Rechtssatz RS0085657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085657
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Die Bescheinigungsmittel für eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes oder für das Hinzutreten eines neuen Leidens müssen geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit dieser Tatsache zu verschaffen (eine Diagnose ohne Befund genügt nicht).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 84/88
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 ObS 84/88
Veröff: SSV-NF 2/54
- 10 ObS 256/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 256/90
- 10 ObS 122/14k
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 122/14k
Auch; nur: Die Bescheinigungsmittel für eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes oder für das Hinzutreten eines neuen Leidens müssen geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit dieser Tatsache zu verschaffen. (T1)
- 10 ObS 10/15s
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 10/15s
Auch
- 10 ObS 88/15m
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 88/15m
Auch
- 10 ObS 157/17m
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 157/17m
Auch
- 10 ObS 16/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 16/25p
Beisatz: Ob die Glaubhaftmachung gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung dar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085657
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00084_8800000_001