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Rechtssatz RS0058836

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058836

Geschäftszahl

10ObS176/94

Entscheidungsdatum

23.11.1994

Rechtssatz

Als zur Sicherung des Lebensunterhaltes erzieltes Einkommen des Fremden sind auch jene Sozialversicherungsansprüche, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, geeignet. Das Einkommen ist im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, FrG gesichert, wenn der Fremde einen Pensionsanspruch besitzt, mag dieser Anspruch zB auch wegen des Auslandsaufenthaltes ruhen (Paragraph 89, ASVG); zu berücksichtigen ist auch ein Anspruch auf Ausgleichszulage, der nur bei Inlandsaufenthalt zusteht (Paragraph 292, ASVG). Zu beachten ist nämlich immer, daß der Lebensunterhalt für die Dauer des Inlandsaufenthaltes gesichert sein muß. Ob der Fremde vor der Begründung eines inländischen Wohnsitzes über ausreichende Mittel verfügt, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 176/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 10 ObS 176/94
    Veröff: SZ 67/214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058836

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_010OBS00176_9400000_002