Rechtssatz RS0058844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058844
Entscheidungsdatum
23.11.1994
Rechtssatz
Ein Versagungsgrund nach § 10 Abs 1 FrG liegt nicht vor, wenn der Fremde Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht, über eigene Barmittel oder Guthaben bei Kreditinstituten verfügt oder Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung bereits hat bzw erfolgreich geltend machen kann. Zu diesen Sozialversicherungsansprüchen gehören aber nicht nur Pensionsansprüche aus eigener Versicherung oder Hinterbliebenenpensionsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Ausgleichszulage sind zu berücksichtigen: Auf die Gewährung der Ausgleichszulage besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, weshalb der Sichtvermerk im Hinblick auf den Ausgleichszulagenanspruch auch nicht nach § 10 Abs 1 Z 3 FrG versagt werden könnte.Ein Versagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, FrG liegt nicht vor, wenn der Fremde Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht, über eigene Barmittel oder Guthaben bei Kreditinstituten verfügt oder Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung bereits hat bzw erfolgreich geltend machen kann. Zu diesen Sozialversicherungsansprüchen gehören aber nicht nur Pensionsansprüche aus eigener Versicherung oder Hinterbliebenenpensionsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Ausgleichszulage sind zu berücksichtigen: Auf die Gewährung der Ausgleichszulage besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, weshalb der Sichtvermerk im Hinblick auf den Ausgleichszulagenanspruch auch nicht nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, FrG versagt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058844
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_010OBS00176_9400000_004