Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist verspätet, weil nach der Aktenlage die Zustellung der Revision an die klagende Partei am Montag, den 12. 2. 2001, erfolgte und die Revisionsbeantwortung erst am Dienstag, den 13. 3. 2001, bei Gericht überreicht wurde. Die Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.
Die Revision ist aus Gründen der weiteren Klärung der Rechtslage auch im Hinblick auf mögliche vergleichbare Fälle zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihren Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanzen seien bei ihren Entscheidungen von der ihnen vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss vom 18. 8. 1998 überbundenen Rechtsansicht abgewichen. Danach habe für die kostenmäßige Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen mit ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß § 135 Abs 1 Z 3 letzter Absatz ASVG in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen. Durch diese regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen solle darüber Aufschluss gegeben werden, inwieweit eine solche Therapie noch erfolgversprechend sei bzw ob nicht bereits der erwünschte Erfolg eingetreten und die Therapie daher nicht mehr notwendig sei. Die klagende Partei hätte daher in jedem Abrechnungszeitraum, der nach Ansicht der beklagten Partei jeweils etwa 10 bis 20 therapeutische Sitzungen umfasse, einen neuen Antrag auf Kostenzuschuss unter Nachweis einer weiteren ärztlichen Untersuchung stellen müssen.Die beklagte Partei macht in ihren Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanzen seien bei ihren Entscheidungen von der ihnen vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss vom 18. 8. 1998 überbundenen Rechtsansicht abgewichen. Danach habe für die kostenmäßige Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen mit ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Absatz ASVG in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen. Durch diese regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen solle darüber Aufschluss gegeben werden, inwieweit eine solche Therapie noch erfolgversprechend sei bzw ob nicht bereits der erwünschte Erfolg eingetreten und die Therapie daher nicht mehr notwendig sei. Die klagende Partei hätte daher in jedem Abrechnungszeitraum, der nach Ansicht der beklagten Partei jeweils etwa 10 bis 20 therapeutische Sitzungen umfasse, einen neuen Antrag auf Kostenzuschuss unter Nachweis einer weiteren ärztlichen Untersuchung stellen müssen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat im ersten Rechtsgang die Urteile der Vorinstanzen wegen sekundärer Feststellungsmängel aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der erkennende Senat hat in seinem Aufhebungsbeschluss unter anderem darauf hingewiesen, dass nach § 135 Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz ASVG für die (kostenmäßige) Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen gegenüber ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung statuiert sei, dass in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen habe. Weder aus den vom Erstgericht getroffenen unvollständigen Feststellungen noch aus dem Akt ergebe sich, für welchen Zeitraum der Kostenzuschuss begehrt werde, doch lasse sich aus der Behauptung, dass die erste Behandlung am 6. 3. 1996 erfolgt sei und der Antrag auf Kostenzuschuss vom 30. 10. 1996 stamme, ableiten, dass offenbar zumindest zwei Abrechnungsperioden betroffen seien. Das Erfordernis einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung im Hinblick auf § 135 Abs 1 Z 3 ASVG werde als eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung vom Erstgericht im weiteren Rechtsgang zu erheben und festzustellen sein.Der Oberste Gerichtshof hat im ersten Rechtsgang die Urteile der Vorinstanzen wegen sekundärer Feststellungsmängel aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der erkennende Senat hat in seinem Aufhebungsbeschluss unter anderem darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz ASVG für die (kostenmäßige) Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen gegenüber ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung statuiert sei, dass in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen habe. Weder aus den vom Erstgericht getroffenen unvollständigen Feststellungen noch aus dem Akt ergebe sich, für welchen Zeitraum der Kostenzuschuss begehrt werde, doch lasse sich aus der Behauptung, dass die erste Behandlung am 6. 3. 1996 erfolgt sei und der Antrag auf Kostenzuschuss vom 30. 10. 1996 stamme, ableiten, dass offenbar zumindest zwei Abrechnungsperioden betroffen seien. Das Erfordernis einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung im Hinblick auf Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG werde als eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung vom Erstgericht im weiteren Rechtsgang zu erheben und festzustellen sein.
