Begründung:
Mit Bescheid vom 24. Mai 1985 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invalidiätspension ab. Mit Urteil vom 27. Feber 1986, 7 C V 154/85 wies das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Tirol die dagegen erhobene Klage ab. Es ging damals von folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin aus: Diabetische Stoffwechsellage bei Übergewicht, Verwachsungen im rechten Unterbauch, Rezidivharninkontinenz bei einem Zustand nach vaginaler Gebärmutterentfernung 1981, Verdacht auf beginnende Polyneuropathie und leichte deformierende Spondylose und geringe rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule mit chronischen Kreuzschmerzen, Nackenschmerzen, Heberdenarthrosen an beiden Händen, Cervicalsyndrom. Internistisch konnte eine Neigung zu orthostatischem Schwindel nicht ausgeschlossen werden. Die Magen-Darm-Passage ergab im rechten Unterbauch Verwachsungen nach Appendektomie, welche Verwachsungsbeschwerden verursachen können, obwohl auch gynäkologisch eine Ursache für die Beschwerden gefunden wurde. Es liegt eine Rezidivinkontinenz vor. Ein Senkungszustand bewirkt einen Harnverlust beim Husten, Nießen und beim Tragen schwerer Gegenstände. Eine Operation war angezeigt. Die Klägerin werde aber auch nach der durchgeführten Operation nicht mehr in der Landwirtschaft arbeiten können. Gynäkologisch konnte die Klägerin damals leichte und mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten verrichten. Eine neuerliche Schlingenoperation ändere an diesem Leistungskalkül nichts. Neurologisch bestand der Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie der Beine, weswegen schwere körperliche Arbeiten, Kälte und Nässe zu vermeiden waren. Orthopädisch bestanden chronische Nacken- und Kreuzschmerzen bei leichten degenerativen Veränderungen, weiters ein Cervicalsyndrom und Heberdenarthrosen an beiden Händen. Die Klägerin konnte auch aus neurologischer Sicht leichte und mittelschwere Arbeiten ganztägig leisten. Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen dieses klagsabweisende Urteil erhobenen Berufung der Klägerin mit Urteil vom 14. Juli 1986 33 R 193/86 keine Folge.Mit Bescheid vom 24. Mai 1985 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invalidiätspension ab. Mit Urteil vom 27. Feber 1986, 7 C römisch fünf 154/85 wies das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Tirol die dagegen erhobene Klage ab. Es ging damals von folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin aus: Diabetische Stoffwechsellage bei Übergewicht, Verwachsungen im rechten Unterbauch, Rezidivharninkontinenz bei einem Zustand nach vaginaler Gebärmutterentfernung 1981, Verdacht auf beginnende Polyneuropathie und leichte deformierende Spondylose und geringe rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule mit chronischen Kreuzschmerzen, Nackenschmerzen, Heberdenarthrosen an beiden Händen, Cervicalsyndrom. Internistisch konnte eine Neigung zu orthostatischem Schwindel nicht ausgeschlossen werden. Die Magen-Darm-Passage ergab im rechten Unterbauch Verwachsungen nach Appendektomie, welche Verwachsungsbeschwerden verursachen können, obwohl auch gynäkologisch eine Ursache für die Beschwerden gefunden wurde. Es liegt eine Rezidivinkontinenz vor. Ein Senkungszustand bewirkt einen Harnverlust beim Husten, Nießen und beim Tragen schwerer Gegenstände. Eine Operation war angezeigt. Die Klägerin werde aber auch nach der durchgeführten Operation nicht mehr in der Landwirtschaft arbeiten können. Gynäkologisch konnte die Klägerin damals leichte und mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten verrichten. Eine neuerliche Schlingenoperation ändere an diesem Leistungskalkül nichts. Neurologisch bestand der Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie der Beine, weswegen schwere körperliche Arbeiten, Kälte und Nässe zu vermeiden waren. Orthopädisch bestanden chronische Nacken- und Kreuzschmerzen bei leichten degenerativen Veränderungen, weiters ein Cervicalsyndrom und Heberdenarthrosen an beiden Händen. Die Klägerin konnte auch aus neurologischer Sicht leichte und mittelschwere Arbeiten ganztägig leisten. Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen dieses klagsabweisende Urteil erhobenen Berufung der Klägerin mit Urteil vom 14. Juli 1986 33 R 193/86 keine Folge.
