Hiezu wurde erwogen:
1. Als Sozialrechtssachen gelten nach § 65 Abs 1 Z 8 ASGG idF BGBl I 2001/103 ua „Ansprüche ... auf Kinderbetreuungsgeld ... nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001."1. Als Sozialrechtssachen gelten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, ASGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103 ua „Ansprüche ... auf Kinderbetreuungsgeld ... nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,."
1.1. Die Erhebung einer zulässigen Klage in einer Sozialrechtssache hat zur Folge, dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Gericht übergeht (10 ObS 307/02y = SSV-NF 16/119). Der Sozialversicherungsträger, der bis dahin als Verwaltungsbehörde aufgetreten ist, wird damit Verfahrenspartei (vgl etwa § 85 Abs 1, § 87 Abs 3 ASGG; 10 ObS 177/93 = SSV-NF 7/116; Fink,1.1. Die Erhebung einer zulässigen Klage in einer Sozialrechtssache hat zur Folge, dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Gericht übergeht (10 ObS 307/02y = SSV-NF 16/119). Der Sozialversicherungsträger, der bis dahin als Verwaltungsbehörde aufgetreten ist, wird damit Verfahrenspartei vergleiche etwa Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 3, ASGG; 10 ObS 177/93 = SSV-NF 7/116; Fink,
Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 414). Eine andere Lösung ist nur in einigen Landespflegegeldgesetzen vorgesehen, wonach nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Pflegegeldträger (das Land) Partei des gerichtlichen Verfahrens wird (zB § 19 Abs 2 WPGG).Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 414). Eine andere Lösung ist nur in einigen Landespflegegeldgesetzen vorgesehen, wonach nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Pflegegeldträger (das Land) Partei des gerichtlichen Verfahrens wird (zB Paragraph 19, Absatz 2, WPGG).
1.2. Beklagte Partei ist daher im vorliegenden Fall die Tiroler Gebietskrankenkasse, nicht der nach dem Inhalt der Revisionsschrift nunmehr einschreitende Bund.
2. Ungeachtet des Umstands, dass die Krankenversicherungsträger die in § 24 Abs 1 KBGG genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen haben (§ 24 Abs 2 KBGG) und der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen die finanziellen Aufwendungen zu tragen hat (§ 38 Abs 1 KBGG), ist der Bund auch nicht (ex lege) berechtigt, für die beklagte Partei, nämlich die Tiroler Gebietskrankenkasse einzuschreiten. Diese ist nach § 32 Abs 1 ASVG Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.2. Ungeachtet des Umstands, dass die Krankenversicherungsträger die in Paragraph 24, Absatz eins, KBGG genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen haben (Paragraph 24, Absatz 2, KBGG) und der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen die finanziellen Aufwendungen zu tragen hat (Paragraph 38, Absatz eins, KBGG), ist der Bund auch nicht (ex lege) berechtigt, für die beklagte Partei, nämlich die Tiroler Gebietskrankenkasse einzuschreiten. Diese ist nach Paragraph 32, Absatz eins, ASVG Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
3. § 1 Abs 3 ProkG räumt der Finanzprokuratur auch keine allgemeine Kontrollbefugnis (RIS-Justiz RS0006709) oder Rechtsmittelbefugnis in Verfahren ein, an denen sie zuvor nicht beteiligt war (2 Ob 170/50 = SZ 23/72).3. Paragraph eins, Absatz 3, ProkG räumt der Finanzprokuratur auch keine allgemeine Kontrollbefugnis (RIS-Justiz RS0006709) oder Rechtsmittelbefugnis in Verfahren ein, an denen sie zuvor nicht beteiligt war (2 Ob 170/50 = SZ 23/72).
4. Da die Finanzprokuratur nach dem Inhalt der Revisionsschrift für den Bund einschreitet und dieser nicht Verfahrenspartei ist (siehe 1.), ist die Revision zurückzuweisen. Ein Verbesserungsauftrag kommt bei der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht. Der Bund hat demgemäß der klagenden Partei, die auf die fehlende Parteistellung hingewiesen hat, die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41, 50 Abs 1 ZPO).4. Da die Finanzprokuratur nach dem Inhalt der Revisionsschrift für den Bund einschreitet und dieser nicht Verfahrenspartei ist (siehe 1.), ist die Revision zurückzuweisen. Ein Verbesserungsauftrag kommt bei der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht. Der Bund hat demgemäß der klagenden Partei, die auf die fehlende Parteistellung hingewiesen hat, die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO).