Der Rekurs ist ohne Beschränkung auf die Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage, die Höhe des Entscheidungsgegenstandes und die spezielle Art der Rechtssache zulässig, weil eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt und diese Bestimmung mangels abweichender Regelung in § 47 ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Arbeitssachen anzuwenden ist (10 ObS 116/01h; 10 ObS 267/00p; SSV-NF 12/80 mwN ua). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Neufassung des § 47 ASGG durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140, nichts geändert (10 ObS 267/00p; SSV-NF 12/80 ua).Der Rekurs ist ohne Beschränkung auf die Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage, die Höhe des Entscheidungsgegenstandes und die spezielle Art der Rechtssache zulässig, weil eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt und diese Bestimmung mangels abweichender Regelung in Paragraph 47, ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Arbeitssachen anzuwenden ist (10 ObS 116/01h; 10 ObS 267/00p; SSV-NF 12/80 mwN ua). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Neufassung des Paragraph 47, ASGG durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140, nichts geändert (10 ObS 267/00p; SSV-NF 12/80 ua).
Der Rekurs ist auch berechtigt.
§ 256 sah bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) vor, dass die Invaliditätsrente bei vorübergehender Invalidität für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann (Satz 1). Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Rente spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen (Satz 2). Gegen den Ausspruch, dass die Rente auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Satz 3). In der Folge wurden durch die 9. ASVG-Nov BGBl 1962/13 die Wörter "Invaliditätsrente" und "Rente" durch "Invaliditätspension" und "Pension" ersetzt und der 3. Satz der Bestimmung wurde - zuletzt durch die 44. ASVG-Nov BGBl 1987/609 - den geänderten Verfahrensbestimmungen angepasst (SSV-NF 8/46 mwN). Während das Vorliegen dauernder statt vorübergehender Invalidität vor den Schiedsgerichten und später vor den Sozialgerichten durch Klage geltend gemacht werden konnte, war der im letzten Satz des § 256 ASVG (aF) enthaltene Ausschluss einer nur gegen den Ausspruch einer Befristung in einem Bescheid gerichteten Klage nur eine Folge dessen, dass es nach dem zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle bei Fortbestand der Invalidität ausreichte, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall die Weitergewährung der Pension beantragt wurde. Der Oberste Gerichtshof verneinte daher insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten (SSV-NF 5/42 = DRdA 1992/8 [Schrammel]; vgl auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 172 ff mwN). Die Regelung über die Antragstellung in § 256 ASVG (aF) hatte nämlich zur Folge, dass durch Stellung des Antrages innerhalb eines Monates ab Ablauf der Befristung bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Pension über das Ende der Befristung hinaus weitergewährt wurde. Der Antrag wirkte damit auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung zurück und es wurde gegenüber den sonstigen Wirkungen der Antragstellung (Leistungsanfall gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG) eine für den Versicherten günstigere Regelung getroffen und bei Antragstellung innerhalb der Monatsfrist ein durchgehender Pensionsbezug sichergestellt (SSV-NF 11/60).Paragraph 256, sah bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) vor, dass die Invaliditätsrente bei vorübergehender Invalidität für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann (Satz 1). Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Rente spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen (Satz 2). Gegen den Ausspruch, dass die Rente auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Satz 3). In der Folge wurden durch die 9. ASVG-Nov BGBl 1962/13 die Wörter "Invaliditätsrente" und "Rente" durch "Invaliditätspension" und "Pension" ersetzt und der 3. Satz der Bestimmung wurde - zuletzt durch die 44. ASVG-Nov BGBl 1987/609 - den geänderten Verfahrensbestimmungen angepasst (SSV-NF 8/46 mwN). Während das Vorliegen dauernder statt vorübergehender Invalidität vor den Schiedsgerichten und später vor den Sozialgerichten durch Klage geltend gemacht werden konnte, war der im letzten Satz des Paragraph 256, ASVG (aF) enthaltene Ausschluss einer nur gegen den Ausspruch einer Befristung in einem Bescheid gerichteten Klage nur eine Folge dessen, dass es nach dem zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle bei Fortbestand der Invalidität ausreichte, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall die Weitergewährung der Pension beantragt wurde. Der Oberste Gerichtshof verneinte daher insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten (SSV-NF 5/42 = DRdA 1992/8 [Schrammel]; vergleiche auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 172 ff mwN). Die Regelung über die Antragstellung in Paragraph 256, ASVG (aF) hatte nämlich zur Folge, dass durch Stellung des Antrages innerhalb eines Monates ab Ablauf der Befristung bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Pension über das Ende der Befristung hinaus weitergewährt wurde. Der Antrag wirkte damit auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung zurück und es wurde gegenüber den sonstigen Wirkungen der Antragstellung (Leistungsanfall gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG) eine für den Versicherten günstigere Regelung getroffen und bei Antragstellung innerhalb der Monatsfrist ein durchgehender Pensionsbezug sichergestellt (SSV-NF 11/60).
