Rechtssatz RS0110610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110610
Entscheidungsdatum
02.05.2001
Norm
ASVG idF 50. ASVGNov §135 Abs1 Z3
Rechtssatz
In § 135 Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz ASVG ist für die (kostenmäßige) Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen gegenüber ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung statuiert, daß in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen hat.In Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz ASVG ist für die (kostenmäßige) Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen gegenüber ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung statuiert, daß in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 250/98g
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 250/98g
Veröff: SZ 71/132
- 10 ObS 81/01m
Entscheidungstext OGH 02.05.2001 10 ObS 81/01m
Vgl; Beisatz: Hier: Dritter Rechtsgang zu 10 ObS 250/98g. (T1); Beisatz: Abgesehen von dem Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung kann der Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in weiteren Abrechnungsperioden als Voraussetzung für den Anspruch eines Versicherten auf einen Kostenzuschuss vom Versicherten nur dann verlangt werden, wenn vom Versicherungsträger dem Versicherten der Umfang der jeweiligen Abrechnungsperiode (zeitliche Dauer oder Anzahl von therapeutischen Sitzungen) so zeitgerecht bekanntgegeben wurde, dass der Versicherte über die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Untersuchung rechtzeitig informiert ist und sich einer solchen Untersuchung daher auch zeitgerecht unterziehen kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110610
Dokumentnummer
JJR_19980818_OGH0002_010OBS00250_98G0000_004