Rechtssatz RS0058841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058841
Entscheidungsdatum
23.11.1994
Rechtssatz
Als eigene Mittel im Sinn des § 10 Abs 1 FrG sind Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung sowie Barmittel und Guthaben bei Kreditinstituten, lukrierbares Vermögen und Ansprüche des Privatrechtes, insbesondere Unterhaltsansprüche, zu werten.Als eigene Mittel im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, FrG sind Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung sowie Barmittel und Guthaben bei Kreditinstituten, lukrierbares Vermögen und Ansprüche des Privatrechtes, insbesondere Unterhaltsansprüche, zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058841
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_010OBS00176_9400000_003