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Entscheidung 10 ObS 82/09w×

Entscheidung 10 ObS 82/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS82/09w

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Michaela Haydter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ana M*****, Serbien, vertreten durch Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2009, GZ 10 Rs 153/08f-49, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest 500 m zu Fuß zurücklegen kann vergleiche 10 ObS 310/98f = SSV-NF 12/133 mwN; RIS-Justiz RS0085049 ua). Der Umstand, dass die Klägerin nach einer Gehstrecke von 300 m eine einminütige Pause einlegen muss, schließt sie nach der in vergleichbaren Fällen ergangenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus vergleiche 10 ObS 102/00y; 10 ObS 310/98f = SSV-NF 12/133 ua).

Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.

Anmerkung

E90905 10ObS82.09w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 6003/7/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00082.09W.0512.000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20090512_OGH0002_010OBS00082_09W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung