; die dem Ehegatten der Klägerin ebenfalls gebührende Naturalleistung der freien Station sei mit 80 % anzurechnen. Der Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob die Klägerin auf Grund der mehrfach zitierten Verpflichtungserklärung vom 2.4.1993 einen vertraglichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Tochter hat. Dabei ist zunächst auf Sinn und Zweck dieser Verpflichtungserklärung einzugehen.
Fremde, also Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (§ 1 Abs 1 des Fremdengesetzes - FrG), brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung; § 1 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG). Von Fremden, die sich innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke des AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen (Abs 2). Nach § 5 Abs 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtsvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Paßpflichtige Fremde brauchen nach § 5 FrG für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich einen Sichtvermerk, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird. Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist (§ 7 Abs 1 FrG). Nach § 10 Abs 1 AufG ersetzt die Aufenthaltsbewilligung einen nach dem FrG notwendigen Sichtvermerk; sie ist in der Form eines österreichischen Sichtvermerks zu erteilen und daher im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Im Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthalts in Österreich genau anzugeben; der Ausländer hat überdies glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließunggrund iS des § 5 AufG vorliegt. Ein Ausschließungsgrund gemäß § 5 Abs 1 AufG liegt wie gesagt vor, wenn dem Fremden gemäß § 10 Abs 1 FrG ein Sichtvermerk nicht erteilt werden dürfte; insbesondere liegt ein Ausschließungsgrund vor, wenn der Lebensunterhalt des Fremden oder eines für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Gemäß § 10 Abs 1 FrG ist die Erteilung des Sichtvermerks unter anderem zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über eine alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt; ein Versagungsgrund liegt weiters vor, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Der Begriff der "eigenen Mittel" findet sich auch in sämtlichen Sozialhilfegesetzen der Länder (zB § 10 Wiener Sozialhilfegesetz, LBGl. 1973/11; § 5 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz LGBl. 1077/1). Er wird dort als "Einkommen und Vermögen" definiert und umfaßt grundsätzliche sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, mit Ausnahme jener, die aus der Sozialhilfe erfließen könnten. Hilfeleistung nach den Sozialhilfegesetzen ist dann ausgeschlossen, wenn der Betreffende über eigene Mittel verfügt. In diesem Sinn wird der Begriff auch vom FrG verwendet; als eigene Mittel in diesem Sinne werden daher Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung sowie Barmittel und Guthaben bei Kreditinstituten, lukrierbares Vermögen und Ansprüche des Privatrechtes, insbesondere Unterhaltsansprüche, zu werten sein (EB zur RV des FrG 692 BlgNR 18. GP 34). Ein Versagungsgrund nach § 10 Abs 1 FrG liegt also nicht vor, wenn der Fremde Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht, über eigene Barmittel oder Guthaben bei Kreditinstituten verfügt oder - wie hier - Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung bereits hat bzw erfolgreich geltend machen kann. Zu diesen Sozialversicherungsansprüchen gehören aber nicht nur Pensionsansprüche aus eigener Versicherung oder Hinterbliebenenpensionsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Ausgleichszulage sind zu berücksichtigen: Auf die Gewährung der Ausgleichszulage besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, weshalb der Sichtvermerk im Hinblick auf den Ausgleichszulagenanspruch auch nicht nach § 10 Abs 1 Z 3 FrG versagt werden könnte (so auch Schrammel, Aufenthaltsrecht V B, 16 - in Vorbereitung). Daraus folgt, daß im Fall der Klägerin von vornherein kein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs 1 FrG vorlag.Fremde, also Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (Paragraph eins, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG), brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung; Paragraph eins, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes - AufG). Von Fremden, die sich innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke des AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen (Absatz 2,). Nach Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtsvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Paßpflichtige Fremde brauchen nach Paragraph 5, FrG für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich einen Sichtvermerk, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird. Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist (Paragraph 7, Absatz eins, FrG). Nach Paragraph 10, Absatz eins, AufG ersetzt die Aufenthaltsbewilligung einen nach dem FrG notwendigen Sichtvermerk; sie ist in der Form eines österreichischen Sichtvermerks zu erteilen und daher im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Im Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthalts in Österreich genau anzugeben; der Ausländer hat überdies glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließunggrund iS des Paragraph 5, AufG vorliegt. Ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG liegt wie gesagt vor, wenn dem Fremden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FrG ein Sichtvermerk nicht erteilt werden dürfte; insbesondere liegt ein Ausschließungsgrund vor, wenn der Lebensunterhalt des Fremden oder eines für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FrG ist die Erteilung des Sichtvermerks unter anderem zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über eine alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt; ein Versagungsgrund liegt weiters vor, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Der Begriff der "eigenen Mittel" findet sich auch in sämtlichen Sozialhilfegesetzen der Länder (zB Paragraph 10, Wiener Sozialhilfegesetz, LBGl. 1973/11; Paragraph 5, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz LGBl. 1077/1). Er wird dort als "Einkommen und Vermögen" definiert und umfaßt grundsätzliche sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, mit Ausnahme jener, die aus der Sozialhilfe erfließen könnten. Hilfeleistung nach den Sozialhilfegesetzen ist dann ausgeschlossen, wenn der Betreffende über eigene Mittel verfügt. In diesem Sinn wird der Begriff auch vom FrG verwendet; als eigene Mittel in diesem Sinne werden daher Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung sowie Barmittel und Guthaben bei Kreditinstituten, lukrierbares Vermögen und Ansprüche des Privatrechtes, insbesondere Unterhaltsansprüche, zu werten sein (EB zur Regierungsvorlage des FrG 692 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 34). Ein Versagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, FrG liegt also nicht vor, wenn der Fremde Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht, über eigene Barmittel oder Guthaben bei Kreditinstituten verfügt oder - wie hier - Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung bereits hat bzw erfolgreich geltend machen kann. Zu diesen Sozialversicherungsansprüchen gehören aber nicht nur Pensionsansprüche aus eigener Versicherung oder Hinterbliebenenpensionsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Ausgleichszulage sind zu berücksichtigen: Auf die Gewährung der Ausgleichszulage besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, weshalb der Sichtvermerk im Hinblick auf den Ausgleichszulagenanspruch auch nicht nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, FrG versagt werden könnte (so auch Schrammel, Aufenthaltsrecht römisch fünf B, 16 - in Vorbereitung). Daraus folgt, daß im Fall der Klägerin von vornherein kein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FrG vorlag.
Verfügt der Fremde über keine eigenen Mittel iS des § 10 Abs 1 FrG, so kann ihm gemäß § 10 Abs 3 Z 2 FrG trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes ein Sichtvermerk erteilt werden, wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz in Österreich die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint. Diese "Patronatserklärung" verschafft dem Fremden, wie sich aus der zitierten Bestimmung klar ergibt, keine "eigenen Mittel", sondern ermöglicht der Behörde lediglich, trotz dem Fehlen eigener Mittel einen Sichtvermerk zu erteilen (ebenso Schrammel aaO). Diese Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG ("Patronatserklärung") stellt daher ein subsidiäres Mittel für die Erteilung eines Sichtvermerkes dar, die an sich zu versagen wäre, weil eben der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel (etwa Bargeld oder Einkommen) verfügt.Verfügt der Fremde über keine eigenen Mittel iS des Paragraph 10, Absatz eins, FrG, so kann ihm gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, FrG trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes ein Sichtvermerk erteilt werden, wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz in Österreich die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint. Diese "Patronatserklärung" verschafft dem Fremden, wie sich aus der zitierten Bestimmung klar ergibt, keine "eigenen Mittel", sondern ermöglicht der Behörde lediglich, trotz dem Fehlen eigener Mittel einen Sichtvermerk zu erteilen (ebenso Schrammel aaO). Diese Verpflichtungserklärung nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, FrG ("Patronatserklärung") stellt daher ein subsidiäres Mittel für die Erteilung eines Sichtvermerkes dar, die an sich zu versagen wäre, weil eben der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel (etwa Bargeld oder Einkommen) verfügt.
