Zum Rechtsmittel der Klägerin:
Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig. Es richtet sich nicht gegen das den Hilflosenzuschuß betreffende Teilurteil des Berufungsgerichtes, sondern gegen dessen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß, mit dem die Rechtssache hinsichtlich des Begehrens auf Weitergewährung der Vollrente ab 17. Juni 1986 zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Gegen diesen Beschluß ist nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG unter Berücksichtigung des § 47 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden § 519 Abs 1 Z 3 ZPO der Rekurs - wie das Rechtsmittel der Klägerin richtig zu bezeichnen gewesen wäre - nicht statthaft, weil im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht zugleich ausgesprochen wurde, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei, also der sogenannte Rechtskraftvorbehalt fehlt (so auch 29. Juni 1988 9 Ob A 137/88 unter Berufung auf Kuderna, ASGG § 45 Erl 12).Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig. Es richtet sich nicht gegen das den Hilflosenzuschuß betreffende Teilurteil des Berufungsgerichtes, sondern gegen dessen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß, mit dem die Rechtssache hinsichtlich des Begehrens auf Weitergewährung der Vollrente ab 17. Juni 1986 zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Gegen diesen Beschluß ist nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG unter Berücksichtigung des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO der Rekurs - wie das Rechtsmittel der Klägerin richtig zu bezeichnen gewesen wäre - nicht statthaft, weil im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht zugleich ausgesprochen wurde, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei, also der sogenannte Rechtskraftvorbehalt fehlt (so auch 29. Juni 1988 9 Ob A 137/88 unter Berufung auf Kuderna, ASGG Paragraph 45, Erl 12).
Das Rechtsmittel der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Zur Revision der beklagten Partei:
Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin beharrt auf ihrer schon in der Berufung vertretenen Auslegung, daß "ständige" Hilflosigkeit nur dann vorliege, wenn sie für einen längeren, im voraus nicht absehbaren Zeitraum ohne wesentliche Unterbrechung bestehe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen, weil während des unfallbedingten Heilverfahrens eine Vielzahl von stationären und ambulanten Behandlungen einander abgewechselt hätten und bei der gebotenen ex-ante Betrachtung ein "persistierender" und überschaubarer Zustand, insbesondere ein 25 Monate dauerndes Heilverfahren nicht feststellbar gewesen sei.
Der (österreichische) Bundesgerichtshof definierte in seinem Erkenntnis 11. Dezember 1937 BGHSlg 1703/A Hilflosigkeit iS des damals geltenden § 256 Abs 2 GSVG BGBl 1935/107, wonach dem Versicherten, der derart hilflos war, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedurfte, ein Hilflosenzuschuß gebührte, als dauernden und unheilbaren Zustand, der den Versicherten gänzlich und dauernd unfähig macht, wenigstens eine der regelmäßig wiederkehrenden lebenswichtigen Funktionen allein vorzunehmen, so daß er ständig - also ohne wesentliche Unterbrechungen - der Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl auch Linzmeier, Der Hilflosenzuschuß DRdA 1956, 41 (43).Der (österreichische) Bundesgerichtshof definierte in seinem Erkenntnis 11. Dezember 1937 BGHSlg 1703/A Hilflosigkeit iS des damals geltenden Paragraph 256, Absatz 2, GSVG BGBl 1935/107, wonach dem Versicherten, der derart hilflos war, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedurfte, ein Hilflosenzuschuß gebührte, als dauernden und unheilbaren Zustand, der den Versicherten gänzlich und dauernd unfähig macht, wenigstens eine der regelmäßig wiederkehrenden lebenswichtigen Funktionen allein vorzunehmen, so daß er ständig - also ohne wesentliche Unterbrechungen - der Hilfe einer anderen Person bedarf vergleiche auch Linzmeier, Der Hilflosenzuschuß DRdA 1956, 41 (43).
Kienastberger, Der Hilflosigkeitsbegriff des ASVG und seine Auslegung durch die bisherige Rechtsprechung DRdA 1956, 149, wies darauf hin, daß die Unheilbarkeit des Zustandes von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter nicht zur Voraussetzung der Gewährung eines Hilflosenzuschusses gemacht werde. Diese Anstalt habe den Zuschuß vielmehr auch zu Renten wegen vorübergehender Invalidität gewährt, in denen der Gesundheitszustand also als durchaus besserungsfähig anzusehen gewesen sei. Die Unheilbarkeit einer Erkrankung stelle daher kein zwingendes Erfordernis für die Zuerkennung des Hilflosenzuschusses dar.