Damit wurde aber, auch wenn man den zitierten Ausführungen den Hinweis auf eine quartalsmäßige Abrechnungsperiode entnehmen könnte, nicht abschließend rechtlich beurteilt, was unter einer Abrechnungsperiode im Sinn des § 135 Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz ASVG konkret zu verstehen sei. Dass auch die beklagte Partei selbst die Ausführungen im Aufhebungsbeschluss in diesem Sinne verstanden hat, zeigt der Umstand, dass sie im fortgesetzten Verfahren ausdrücklich vorgebracht hat (vgl Schriftsatz vom 15. 5. 2000 - ON 50), dass unter einer Abrechnungsperiode nicht ein bestimmter kalendermäßig fixierter Zeitraum von beispielsweise einem Monat oder einem Quartal sondern vielmehr der Zeitraum zu verstehen sei, für den die psychotherapeutische Behandlungsserie von der beklagten Partei bewilligt worden sei; das seien normalerweise 10 bis 20 therapeutische Sitzungen. Die klagende Partei habe eine Kostenerstattung für insgesamt 14 Sitzungen im Zeitraum von März 1996 bis Juni 1996 begehrt, welcher Zeitraum damit als eine Abrechnungsperiode anzusehen sei. Da für diesen Zeitraum eine ärztliche Untersuchung des Minderjährigen stattgefunden habe, habe die beklagte Partei den mit Urteil des Erstgerichtes vom 12. 8. 1999 (ON 43) erfolgten Zuspruch des Kostenzuschusses für diesen Zeitraum nicht mehr bekämpft. Die Gewährung eines Kostenzuschusses für die weiteren Abrechnungsperioden komme hingegen nicht in Betracht, weil dafür die Voraussetzung der ärztlichen Untersuchung fehle.Damit wurde aber, auch wenn man den zitierten Ausführungen den Hinweis auf eine quartalsmäßige Abrechnungsperiode entnehmen könnte, nicht abschließend rechtlich beurteilt, was unter einer Abrechnungsperiode im Sinn des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz ASVG konkret zu verstehen sei. Dass auch die beklagte Partei selbst die Ausführungen im Aufhebungsbeschluss in diesem Sinne verstanden hat, zeigt der Umstand, dass sie im fortgesetzten Verfahren ausdrücklich vorgebracht hat vergleiche Schriftsatz vom 15. 5. 2000 - ON 50), dass unter einer Abrechnungsperiode nicht ein bestimmter kalendermäßig fixierter Zeitraum von beispielsweise einem Monat oder einem Quartal sondern vielmehr der Zeitraum zu verstehen sei, für den die psychotherapeutische Behandlungsserie von der beklagten Partei bewilligt worden sei; das seien normalerweise 10 bis 20 therapeutische Sitzungen. Die klagende Partei habe eine Kostenerstattung für insgesamt 14 Sitzungen im Zeitraum von März 1996 bis Juni 1996 begehrt, welcher Zeitraum damit als eine Abrechnungsperiode anzusehen sei. Da für diesen Zeitraum eine ärztliche Untersuchung des Minderjährigen stattgefunden habe, habe die beklagte Partei den mit Urteil des Erstgerichtes vom 12. 8. 1999 (ON 43) erfolgten Zuspruch des Kostenzuschusses für diesen Zeitraum nicht mehr bekämpft. Die Gewährung eines Kostenzuschusses für die weiteren Abrechnungsperioden komme hingegen nicht in Betracht, weil dafür die Voraussetzung der ärztlichen Untersuchung fehle.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 30 Abs 1 Z 2 der Satzung 1993 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (vgl SozSi 1993, 719 - Amtliche Verlautbarung Nr 101/1993) eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat; als Abrechnungszeitraum gilt hiebei jener Zeitraum, für den die Abrechnung mit den Vertragsärzten erfolgt. Nach § 20 der Satzung 1996 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen leistet die Anstalt, wenn Vertragspartner nicht zur Verfügung stehen, weil Verträge noch nicht zustandegekommen sind, für Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, Kostenzuschüsse nach Maßgabe der Regelung im Anhang 1 zur Satzung. Diese Satzung 1996 ist gemäß § 31 Abs 9 ASVG iVm § 45 der Satzung mit 1. 4. 1996 in Kraft getreten und es ist gemäß § 45 Abs 2 der (neuen) Satzung die aufgehobene Satzung 1993 auf eingetretene Versicherungsfälle sowie bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden.Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, der Satzung 1993 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen vergleiche SozSi 1993, 719 - Amtliche Verlautbarung Nr 101 aus 1993,) eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1990,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat; als Abrechnungszeitraum gilt hiebei jener Zeitraum, für den die Abrechnung mit den Vertragsärzten erfolgt. Nach Paragraph 20, der Satzung 1996 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen leistet die Anstalt, wenn Vertragspartner nicht zur Verfügung stehen, weil Verträge noch nicht zustandegekommen sind, für Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, Kostenzuschüsse nach Maßgabe der Regelung im Anhang 1 zur Satzung. Diese Satzung 1996 ist gemäß Paragraph 31, Absatz 9, ASVG in Verbindung mit Paragraph 45, der Satzung mit 1. 4. 1996 in Kraft getreten und es ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, der (neuen) Satzung die aufgehobene Satzung 1993 auf eingetretene Versicherungsfälle sowie bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden.
Nach § 17 Abs 1 Z 3 der mit 1. März 1996 in Kraft getretenen Musterkrankenordnung 1996 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (vgl SozSi 1996, 104 - Amtliche Verlautbarung Nr 16/1996) ist unter anderem Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses für die psychotherapeutische Behandlung durch einen Psychotherapeuten die Erbringung eines Nachweises für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung einer psychotherapeutischen Behandlungsserie. Die entsprechende Regelung wurde auch in die am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Krankenordnung 1998 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (vgl SozSi 1998, 59 - Amtliche Verlautbarung Nr 3/1998) übernommen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, der mit 1. März 1996 in Kraft getretenen Musterkrankenordnung 1996 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vergleiche SozSi 1996, 104 - Amtliche Verlautbarung Nr 16 aus 1996,) ist unter anderem Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses für die psychotherapeutische Behandlung durch einen Psychotherapeuten die Erbringung eines Nachweises für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung einer psychotherapeutischen Behandlungsserie. Die entsprechende Regelung wurde auch in die am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Krankenordnung 1998 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen vergleiche SozSi 1998, 59 - Amtliche Verlautbarung Nr 3 aus 1998,) übernommen.
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei bereits in ihren Anträgen vom 14. 5. 1996 und 30. 10. 1996 (Beilagen ./C und ./1) auf Kostenzuspruch ausgeführt, dass voraussichtlich 100 Einzelsitzungen zu je 50 Minuten, und zwar eine Einheit pro Woche, erforderlich sein werden und hat gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung über die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung vorgeschriebene ärztliche Untersuchung vorgelegt. In dem auch bei der beklagten Partei dafür vorgesehenen Antragsformular (vgl Blg ./C und ./1) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller von der Krankenkasse so rasch wie möglich darüber informiert werden wird, für welche Anzahl von Sitzungen ein Kostenzuschuss geleistet werden kann. Bereits das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei mit Bescheid vom 20. 2. 1997 den Antrag der klagenden Partei auf Gewährung eines Kostenzuschusses für die aus Mitteln der Jugendwohlfahrt bevorschussten psychotherapeutischen Behandlungen für den Minderjährigen ab 6. 3. 1996 generell mit der Begründung, es liege kein Versicherungsfall der Krankheit vor, abgelehnt hat. Erst nach Ablehnung dieses Rechtsstandpunktes im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 8. 1998 und somit auch erst nach Beendigung der klagsgegenständlichen psychotherapeutischen Behandlung des Minderjährigen vertrat die beklagte Partei im fortgesetzten Verfahren den Standpunkt, dass ein Kostenzuschuss für die nach dem 26. 6. 1996 erfolgten psychotherapeutischen Sitzungen deshalb nicht gewährt werden könne, weil für die weiteren Abrechnungszeiträume, welche normalerweise jeweils ca 10 bis 20 Sitzungen umfassen, eine ärztliche Untersuchung nicht nachgewiesen sei.Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei bereits in ihren Anträgen vom 14. 5. 1996 und 30. 10. 1996 (Beilagen ./C und ./1) auf Kostenzuspruch ausgeführt, dass voraussichtlich 100 Einzelsitzungen zu je 50 Minuten, und zwar eine Einheit pro Woche, erforderlich sein werden und hat gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung über die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung vorgeschriebene ärztliche Untersuchung vorgelegt. In dem auch bei der beklagten Partei dafür vorgesehenen Antragsformular vergleiche Blg ./C und ./1) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller von der Krankenkasse so rasch wie möglich darüber informiert werden wird, für welche Anzahl von Sitzungen ein Kostenzuschuss geleistet werden kann. Bereits das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei mit Bescheid vom 20. 2. 1997 den Antrag der klagenden Partei auf Gewährung eines Kostenzuschusses für die aus Mitteln der Jugendwohlfahrt bevorschussten psychotherapeutischen Behandlungen für den Minderjährigen ab 6. 3. 1996 generell mit der Begründung, es liege kein Versicherungsfall der Krankheit vor, abgelehnt hat. Erst nach Ablehnung dieses Rechtsstandpunktes im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 8. 1998 und somit auch erst nach Beendigung der klagsgegenständlichen psychotherapeutischen Behandlung des Minderjährigen vertrat die beklagte Partei im fortgesetzten Verfahren den Standpunkt, dass ein Kostenzuschuss für die nach dem 26. 6. 1996 erfolgten psychotherapeutischen Sitzungen deshalb nicht gewährt werden könne, weil für die weiteren Abrechnungszeiträume, welche normalerweise jeweils ca 10 bis 20 Sitzungen umfassen, eine ärztliche Untersuchung nicht nachgewiesen sei.
Abgesehen von dem von der klagenden Partei unbestritten erbrachten Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Minderjährigen zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung kann der Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in - nach dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei von ihr erst festzulegenden - weiteren Abrechnungsperioden als Voraussetzung für den Anspruch eines Versicherten auf einen Kostenzuschuss nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes vom Versicherten aber naturgemäß nur dann verlangt und vom Versicherten auf realistische Weise erbracht werden, wenn vom Versicherungsträger dem Versicherten der Umfang der jeweiligen Abrechnungsperiode (zeitliche Dauer oder Anzahl von therapeutischen Sitzungen) so zeitgerecht bekanntgegeben wurde, dass der Versicherte über die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Untersuchung rechtzeitig informiert ist und sich einer solchen Untersuchung daher auch zeitgerecht unterziehen kann. Da eine solche notwendige Bekanntgabe über eine vom Versicherten zu beachtende Abrechnungsperiode im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, kann selbst ausgehend vom Rechtsstandpunkt der beklagten Partei über die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen auch im Verlaufe einer psychotherapeutischen Behandlung dem Begehren der klagenden Partei auf Gewährung eines Kostenzuschusses nicht mit Erfolg der fehlende Nachweis der Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen entgegengehalten werden. Dies insbesondere deshalb, weil auch nach Ansicht der beklagten Partei der Zweck regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen die Überprüfung der Notwendigkeit weiterer psychotherapeutischer Behandlungen wäre und im vorliegenden Fall nach den insoweit gar nicht bekämpften Ausführungen des Erstgerichtes die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit aller noch verfahrensgegenständlichen therapeutischen Sitzungen im Sinn des § 133 Abs 2 ASVG feststeht.Abgesehen von dem von der klagenden Partei unbestritten erbrachten Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Minderjährigen zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung kann der Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in - nach dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei von ihr erst festzulegenden - weiteren Abrechnungsperioden als Voraussetzung für den Anspruch eines Versicherten auf einen Kostenzuschuss nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes vom Versicherten aber naturgemäß nur dann verlangt und vom Versicherten auf realistische Weise erbracht werden, wenn vom Versicherungsträger dem Versicherten der Umfang der jeweiligen Abrechnungsperiode (zeitliche Dauer oder Anzahl von therapeutischen Sitzungen) so zeitgerecht bekanntgegeben wurde, dass der Versicherte über die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Untersuchung rechtzeitig informiert ist und sich einer solchen Untersuchung daher auch zeitgerecht unterziehen kann. Da eine solche notwendige Bekanntgabe über eine vom Versicherten zu beachtende Abrechnungsperiode im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, kann selbst ausgehend vom Rechtsstandpunkt der beklagten Partei über die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen auch im Verlaufe einer psychotherapeutischen Behandlung dem Begehren der klagenden Partei auf Gewährung eines Kostenzuschusses nicht mit Erfolg der fehlende Nachweis der Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen entgegengehalten werden. Dies insbesondere deshalb, weil auch nach Ansicht der beklagten Partei der Zweck regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen die Überprüfung der Notwendigkeit weiterer psychotherapeutischer Behandlungen wäre und im vorliegenden Fall nach den insoweit gar nicht bekämpften Ausführungen des Erstgerichtes die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit aller noch verfahrensgegenständlichen therapeutischen Sitzungen im Sinn des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG feststeht.
Der Revision war daher schon auf Grund dieser Erwägungen ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf die weitere Frage, wie der Begriff des "Abrechnungszeiteraumes" im Sinn des § 135 Abs 1 Z 3 ASVG bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen zwischen den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten und dem Krankenversicherungsträger zu verstehen sei und ob anlässlich eines geschlossenen Behandlungsverlaufes ("Behandlungsserie") überhaupt nur eine ärztliche Untersuchung am Beginn der Behandlung stattzufinden habe, einzugehen war (vgl dazu DRdA 1999/35 [Moser] = SozSi 1999, 200 ff [Kletter]; Scholz, Psychotherapeutische Krankenbehandlung 1999, SozSi 1999, 995 ff [1003f]; Binder, Psychotherapie und sozialversicherungsrechtlicher Krankheitsbegriff, SozSi 2000, 1173 ff [1189f] ua).Der Revision war daher schon auf Grund dieser Erwägungen ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf die weitere Frage, wie der Begriff des "Abrechnungszeiteraumes" im Sinn des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen zwischen den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten und dem Krankenversicherungsträger zu verstehen sei und ob anlässlich eines geschlossenen Behandlungsverlaufes ("Behandlungsserie") überhaupt nur eine ärztliche Untersuchung am Beginn der Behandlung stattzufinden habe, einzugehen war vergleiche dazu DRdA 1999/35 [Moser] = SozSi 1999, 200 ff [Kletter]; Scholz, Psychotherapeutische Krankenbehandlung 1999, SozSi 1999, 995 ff [1003f]; Binder, Psychotherapie und sozialversicherungsrechtlicher Krankheitsbegriff, SozSi 2000, 1173 ff [1189f] ua).