Rechtssatz RS0058836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058836
Entscheidungsdatum
23.11.1994
Rechtssatz
Als zur Sicherung des Lebensunterhaltes erzieltes Einkommen des Fremden sind auch jene Sozialversicherungsansprüche, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, geeignet. Das Einkommen ist im Sinne des § 10 Abs 1 FrG gesichert, wenn der Fremde einen Pensionsanspruch besitzt, mag dieser Anspruch zB auch wegen des Auslandsaufenthaltes ruhen (§ 89 ASVG); zu berücksichtigen ist auch ein Anspruch auf Ausgleichszulage, der nur bei Inlandsaufenthalt zusteht (§ 292 ASVG). Zu beachten ist nämlich immer, daß der Lebensunterhalt für die Dauer des Inlandsaufenthaltes gesichert sein muß. Ob der Fremde vor der Begründung eines inländischen Wohnsitzes über ausreichende Mittel verfügt, ist unerheblich.Als zur Sicherung des Lebensunterhaltes erzieltes Einkommen des Fremden sind auch jene Sozialversicherungsansprüche, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, geeignet. Das Einkommen ist im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, FrG gesichert, wenn der Fremde einen Pensionsanspruch besitzt, mag dieser Anspruch zB auch wegen des Auslandsaufenthaltes ruhen (Paragraph 89, ASVG); zu berücksichtigen ist auch ein Anspruch auf Ausgleichszulage, der nur bei Inlandsaufenthalt zusteht (Paragraph 292, ASVG). Zu beachten ist nämlich immer, daß der Lebensunterhalt für die Dauer des Inlandsaufenthaltes gesichert sein muß. Ob der Fremde vor der Begründung eines inländischen Wohnsitzes über ausreichende Mittel verfügt, ist unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058836
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_010OBS00176_9400000_002