Begründung:
Der Kläger übte im Jahr 2013 den Beruf eines Lehrers an einer Bundeshandelsakademie aus. Nebenberuflich war er bei der J***** GmbH beschäftigt (an der er seit 2003 zu 35 % beteiligt ist). Darüber hinaus hielt er auf Grundlage von Werkverträgen Vorträge beim Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI).
Mit Bescheid vom 1. 3. 2018 forderte die beklagte Tiroler Gebietskrankenkasse das dem Kläger anlässlich der Geburt seines Kindes F***** von 7. 7. 2013 bis 8. 9. 2013 gewährte einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von insgesamt 4.224 EUR zum Teil, nämlich in Höhe von 1.374,72 EUR zurück. Als Begründung wird ausgeführt, nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 stellten die dort (neben den unselbständigen Einkünften aus der Tätigkeit als Lehrer an einer Bundeshandelsakademie) ausgewiesenen Jahreseinkünfte von 5.749,58 EUR insgesamt solche aus selbständiger Tätigkeit dar, sodass sich nach Hinzurechnung von 30 % (= 1.724,87 EUR) ein Betrag von 7.474,45 EUR ergebe, der die Zuverdienstgrenze von 6.100 EUR (Wert 2013) um den Unterschiedsbetrag von 1.374,72 EUR übersteige.
Nach Zustellung dieses Bescheids – und zwar erst nach Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr 2013 folgenden Kalenderjahres – erbrachte der Kläger erstmalig Nachweise, aus denen die Höhe und zeitliche Verteilung seiner Einkünfte aus der GmbH und seiner Vortragstätigkeit beim WIFI im Zeitraum von 7. 7. 2013 bis 8. 9. 2013 entnommen werden konnten.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu widerrufen ist und der Kläger nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist.
Es traf ua die Feststellung, dass der Entgeltanspruch des Klägers gegenüber der GmbH aufgrund seiner Karenz nach dem VKG am 6. 7. 2013 geendet und er bis zum Wiederantritt seiner Beschäftigung am 9. 9. 2013 von dieser Gesellschaft keine Einkünfte bezogen hat. Die Höhe der Einkünfte aus seiner (selbständig ausgeübten) Vortragstätigkeit beim WIFI im Jahr 2013 betrugen 2.941,68 EUR. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass eine Bindung der Gerichte an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid nur hinsichtlich der Höhe der dort aufscheinenden Einkünfte bestehe, für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder Gesamten seien aber nicht die steuerlichen Ergebnisse, sondern ausschließlich die Anordnungen des § 8 KBGG relevant. Obwohl im Einkommensteuerbescheid 2013 die Einkünfte des Klägers aus der GmbH als solche aus selbständiger Arbeit bezeichnet worden seien, handle es sich bei diesen Einkünften (für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien), um solche aus unselbständiger Tätigkeit, sodass die Zuverdienstgrenze von 6.100 EUR nicht überschritten sei.Es traf ua die Feststellung, dass der Entgeltanspruch des Klägers gegenüber der GmbH aufgrund seiner Karenz nach dem VKG am 6. 7. 2013 geendet und er bis zum Wiederantritt seiner Beschäftigung am 9. 9. 2013 von dieser Gesellschaft keine Einkünfte bezogen hat. Die Höhe der Einkünfte aus seiner (selbständig ausgeübten) Vortragstätigkeit beim WIFI im Jahr 2013 betrugen 2.941,68 EUR. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass eine Bindung der Gerichte an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid nur hinsichtlich der Höhe der dort aufscheinenden Einkünfte bestehe, für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder Gesamten seien aber nicht die steuerlichen Ergebnisse, sondern ausschließlich die Anordnungen des Paragraph 8, KBGG relevant. Obwohl im Einkommensteuerbescheid 2013 die Einkünfte des Klägers aus der GmbH als solche aus selbständiger Arbeit bezeichnet worden seien, handle es sich bei diesen Einkünften (für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien), um solche aus unselbständiger Tätigkeit, sodass die Zuverdienstgrenze von 6.100 EUR nicht überschritten sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ob die vom Kläger im Jahr 2013 von der GmbH bezogenen (Neben-)Einkünfte solche aus unselbständiger Tätigkeit oder solche aus selbständiger Tätigkeit seien (wie die beklagte Partei weiterhin vermeine), sei nicht entscheidungserheblich, weil beide Annahmen zum selben rechtlichen Ergebnis führten. Nach der Entscheidung 10 ObS 146/17v könne bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ein Zuordnungsnachweis zur Abgrenzung der erzielten Einkünfte auch noch nach fruchtlosem Verstreichen der in § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG genannten Frist – etwa auch erst im sozialgerichtlichen Verfahren – erbracht werden. Da aufgrund der Beweisergebnisse des vorliegenden Verfahrens eine Zuordnung der Einkünfte zum Anspruchszeitraum eindeutig möglich sei, stehe jedenfalls (also sowohl unter der Annahme einer unselbständigen als auch unter der Annahme einer selbständigen Tätigkeit bei der GmbH) fest, dass der Kläger im August 2013 als einzigem Monat, in welchem ihm an jedem Kalendertag Kinderbetreuungsgeld zugekommen sei, keine Einkünfte von der GmbH bezogen habe. Weiters stehe fest, dass die im Jahr 2013 für die Vortragstätigkeit beim WIFI insgesamt erzielten Einkünfte die Zuverdienstgrenze deutlich unterschritten hätten (selbst unter Berücksichtigung der 30%igen Erhöhung). Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes seien daher nicht gegeben.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ob die vom Kläger im Jahr 2013 von der GmbH bezogenen (Neben-)Einkünfte solche aus unselbständiger Tätigkeit oder solche aus selbständiger Tätigkeit seien (wie die beklagte Partei weiterhin vermeine), sei nicht entscheidungserheblich, weil beide Annahmen zum selben rechtlichen Ergebnis führten. Nach der Entscheidung 10 ObS 146/17v könne bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ein Zuordnungsnachweis zur Abgrenzung der erzielten Einkünfte auch noch nach fruchtlosem Verstreichen der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG genannten Frist – etwa auch erst im sozialgerichtlichen Verfahren – erbracht werden. Da aufgrund der Beweisergebnisse des vorliegenden Verfahrens eine Zuordnung der Einkünfte zum Anspruchszeitraum eindeutig möglich sei, stehe jedenfalls (also sowohl unter der Annahme einer unselbständigen als auch unter der Annahme einer selbständigen Tätigkeit bei der GmbH) fest, dass der Kläger im August 2013 als einzigem Monat, in welchem ihm an jedem Kalendertag Kinderbetreuungsgeld zugekommen sei, keine Einkünfte von der GmbH bezogen habe. Weiters stehe fest, dass die im Jahr 2013 für die Vortragstätigkeit beim WIFI insgesamt erzielten Einkünfte die Zuverdienstgrenze deutlich unterschritten hätten (selbst unter Berücksichtigung der 30%igen Erhöhung). Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes seien daher nicht gegeben.
In der gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revision hält die beklagte Partei an ihrem Standpunkt fest, die Einkünfte des Klägers aus der GmbH stellten – ebenso wie seine Einkünfte aus der Vortragstätigkeit beim WIFI – Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Davon ausgehend wird als erhebliche Rechtsfrage die Berechtigung zur Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes releviert, wenn diese Einkünfte nicht innerhalb der zweijährigen Frist des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG abgegrenzt worden seien. Die Revisionswerberin vertritt die Rechtsansicht, die in der Entscheidung 10 ObS 146/17v zu dieser Frage getroffenen Aussagen seien unzutreffend; mangels eines innerhalb der zweijährigen Frist des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG erbrachten Zuordnungsnachweises sei bei der Berechnung des gemäß § 24 Abs 1 Z 3 KBGG zulässigen Zuverdiensts von den maßgeblichen Einkünften für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs auszugehen. Diese Einkünfte würden im vorliegenden Fall – wie aus dem Bescheid ersichtlich – die Zuverdienstgrenze überschreiten.In der gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revision hält die beklagte Partei an ihrem Standpunkt fest, die Einkünfte des Klägers aus der GmbH stellten – ebenso wie seine Einkünfte aus der Vortragstätigkeit beim WIFI – Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Davon ausgehend wird als erhebliche Rechtsfrage die Berechtigung zur Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes releviert, wenn diese Einkünfte nicht innerhalb der zweijährigen Frist des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG abgegrenzt worden seien. Die Revisionswerberin vertritt die Rechtsansicht, die in der Entscheidung 10 ObS 146/17v zu dieser Frage getroffenen Aussagen seien unzutreffend; mangels eines innerhalb der zweijährigen Frist des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG erbrachten Zuordnungsnachweises sei bei der Berechnung des gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG zulässigen Zuverdiensts von den maßgeblichen Einkünften für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs auszugehen. Diese Einkünfte würden im vorliegenden Fall – wie aus dem Bescheid ersichtlich – die Zuverdienstgrenze überschreiten.