§ 5 AufG verweist bezüglich der Sichtver- merksversagungsgründe lediglich auf § 10 Abs 1 FrG, nicht jedoch auf dessen Abs 3. Nach dem Wortlaut dürfte daher eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden, wenn der Fremde über keine eigenen Mittel zum Unterhalt verfügt; eine Patronatserklärung wäre nicht ausreichend für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, weil sie ja den Sichtvermerksversagungsgrund nicht behebt. § 5 AufG betont allerdings im Zusammenhang mit dem Verweis auf § 10 Abs 1 FrG, daß insbesondere der Lebensunterhalt des Fremden gesichert sein muß. Das AufG selbst läßt offen, wie der Fremde die zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel nachweist. Der Lebensunterhalt kann im Ergebnis auch dann gesichert sein, wenn Dritte erklärt haben, alle Kosten zu tragen, die der öffentlichen Hand durch den Aufenthalt des Fremden entstehen können. Die Aufenthaltsbewilligung darf daher trotz des Vorliegens eines Sichtvermerks- versagungsgrundes dann erteilt werden, wenn eine solche Patronatserklärung vorliegt (ebenso Schrammel aaO).Paragraph 5, AufG verweist bezüglich der Sichtver- merksversagungsgründe lediglich auf Paragraph 10, Absatz eins, FrG, nicht jedoch auf dessen Absatz 3, Nach dem Wortlaut dürfte daher eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden, wenn der Fremde über keine eigenen Mittel zum Unterhalt verfügt; eine Patronatserklärung wäre nicht ausreichend für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, weil sie ja den Sichtvermerksversagungsgrund nicht behebt. Paragraph 5, AufG betont allerdings im Zusammenhang mit dem Verweis auf Paragraph 10, Absatz eins, FrG, daß insbesondere der Lebensunterhalt des Fremden gesichert sein muß. Das AufG selbst läßt offen, wie der Fremde die zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel nachweist. Der Lebensunterhalt kann im Ergebnis auch dann gesichert sein, wenn Dritte erklärt haben, alle Kosten zu tragen, die der öffentlichen Hand durch den Aufenthalt des Fremden entstehen können. Die Aufenthaltsbewilligung darf daher trotz des Vorliegens eines Sichtvermerks- versagungsgrundes dann erteilt werden, wenn eine solche Patronatserklärung vorliegt (ebenso Schrammel aaO).
Fraglich ist, inwieweit im Aufenthaltsbewilligungsverfahren auf Einkünfte Bedacht zu nehmen ist, die der Fremde erst nach seiner Einreise nach Österreich realisieren kann. Strebt er in Österreich eine Beschäftigung an, kann das aus der Beschäftigung erzielte Einkommen grundsätzlich als Sicherung des Lebensunterhaltes gewertet werden. Ob der Fremde nach seiner Einreise Erwerbseinkommen erzielen wird, steht im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht fest. Will sich der Fremde nach seiner Einreise erst um einen Arbeitsplatz bemühen, muß der Unterhalt aus anderen Quellen gesichert sein. Zu berücksichtigen sind aber auch jene Sozialversicherungsansprüche, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzen. Das Einkommen ist daher gesichert, wenn der Fremde einen Pensionsanspruch besitzt, mag dieser Anspruch zB auch wegen des Auslandsaufenthaltes ruhen (§ 89 ASVG); zu berücksichtigen ist auch ein Anspruch auf Ausgleichszulage, der nur bei Inlandsaufenthalt zusteht (§ 292 ASVG). Hält sich der Fremde im Inland auf, so hat er - wie schon erwähnt - einen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Die Aufenthaltsbewilligung darf daher nicht mit dem Argument versagt werden, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, der regelmäßig vor dem Inlandsaufenthalt liegt, sei das notwendige Einkommen noch nicht nachgewiesen. Zu beachten ist nämlich immer, daß der Lebensunterhalt für die Dauer des Inlandsaufenthaltes gesichert sein muß. Ob der Fremde vor der Begründung eines inländischen Wohnsitzes über ausreichende Mittel verfügt, ist unerheblich (zutreffend Schrammel aaO).Fraglich ist, inwieweit im Aufenthaltsbewilligungsverfahren auf Einkünfte Bedacht zu nehmen ist, die der Fremde erst nach seiner Einreise nach Österreich realisieren kann. Strebt er in Österreich eine Beschäftigung an, kann das aus der Beschäftigung erzielte Einkommen grundsätzlich als Sicherung des Lebensunterhaltes gewertet werden. Ob der Fremde nach seiner Einreise Erwerbseinkommen erzielen wird, steht im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht fest. Will sich der Fremde nach seiner Einreise erst um einen Arbeitsplatz bemühen, muß der Unterhalt aus anderen Quellen gesichert sein. Zu berücksichtigen sind aber auch jene Sozialversicherungsansprüche, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzen. Das Einkommen ist daher gesichert, wenn der Fremde einen Pensionsanspruch besitzt, mag dieser Anspruch zB auch wegen des Auslandsaufenthaltes ruhen (Paragraph 89, ASVG); zu berücksichtigen ist auch ein Anspruch auf Ausgleichszulage, der nur bei Inlandsaufenthalt zusteht (Paragraph 292, ASVG). Hält sich der Fremde im Inland auf, so hat er - wie schon erwähnt - einen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Die Aufenthaltsbewilligung darf daher nicht mit dem Argument versagt werden, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, der regelmäßig vor dem Inlandsaufenthalt liegt, sei das notwendige Einkommen noch nicht nachgewiesen. Zu beachten ist nämlich immer, daß der Lebensunterhalt für die Dauer des Inlandsaufenthaltes gesichert sein muß. Ob der Fremde vor der Begründung eines inländischen Wohnsitzes über ausreichende Mittel verfügt, ist unerheblich (zutreffend Schrammel aaO).