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Besteht die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Die Pension ist ohne Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (Abs 2). Gegen den Ausspruch, dass die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf keine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (Abs 3).Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 201, trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 256, Absatz eins, ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Besteht die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Die Pension ist ohne Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (Absatz 2,). Gegen den Ausspruch, dass die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf keine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (Absatz 3,).
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 72 BlgNR 20. GP, 248 - abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA ASVG 68. ErgLfg Anm 1 und 5 zu § 256 - sollte dadurch den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit ermöglicht werden. Durch die auf Antrag erfolgende Weitergewährung der Pension bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit komme es zu keiner Verschlechterung in den Rechten des Leistungsbeziehers; in der Vergangenheit zu Tage getretene Schwierigkeiten beim Entzug von unbefristet zuerkannten Pensionen aufgrund des Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit würden jedoch in Hinkunft nicht mehr auftreten. Wie schon nach geltendem Recht bleibe das Klagerecht gegen den Ausspruch der Befristung ausgeschlossen, da ja die Weitergewährung der Pension beantragt und die Ablehnung eines solchen Antrages sodann gerichtlich angefochten werden könne (EB aaO). Dass gegen diese vom Gesetzgeber getroffene Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, und gegen die Beibehaltung der bisherigen Regelung, eine Klage gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung auszuschließen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 210/01g vom 25. 9. 2001 ausgeführt.Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. GP, 248 - abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA ASVG 68. ErgLfg Anmerkung 1 und 5 zu Paragraph 256, - sollte dadurch den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit ermöglicht werden. Durch die auf Antrag erfolgende Weitergewährung der Pension bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit komme es zu keiner Verschlechterung in den Rechten des Leistungsbeziehers; in der Vergangenheit zu Tage getretene Schwierigkeiten beim Entzug von unbefristet zuerkannten Pensionen aufgrund des Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit würden jedoch in Hinkunft nicht mehr auftreten. Wie schon nach geltendem Recht bleibe das Klagerecht gegen den Ausspruch der Befristung ausgeschlossen, da ja die Weitergewährung der Pension beantragt und die Ablehnung eines solchen Antrages sodann gerichtlich angefochten werden könne (EB aaO). Dass gegen diese vom Gesetzgeber getroffene Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, und gegen die Beibehaltung der bisherigen Regelung, eine Klage gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung auszuschließen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 210/01g vom 25. 9. 2001 ausgeführt.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, aus dem Ausschluss des Klagerechtes gegen die befristete Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Sinn der §§ 256 Abs 3, 271 Abs 3 ASVG sei im Wege der Analogie zu schließen, dass im Falle der Zuerkennung einer zeitlich befristeten Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit durch das Gericht ein Rechtsmittel des Versicherten unzulässig sei, kann aufgrund folgender Erwägungen nicht gefolgt werden:Der Ansicht des Berufungsgerichtes, aus dem Ausschluss des Klagerechtes gegen die befristete Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Sinn der Paragraphen 256, Absatz 3, 271, Absatz 3, ASVG sei im Wege der Analogie zu schließen, dass im Falle der Zuerkennung einer zeitlich befristeten Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit durch das Gericht ein Rechtsmittel des Versicherten unzulässig sei, kann aufgrund folgender Erwägungen nicht gefolgt werden:
Ein Analogieschluss, wie ihn das Berufungsgericht vornimmt, setzt eine planwidrige und daher ungewollte Gesetzeslücke voraus (MGA, ABGB35 E 2 zu § 7 mwN uva). Vom Vorliegen einer derartigen Lücke kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Zutreffend verweist die Rekurswerberin darauf, dass das gerichtliche Verfahren in Sozialrechtssachen kein Rechtsmittelverfahren im Sinne einer Überprüfung des bekämpften Bescheides ist, sondern dass mit der Klageerhebung der Bescheid des Sozialversicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens ex lege außer Kraft tritt und die Entscheidungszuständigkeit auf das Gericht übergeht, das über den in der Klage geltend gemachten Anspruch unter Zugrundelegung der Verfahrensregelungen des ASGG und der ZPO zu entscheiden hat (vgl § 2 Abs 1 ASGG). Auf das Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen finden daher die Bestimmungen des § 90 ASGG Anwendung, ferner die sowohl für Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Bestimmungen der §§ 44 bis 47 ASGG und subsidiär die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittelverfahren. Die erwähnten Bestimmungen des ASGG sehen eine gegenüber dem allgemeinen Zivilprozess wesentlich erweiterte Rechtsmittelzulässigkeit vor. Nach § 90 Z 1 ASGG ist lediglich der Ausspruch über eine Ratenzahlung und über eine Verkürzung der Leistungsfrist (§ 89 Abs 3 und 4 ASGG) für sich allein nicht anfechtbar, wohl aber im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Hauptsache. Für die Berufungen in der Hauptsache selbst gibt es daher keine Zulässigkeitsbeschränkung (vgl Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System 9. Erg-Lfg 765). Der vom Berufungsgericht angenommene Rechtsmittelausschluss steht somit nicht nur mit der vom Gesetzgeber für das Sozialrechtsverfahren ganz allgemein erweiterten Rechtsmittelzulässigkeit sondern auch mit der Wertung, wie sie der vom Gesetzgeber für solche Verfahren im § 90 Z 1 ASGG konkret vorgesehenen Rechtsmittelbeschränkung zugrunde liegt, im Widerspruch. Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgte keine weitergehende Beschränkung der Rechtsmittelzulässigkeit im Sozialrechtsverfahren, sondern es sollte nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers lediglich der schon nach geltendem Recht vorgesehene Ausschluss des Klagerechtes gegen den Ausspruch der Befristung weiterhin aufrecht bleiben. Für diesen Ausschluss des Klagerechtes waren offenbar auch verfahrensökonomische Erwägungen des Gesetzgebers maßgebend, da dadurch im Falle einer befristeten Gewährung einer Pension durch den Sozialversicherungsträger ein allein über die Frage der Berechtigung dieser Befristung möglicherweise aufwendig geführtes Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht vermieden werden kann, während im hier vorliegenden Fall einer nach Ansicht des Versicherten unberechtigten Ablehnung seines Leistungsantrages durch den Sozialversicherungsträger ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht über die Berechtigung dieses Leistungsbegehrens ohnehin nicht vermieden werden kann. Hätte der Gesetzgeber daher auch die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels des Versicherten gegen die befristete Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit durch das Arbeits- und Sozialgericht normieren wollen, dann hätte er dies ausdrücklich in den entsprechenden Bestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen zum Ausdruck bringen müssen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene extensive Auslegung der Bestimmung des § 256 Abs 3 ASVG verbietet sich auch aus Gründen des Rechtsschutzes (vgl 10 ObS 297/01a; 6 Ob 118/99t ua). Das Berufungsgericht hat somit die Berufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen (vgl dazu auch den der Entscheidung 10 ObS 130/01t zugrunde liegenden Fall, in welchem das Berufungsgericht der damaligen Klägerin eine zeitlich befristete Invaliditätspension zuerkannt hatte und der von der Klägerin dagegen erhobenen Revision vom Obersten Gerichtshof keine Folge gegeben wurde). Der angefochtene Beschluss war daher in Stattgebung des Rekurses der Klägerin aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.Ein Analogieschluss, wie ihn das Berufungsgericht vornimmt, setzt eine planwidrige und daher