Linzmeier, Gedanken zum Hilflosenzuschuß DRdA 1957, 98 (102), berichtet, daß sämtliche Senate des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien insofern dem zitierten E des Bundesgerichteshofes nicht gefolgt seien, als sie das Merkmal der Unheilbarkeit nicht mehr verlangt bzw stillschweigend übergangen hätten. Als Hilflosigkeit sei demnach jener dauernde Zustand anzusehen, der den Versicherten gänzlich und dauernd unfähig mache, wenigstens eine der regelmäßig wiederkehrenden lebenswichtigen Funktionen allein vorzunehmen, so daß er ständig, dh ohne wesentliche Unterbrechung, der Hilfe einer anderen Person bedürfe. Durch die Weglassung des Merkmales der Unheilbarkeit erscheine es nun schwierig, das Merkmal "dauernd" zu definieren. Dem Artikelverfasser sei auch keine Definition durch ein Schiedsgericht bekannt geworden. Tatsächlich sei es auch nahezu unmöglich, hier eine entsprechende Begrenzung im Hinblick darauf zu finden, daß nunmehr auch Beziehern einer Invaliditätsrente wegen vorübergehender Invalidität ein Hilflosenzuschuß gewährt werden könne. Es müsse daher dem einzelnen Fall überlassen bleiben, die untere Grenze des Merkmales "dauernd" zu bestimmen. Die obere Grenze werde ohnehin durch die Dauer der Rentengewährung bestimmt.
Zrubecky-Prähauser, VersRSch 1968, 345 (349), erwähnen, daß ständige Hilfsbedürftigkeit einen länger dauernden Zustand voraussetze, in dem Hilfe ohne wesentliche Unterbrechung zur Verfügung stehen müsse.
Kuderna, Der Begriff der Hilflosigkeit im ASVG DRdA 1968, 188 (190f), ging auf diese Problematik näher ein und wies darauf hin, daß dem Tatbestandsmerkmal "ständig" eine zweifache Bedeutung zukomme: es erstrecke sich einerseits auf die Häufigkeit der einzelnen Betreuungsmaßnahmen, also auch die Frequenz innerhalb einer Zeiteinheit, andererseits auf die Gesamtdauer der notwendigen Pflege. Die Betreuungsmaßnahmen müßten innerhalb gewisser kurzer Zeitabstände immer wieder notwendig sein. Außerdem habe der Zustand der Hilflosigkeit während eines bestimmten längeren Zeitraumes anzudauern. Eine befriedigende Antwort auf die Frage nach der Mindestdauer der Betreuungsbedürftigkeit könne nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die mit der Gewährung des Hilflosenzuschusses verbundene Absicht des Gesetzgebers gefunden werden. Die Mindestdauer werde sich danach richten, ob der Leistungsempfänger für den Fall des Unterbleibens oder Aufschiebens derartiger lebensnotwendiger Verrichtungen, die er infolge seines Leidenszustandes nicht allein vornehmen könne, verkommen müßte. Von Bedeutung sei auch die Vorhersehbarkeit der Dauer und des (den Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit bedingenden) Erfolges des Heilungsprozesses. Seien Dauer oder Heilungserfolg nicht absehbar, sei die Wartungs- und Hilfebedürftigkeit ständig gegeben. Für den anderen Fall gelte das oben Gesagte (also die Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalles). Lägen die übrigen Voraussetzungen der Hilflosigkeit für einen längeren, wenn auch zeitlich begrenzbaren Zeitraum vor, gebühre daher entgegen der E des Oberlandesgerichtes Wien SSV 5/127 ebenfalls der Hilflosenzuschuß. Die in der E des Oberlandesgerichtes Wien SSV 3/18 verlangte Voraussetzung eines hinsichtlich seiner Dauer nicht vorhersehbaren Zustandes sei insofern inkonsequent, als darin - wenn auch im nachhinein - ein Hilflosenzuschuß für eine begrenzte Zeit zugesprochen worden sei. Für die Wartungs- und Hilfebedürftigkeit sowie für die dem Leistungsbezieher für den Fall des Unterbleibens der ihm nicht zumutbaren lebensnotwendigen Verrichtungen drohenden Folgen sei es jedoch ohne jede Bedeutung, ob die zeitliche Dauer und der Heilungserfolg bereits im vorhinein prognostiziert oder erst im nachhinein festgestellt werden könnten. Das Postulat der Vorhersehbarkeit führe daher zu einer unterschiedlichen Behandlung grundätzlich gleichartiger Fälle. Dazu komme, daß die von den ärztlichen