Es ist nun richtig, daß in den Ausnahmsfällen des § 10 Abs 3 FrG entweder eine mögliche finanzielle Belastung Österreichs keine Rolle spielen (Z 1) oder durch Maßnahmen des Privatrechtes im Rahmen des Vorhersehbaren ausgeschlossen werden soll (Z 2; vgl RV aaO). Sinn und Zweck der Patronatserklärung, die gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugeben ist, ist die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Es kann nämlich nicht Sinn der Patronatserklärung sein, eine Gebietskörperschaft oder auch einen Sozialversicherungsträger von gesetzlich gebührenden Ansprüchen zu entlasten. Die Patronatserklärung kann auch objektiv nicht so verstanden werden, daß der Patron die Gebietskörperschaft oder einen Sozialversicherungsträger entlasten will. Sinn und Zweck dieser Verpflichtungserklärung kann nur in der Übernahme der Ausfallshaftung für solche Kosten liegen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. In diesem Sinne ist auch die Verpflichtung zu verstehen, für den Unterhalt der eingeladenen Person aufzukommen: Auch diese Verpflichtung kann nur subsidiär für den Fall angenommen werden, als der Eingeladene eben nicht über eigene Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Hat aber auch ein Fremder bei Inlandaufenthalt gesetzlichen Anspruch auf die entsprechende Ausgleichszulage, dann wird dieser Anspruch nicht dadurch beseitigt, daß sich ein Dritter zur subsidiären Unterhaltsgewährung verpflichtet hat.Es ist nun richtig, daß in den Ausnahmsfällen des Paragraph 10, Absatz 3, FrG entweder eine mögliche finanzielle Belastung Österreichs keine Rolle spielen (Ziffer eins,) oder durch Maßnahmen des Privatrechtes im Rahmen des Vorhersehbaren ausgeschlossen werden soll (Ziffer 2,; vergleiche Regierungsvorlage aaO). Sinn und Zweck der Patronatserklärung, die gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugeben ist, ist die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Es kann nämlich nicht Sinn der Patronatserklärung sein, eine Gebietskörperschaft oder auch einen Sozialversicherungsträger von gesetzlich gebührenden Ansprüchen zu entlasten. Die Patronatserklärung kann auch objektiv nicht so verstanden werden, daß der Patron die Gebietskörperschaft oder einen Sozialversicherungsträger entlasten will. Sinn und Zweck dieser Verpflichtungserklärung kann nur in der Übernahme der Ausfallshaftung für solche Kosten liegen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. In diesem Sinne ist auch die Verpflichtung zu verstehen, für den Unterhalt der eingeladenen Person aufzukommen: Auch diese Verpflichtung kann nur subsidiär für den Fall angenommen werden, als der Eingeladene eben nicht über eigene Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Hat aber auch ein Fremder bei Inlandaufenthalt gesetzlichen Anspruch auf die entsprechende Ausgleichszulage, dann wird dieser Anspruch nicht dadurch beseitigt, daß sich ein Dritter zur subsidiären Unterhaltsgewährung verpflichtet hat.
Die einzig und allein aus dem Fremdenrecht erklärbare Verpflichtungserklärung der Tochter der Klägerin ist daher zusammenfassend nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage zu schmälern.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.