Am 27. Oktober 1986 stellte die Klägerin bei der beklagten Partei neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension, welchen die beklagte Partei mit Bescheid vom 23. Feber 1987 gemäß § 362 Abs. 2 ASVG zurückgewiesen hat. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, daß eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber dem zuletzt festgestellten Gesundheitszustand im Sinne des § 68 ASGG wahrscheinlich sei und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Invaliditätspension ab dem Stichtag in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die im Anstaltsverfahren durchgeführten Begutachtungen auf neurologischem, orthopädischem und internistischem Gebiet hätten zwar keine wesentliche Verschlimmerung gegenüber dem Stand im schiedsgerichtlichen Verfahren ergeben, diese Anstaltsgutachten seien jedoch unrichtig, weil bei der Klägerin insbesondere auch auf urologischem und gynäkologischem Gebiet eine Verschlimmerung eingetreten bzw. ein neu hinzugekommenes Leiden aufgetreten sei. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens wurde eine Bestätigung des Hausarztes, des praktischen Arztes Dr. Rudolf U***, vom 2. März 1987 vorgelegt, nach welcher die Klägerin 1981 histerektomiert wurde und 1986 eine Vesikourethropexie durchgeführt wurde. Es besteht ferner eine Polyneuropathie, ein Cervicalsyndrom, ein Schulter-Arm-Syndrom, Coxarthrose beidseits und hypotone Kreislaufstörung. Infolge der Bauchoperationen treten fallweise heftige Bauchschmerzen durch Verwachsungsbeschwerden auf. Bei Erschütterung (zum Beispiel durch Autofahren) bzw. bei Belastung der Arme durch Arbeit werden starke Schulterschmerzen angegeben. Eine Harninkontinenz wurde durch einen operativen Eingriff nur kurzfristig gebessert. Seit 3 Monaten vermehrtes Harnträufeln, welches beim Heben von Lasten sehr ausgeprägt ist. Dadurch muß die Patientin ständig Einlagen tragen. Durch die hypotone Kreislaufstörung treten gelegentlich Kollapszustände auf. Es wird bezweifelt, daß der Klägerin auf Grund der Krankheitserscheinungen auch leichte Arbeiten zumutbar sind.Am 27. Oktober 1986 stellte die Klägerin bei der beklagten Partei neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension, welchen die beklagte Partei mit Bescheid vom 23. Feber 1987 gemäß Paragraph 362, Absatz 2, ASVG zurückgewiesen hat. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, daß eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber dem zuletzt festgestellten Gesundheitszustand im Sinne des Paragraph 68, ASGG wahrscheinlich sei und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Invaliditätspension ab dem Stichtag in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die im Anstaltsverfahren durchgeführten Begutachtungen auf neurologischem, orthopädischem und internistischem Gebiet hätten zwar keine wesentliche Verschlimmerung gegenüber dem Stand im schiedsgerichtlichen Verfahren ergeben, diese Anstaltsgutachten seien jedoch unrichtig, weil bei der Klägerin insbesondere auch auf urologischem und gynäkologischem Gebiet eine Verschlimmerung eingetreten bzw. ein neu hinzugekommenes Leiden aufgetreten sei. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens wurde eine Bestätigung des Hausarztes, des praktischen Arztes Dr. Rudolf U***, vom 2. März 1987 vorgelegt, nach welcher die Klägerin 1981 histerektomiert wurde und 1986 eine Vesikourethropexie durchgeführt wurde. Es besteht ferner eine Polyneuropathie, ein Cervicalsyndrom, ein Schulter-Arm-Syndrom, Coxarthrose beidseits und hypotone Kreislaufstörung. Infolge der Bauchoperationen treten fallweise heftige Bauchschmerzen durch Verwachsungsbeschwerden auf. Bei Erschütterung (zum Beispiel durch Autofahren) bzw. bei Belastung der Arme durch Arbeit werden starke Schulterschmerzen angegeben. Eine Harninkontinenz wurde durch einen operativen Eingriff nur kurzfristig gebessert. Seit 3 Monaten vermehrtes Harnträufeln, welches beim Heben von Lasten sehr ausgeprägt ist. Dadurch muß die Patientin ständig Einlagen tragen. Durch die hypotone Kreislaufstörung treten gelegentlich Kollapszustände auf. Es wird bezweifelt, daß der Klägerin auf Grund der Krankheitserscheinungen auch leichte Arbeiten zumutbar sind.
Die beklagte Partei beantragte primär die Zurückweisung der eingebrachten Klage, in eventu die Abweisung des Klagebegehrens, weil sich aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung keine Verschlimmerung ergebe.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gemäß §§ 68, 73 ASGG zurück. Eine Verschlimmerung bzw. ein neu hinzugekommenes Leiden seien nicht gegeben. Die in der ärztlichen Bestätigung angegebenen Leiden seien bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren festgestellt und berücksichtigt worden.Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gemäß Paragraphen 68, 73, ASGG zurück. Eine Verschlimmerung bzw. ein neu hinzugekommenes Leiden seien nicht gegeben. Die in der ärztlichen Bestätigung angegebenen Leiden seien bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren festgestellt und berücksichtigt worden.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin keine Folge. Der Versicherte habe entgegen der sonst im Verfahren über Sozialrechtssachen bestehenden Amtswegigkeit im Falle der Anfechtung eines Zurückweisungsbescheides gemäß § 362 ASVG die wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes zu bescheinigen. Einzuholende medizinische Sachverständigengutachten kämen hiefür als nicht parate Bescheinigungsmittel nicht in Betracht. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest sei keine nachvollziehbare Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin gegenüber den Ergebnissen im schiedsgerichtlichen Verfahren erkennbar.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin keine Folge. Der Versicherte habe entgegen der sonst im Verfahren über Sozialrechtssachen bestehenden Amtswegigkeit im Falle der Anfechtung eines Zurückweisungsbescheides gemäß Paragraph 362, ASVG die wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes zu bescheinigen. Einzuholende medizinische Sachverständigengutachten kämen hiefür als nicht parate Bescheinigungsmittel nicht in Betracht. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest sei keine nachvollziehbare Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin gegenüber den Ergebnissen im schiedsgerichtlichen Verfahren erkennbar.
Diesen Beschluß bekämpft die Klägerin mit Revisionsrekurs und beantragt, ihn aufzuheben, die Klagsführung "für zulässig zu erklären" und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.