Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0058844×

Rechtssatz RS0058844

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058844

Geschäftszahl

10ObS176/94

Entscheidungsdatum

23.11.1994

Rechtssatz

Ein Versagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, FrG liegt nicht vor, wenn der Fremde Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht, über eigene Barmittel oder Guthaben bei Kreditinstituten verfügt oder Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung bereits hat bzw erfolgreich geltend machen kann. Zu diesen Sozialversicherungsansprüchen gehören aber nicht nur Pensionsansprüche aus eigener Versicherung oder Hinterbliebenenpensionsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Ausgleichszulage sind zu berücksichtigen: Auf die Gewährung der Ausgleichszulage besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, weshalb der Sichtvermerk im Hinblick auf den Ausgleichszulagenanspruch auch nicht nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, FrG versagt werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058844

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_010OBS00176_9400000_004