Weder die Berufung noch die Revision enthalten Ausführungen des Klägers zur Abweisung seines Klagebegehrens auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Es ist daher davon auszugehen, daß er den Ausführungen des Erstgerichtes, wonach er die Wartezeit nicht erfülle, nichts entgegenzusetzen hat. Soweit die Revision auch diese Versicherungsleistung anstrebt, kann ihr daher schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Was das Klagebegehren auf Invaliditätspension betrifft, hält der Revisionswerber an seinem Standpunkt fest, er habe Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer erworben, obgleich er über keine Lenkerberechtigung für die Gruppe C verfügte und lediglich Kleinlastkraftwagen (bis zu 3,5 t) lenkte. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind; es genügt im allgemeinen, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Nicht ausreichend ist allerdings, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden. Das Fehlen von einzelnen nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen (vgl SSV-NF 2/78, 3/70; 10 ObS 301/97f). An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß ein Versicherter in seiner bisherigen Berufstätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse eines bestimmten Lehrberufes erworben hat, ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gebunden (vgl SSV-NF 4/166, 7/88, 8/21 ua).Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind; es genügt im allgemeinen, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Nicht ausreichend ist allerdings, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden. Das Fehlen von einzelnen nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen vergleiche SSV-NF 2/78, 3/70; 10 ObS 301/97f). An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß ein Versicherter in seiner bisherigen Berufstätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse eines bestimmten Lehrberufes erworben hat, ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gebunden vergleiche SSV-NF 4/166, 7/88, 8/21 ua).
Der Senat hat sich mit dem Berufsbild eines Berufskraftfahrers in zahlreichen Entscheidungen zu befassen gehabt (SSV-NF 2/66, 4/80, 8/17, 9/35, 9/63, zuletzt 13. 1. 1998, 10 ObS 435/97m). Nach diesen Entscheidungen genießt ein Versicherter dann keinen Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer, wenn er die am Berufsbild des Lehrberufes eines Berufskraftfahrers entsprechend der in Geltung stehenden Ausbildungsvorschriften zu messenden üblicherweise und allgemein beherrschten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt (SSV-NF 8/103; 10 ObS 124/93; 10 ObS 130/97h; 10 ObS 435/97m).
Aus der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BGBl 1995/902 ergibt sich, daß das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht, von Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Berufsbild des Lehrberufes Berufskraftfahrer gehört (§ 4 Pos. 26 der Verordnung). Nach § 5 Abs 1 sind dem Lehrling die im Berufsbild und in § 6 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß er spätestens zwei Monate nach Beginn des dritten Lehrjahres zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises, ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung jeweils zumindest für die Gruppe C zur Lehrabschlußprüfung antreten kann. Nach § 9 Abs 1 der Verordnung ist vom Prüfungskanditaten als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die erfolgreiche Ablegung der praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C oder die Erteilung der Lenkerberechtigung zumindest für die Gruppe C nachzuweisen. Nach Abs 2 dieser Verordnungsstelle sind die beim verkehrsrechtlichen Teil der Lenkerprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Lehrabschlußprüfung nicht mehr zu prüfen. Im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen enthielt bereits die frühere Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BGBl 1987/396. Es ist daher dem Berufungsgericht beizupflichten, daß das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht und die dafür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe C unabdingbare Voraussetzung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer darstellen soll. Im übrigen ist auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger über Kenntnisse des internationalen Transportwesens verfügte. Wenngleich er Lieferfahrten in die damalige Tschechoslowakei durchführte, so wurden ihm doch vom Spediteur fertig ausgefüllte Zoll- und Frachtpapiere mitgegeben, die er an der Grenze lediglich dem jeweiligen Zöllner zu übergeben brauchte, ohne daß dazu besondere Kenntnisse des Transportwesen erforderlich waren.Aus der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BGBl 1995/902 ergibt sich, daß das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht, von Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Berufsbild des Lehrberufes Berufskraftfahrer gehört (Paragraph 4, Pos. 26 der Verordnung). Nach Paragraph 5, Absatz eins, sind dem Lehrling die im Berufsbild und in Paragraph 6, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß er spätestens zwei Monate nach Beginn des dritten Lehrjahres zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises, ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung jeweils zumindest für die Gruppe C zur Lehrabschlußprüfung antreten kann. Nach Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung ist vom Prüfungskanditaten als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die erfolgreiche Ablegung der praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C oder die Erteilung der Lenkerberechtigung zumindest für die Gruppe C nachzuweisen. Nach Absatz 2, dieser Verordnungsstelle sind die beim verkehrsrechtlichen Teil der Lenkerprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Lehrabschlußprüfung nicht mehr zu prüfen. Im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen enthielt bereits die frühere Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BGBl 1987/396. Es ist daher dem Berufungsgericht beizupflichten, daß das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht und die dafür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe C unabdingbare Voraussetzung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer darstellen soll. Im übrigen ist auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger über Kenntnisse des internationalen Transportwesens verfügte. Wenngleich er Lieferfahrten in die damalige Tschechoslowakei durchführte, so wurden ihm doch vom Spediteur fertig ausgefüllte Zoll- und Frachtpapiere mitgegeben, die er an der Grenze lediglich dem jeweiligen Zöllner zu übergeben brauchte, ohne daß dazu besondere Kenntnisse des Transportwesen erforderlich waren.
Soweit der Revisionswerber darauf verweist, daß ein einmal erworbener Berufsschutz erhalten bleibe, wenn sich die Tätigkeit zwar inhaltlich ändere, in ihrer Gesamtheit aber noch als Ausübung des angelernten Berufes anzusehen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß er einen solchen Berufsschutz eben nie erworben hat, weil auch seine zuletzt 1981 ausgeübte Tätigkeit nicht über das Lenken eines Kleinlastkraftwagens hinausging.
Zu Unrecht bestreitet der Kläger schließlich seine Verweisbarkeit nach § 255 Abs 3 ASVG auf dem gesamten Arbeitsmarkt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch Aufsichts- und Tagportierberufstätigkeiten in privatwirtschaftlichen Betrieben und in Ämtern verrichten. Bei allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es entgegen den Revisionsausführungen keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist es offenkundig und daher nicht zweifelhaft, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze für Portiere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/96t, 10 ObS 234/98d, 10 ObS 25/99w ua). Der Einwand des Revisionswerbers, er sei wegen seines höheren Alters (am Stichtag 55 Jahre) überhaupt unverweisbar, schlägt nicht durch. Sollte es dem Kläger nicht gelingen, auf dem Arbeitsmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber noch nicht invalid (SSV-NF 4/140, 6/150, 7/68 ua). Damit sind aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.Zu Unrecht bestreitet der Kläger schließlich seine Verweisbarkeit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf dem gesamten Arbeitsmarkt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch Aufsichts- und Tagportierberufstätigkeiten in privatwirtschaftlichen Betrieben und in Ämtern verrichten. Bei allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es entgegen den Revisionsausführungen keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist es offenkundig und daher nicht zweifelhaft, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze für Portiere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/96t, 10 ObS 234/98d, 10 ObS 25/99w ua). Der Einwand des Revisionswerbers, er sei wegen seines höheren Alters (am Stichtag 55 Jahre) überhaupt unverweisbar, schlägt nicht durch. Sollte es dem Kläger nicht gelingen, auf dem Arbeitsmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber noch nicht invalid (SSV-NF 4/140, 6/150, 7/68 ua). Damit sind aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht gegeben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.