ungewollte Gesetzeslücke voraus (MGA, ABGB35 E 2 zu Paragraph 7, mwN uva). Vom Vorliegen einer derartigen Lücke kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Zutreffend verweist die Rekurswerberin darauf, dass das gerichtliche Verfahren in Sozialrechtssachen kein Rechtsmittelverfahren im Sinne einer Überprüfung des bekämpften Bescheides ist, sondern dass mit der Klageerhebung der Bescheid des Sozialversicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens ex lege außer Kraft tritt und die Entscheidungszuständigkeit auf das Gericht übergeht, das über den in der Klage geltend gemachten Anspruch unter Zugrundelegung der Verfahrensregelungen des ASGG und der ZPO zu entscheiden hat vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, ASGG). Auf das Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen finden daher die Bestimmungen des Paragraph 90, ASGG Anwendung, ferner die sowohl für Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Bestimmungen der Paragraphen 44 bis 47 ASGG und subsidiär die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittelverfahren. Die erwähnten Bestimmungen des ASGG sehen eine gegenüber dem allgemeinen Zivilprozess wesentlich erweiterte Rechtsmittelzulässigkeit vor. Nach Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG ist lediglich der Ausspruch über eine Ratenzahlung und über eine Verkürzung der Leistungsfrist (Paragraph 89, Absatz 3 und 4 ASGG) für sich allein nicht anfechtbar, wohl aber im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Hauptsache. Für die Berufungen in der Hauptsache selbst gibt es daher keine Zulässigkeitsbeschränkung vergleiche Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System 9. Erg-Lfg 765). Der vom Berufungsgericht angenommene Rechtsmittelausschluss steht somit nicht nur mit der vom Gesetzgeber für das Sozialrechtsverfahren ganz allgemein erweiterten Rechtsmittelzulässigkeit sondern auch mit der Wertung, wie sie der vom Gesetzgeber für solche Verfahren im Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG konkret vorgesehenen Rechtsmittelbeschränkung zugrunde liegt, im Widerspruch. Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgte keine weitergehende Beschränkung der Rechtsmittelzulässigkeit im Sozialrechtsverfahren, sondern es sollte nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers lediglich der schon nach geltendem Recht vorgesehene Ausschluss des Klagerechtes gegen den Ausspruch der Befristung weiterhin aufrecht bleiben. Für diesen Ausschluss des Klagerechtes waren offenbar auch verfahrensökonomische Erwägungen des Gesetzgebers maßgebend, da dadurch im Falle einer befristeten Gewährung einer Pension durch den Sozialversicherungsträger ein allein über die Frage der Berechtigung dieser Befristung möglicherweise aufwendig geführtes Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht vermieden werden kann, während im hier vorliegenden Fall einer nach Ansicht des Versicherten unberechtigten Ablehnung seines Leistungsantrages durch den Sozialversicherungsträger ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht über die Berechtigung dieses Leistungsbegehrens ohnehin nicht vermieden werden kann. Hätte der Gesetzgeber daher auch die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels des Versicherten gegen die befristete Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit durch das Arbeits- und Sozialgericht normieren wollen, dann hätte er dies ausdrücklich in den entsprechenden Bestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen zum Ausdruck bringen müssen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene extensive Auslegung der Bestimmung des Paragraph 256, Absatz 3, ASVG verbietet sich auch aus Gründen des Rechtsschutzes vergleiche 10 ObS 297/01a; 6 Ob 118/99t ua). Das Berufungsgericht hat somit die Berufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen vergleiche dazu auch den der Entscheidung 10 ObS 130/01t zugrunde liegenden Fall, in welchem das Berufungsgericht der damaligen Klägerin eine zeitlich befristete Invaliditätspension zuerkannt hatte und der von der Klägerin dagegen erhobenen Revision vom Obersten Gerichtshof keine Folge gegeben wurde). Der angefochtene Beschluss war daher in Stattgebung des Rekurses der Klägerin aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.