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Rechtssatz RS0110610

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110610

Geschäftszahl

10ObS250/98g; 10ObS81/01m

Entscheidungsdatum

02.05.2001

Norm

ASVG idF 50. ASVGNov §135 Abs1 Z3

Rechtssatz

In Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz ASVG ist für die (kostenmäßige) Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen gegenüber ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung statuiert, daß in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 250/98g
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 250/98g
    Veröff: SZ 71/132
  • 10 ObS 81/01m
    Entscheidungstext OGH 02.05.2001 10 ObS 81/01m
    Vgl; Beisatz: Hier: Dritter Rechtsgang zu 10 ObS 250/98g. (T1); Beisatz: Abgesehen von dem Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung kann der Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in weiteren Abrechnungsperioden als Voraussetzung für den Anspruch eines Versicherten auf einen Kostenzuschuss vom Versicherten nur dann verlangt werden, wenn vom Versicherungsträger dem Versicherten der Umfang der jeweiligen Abrechnungsperiode (zeitliche Dauer oder Anzahl von therapeutischen Sitzungen) so zeitgerecht bekanntgegeben wurde, dass der Versicherte über die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Untersuchung rechtzeitig informiert ist und sich einer solchen Untersuchung daher auch zeitgerecht unterziehen kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110610

Dokumentnummer

JJR_19980818_OGH0002_010OBS00250_98G0000_004