[4] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[5] 1. Die Klägerin bestreitet nicht, dass § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG den Anspruch auf eine unbefristete Witwenpension davon abhängig macht, dass die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, und die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten diese Dauer nicht aufwies. 1. Die Klägerin bestreitet nicht, dass Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASVG den Anspruch auf eine unbefristete Witwenpension davon abhängig macht, dass die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, und die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten diese Dauer nicht aufwies.
[6] 2.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die bloße, wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde nichteheliche Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet (RS0085158) und Lebensgemeinschaften daher für die Frage des Erwerbs des Anspruchs auf Witwenpension weder einer Ehe (§ 258 ASVG) noch einer eingetragenen Partnerschaft (§ 259 ASVG) gleichgestellt sind, ohne dass es auf die Gründe, die die Eheschließung oder das Eintragen der Partnerschaft verhindert haben, oder darauf ankommt, ob sich die konkrete Lebensgemeinschaft einer Ehe annähert (10 ObS 262/94; 10 ObS 174/10a; 10 ObS 118/23k Rz 7 mwN). 2.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die bloße, wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde nichteheliche Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet (RS0085158) und Lebensgemeinschaften daher für die Frage des Erwerbs des Anspruchs auf Witwenpension weder einer Ehe (Paragraph 258, ASVG) noch einer eingetragenen Partnerschaft (Paragraph 259, ASVG) gleichgestellt sind, ohne dass es auf die Gründe, die die Eheschließung oder das Eintragen der Partnerschaft verhindert haben, oder darauf ankommt, ob sich die konkrete Lebensgemeinschaft einer Ehe annähert (10 ObS 262/94; 10 ObS 174/10a; 10 ObS 118/23k Rz 7 mwN).
[7] 2.2. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung. Mit dem Hinweis darauf, dass sie „schon früher“ habe heiraten wollen und der Erwachsenenvertreter die Eheschließung nicht genehmigt habe, zeigt die Klägerin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen auf.
[8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass es nicht unsachlich bzw verfassungsrechtlich bedenklich ist, dass der Gesetzgeber für den Anspruch auf eine (hier: unbefristete) Witwenpension eine gewisse Dauer der Ehe mit dem Partner fordert, dem bereits ein Anspruch auf Alterspension zuerkannt wurde (10 ObS 163/21z Rz 4; RS0124419). Soweit die Klägerin eine unsachliche Ungleichbehandlung daraus ableitet, dass „der Staat“ die (frühere) Eheschließung verhindert habe, legt sie nicht dar, inwiefern die mangelnde Genehmigung des Erwachsenenvertreters eine frühere Eheschließung hinderte. Die Ehefähigkeit setzt nach § 1 Abs 1 EheG neben der Volljährigkeit nur die Entscheidungsfähigkeit, nicht aber eine Einwilligung eines Vertreters (Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter) in die Eheschließung (ausdrücklich ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 60) voraus. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Klägerin somit auch insofern nicht auf (RS0116943). 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass es nicht unsachlich bzw verfassungsrechtlich bedenklich ist, dass der Gesetzgeber für den Anspruch auf eine (hier: unbefristete) Witwenpension eine gewisse Dauer der Ehe mit dem Partner fordert, dem bereits ein Anspruch auf Alterspension zuerkannt wurde (10 ObS 163/21z Rz 4; RS0124419). Soweit die Klägerin eine unsachliche Ungleichbehandlung daraus ableitet, dass „der Staat“ die (frühere) Eheschließung verhindert habe, legt sie nicht dar, inwiefern die mangelnde Genehmigung des Erwachsenenvertreters eine frühere Eheschließung hinderte. Die Ehefähigkeit setzt nach Paragraph eins, Absatz eins, EheG neben der Volljährigkeit nur die Entscheidungsfähigkeit, nicht aber eine Einwilligung eines Vertreters (Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter) in die Eheschließung (ausdrücklich ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 60, ) voraus. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die Klägerin somit auch insofern nicht auf (RS0116943).