Rechtssatz RS0051434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051434
Entscheidungsdatum
23.11.1994
Rechtssatz
Obwohl § 5 AufG bezüglich der Sichtvermerksversagungsgründe lediglich auf § 10 Abs 1 FrG, nicht jedoch auf dessen Abs 3 verweist, darf die Aufenthaltsbewilligung trotz des Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes dann erteilt werden, wenn eine Patronatserklärung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 FrG vorliegt, da § 5 AufG betont, daß insbesondere der Lebensunterhalt des Fremden gesichert sein muß.Obwohl Paragraph 5, AufG bezüglich der Sichtvermerksversagungsgründe lediglich auf Paragraph 10, Absatz eins, FrG, nicht jedoch auf dessen Absatz 3, verweist, darf die Aufenthaltsbewilligung trotz des Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes dann erteilt werden, wenn eine Patronatserklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, FrG vorliegt, da Paragraph 5, AufG betont, daß insbesondere der Lebensunterhalt des Fremden gesichert sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051434
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_010OBS00176_9400000_001