Sachverständigen retrospektiv getroffenen Vorhersagen keineswegs immer eine gesicherte Grundlage besäßen. Die Sachverständigen wendeten oft nur Erfahrungssätze an oder ließen sich vom tatsächlichen Heilungsverlauf leiten. Die analoge Anwendung des § 256 ASVG dränge sich im übrigen geradezu auf. Schließlich bestehe auch die Möglichkeit, einen unbefristet gewährten Hilflosenzuschuß unter Berufung auf § 99 ASVG zu entziehen. Nach Tomandl, System 51, werde aus dem Wort "ständig" unbestritten gefolgert, daß die Betreuungsbedürftigkeit nicht bloß vorübergehender Natur sein dürfe.Kuderna, Der Begriff der Hilflosigkeit im ASVG DRdA 1968, 188 (190f), ging auf diese Problematik näher ein und wies darauf hin, daß dem Tatbestandsmerkmal "ständig" eine zweifache Bedeutung zukomme: es erstrecke sich einerseits auf die Häufigkeit der einzelnen Betreuungsmaßnahmen, also auch die Frequenz innerhalb einer Zeiteinheit, andererseits auf die Gesamtdauer der notwendigen Pflege. Die Betreuungsmaßnahmen müßten innerhalb gewisser kurzer Zeitabstände immer wieder notwendig sein. Außerdem habe der Zustand der Hilflosigkeit während eines bestimmten längeren Zeitraumes anzudauern. Eine befriedigende Antwort auf die Frage nach der Mindestdauer der Betreuungsbedürftigkeit könne nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die mit der Gewährung des Hilflosenzuschusses verbundene Absicht des Gesetzgebers gefunden werden. Die Mindestdauer werde sich danach richten, ob der Leistungsempfänger für den Fall des Unterbleibens oder Aufschiebens derartiger lebensnotwendiger Verrichtungen, die er infolge seines Leidenszustandes nicht allein vornehmen könne, verkommen müßte. Von Bedeutung sei auch die Vorhersehbarkeit der Dauer und des (den Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit bedingenden) Erfolges des Heilungsprozesses. Seien Dauer oder Heilungserfolg nicht absehbar, sei die Wartungs- und Hilfebedürftigkeit ständig gegeben. Für den anderen Fall gelte das oben Gesagte (also die Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalles). Lägen die übrigen Voraussetzungen der Hilflosigkeit für einen längeren, wenn auch zeitlich begrenzbaren Zeitraum vor, gebühre daher entgegen der E des Oberlandesgerichtes Wien SSV 5/127 ebenfalls der Hilflosenzuschuß. Die in der E des Oberlandesgerichtes Wien SSV 3/18 verlangte Voraussetzung eines hinsichtlich seiner Dauer nicht vorhersehbaren Zustandes sei insofern inkonsequent, als darin - wenn auch im nachhinein - ein Hilflosenzuschuß für eine begrenzte Zeit zugesprochen worden sei. Für die Wartungs- und Hilfebedürftigkeit sowie für die dem Leistungsbezieher für den Fall des Unterbleibens der ihm nicht zumutbaren lebensnotwendigen Verrichtungen drohenden Folgen sei es jedoch ohne jede Bedeutung, ob die zeitliche Dauer und der Heilungserfolg bereits im vorhinein prognostiziert oder erst im nachhinein festgestellt werden könnten. Das Postulat der Vorhersehbarkeit führe daher zu einer unterschiedlichen Behandlung grundätzlich gleichartiger Fälle. Dazu komme, daß die von den ärztlichen Sachverständigen retrospektiv getroffenen Vorhersagen keineswegs immer eine gesicherte Grundlage besäßen. Die Sachverständigen wendeten oft nur Erfahrungssätze an oder ließen sich vom tatsächlichen Heilungsverlauf leiten. Die analoge Anwendung des Paragraph 256, ASVG dränge sich im übrigen geradezu auf. Schließlich bestehe auch die Möglichkeit, einen unbefristet gewährten Hilflosenzuschuß unter Berufung auf Paragraph 99, ASVG zu entziehen. Nach Tomandl, System 51, werde aus dem Wort "ständig" unbestritten gefolgert, daß die Betreuungsbedürftigkeit nicht bloß vorübergehender Natur sein dürfe.
Kuderna, Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur DRdA 1988, 293 (300), verweist auf die schon in seinem Artikel DRdA 1968, 190 erwähnte zweifache Bedeutung des Begriffsmerkmales "ständig", die sich sowohl auf die Gesamtdauer der notwendigen Betreuung als auch auf die Häufigkeit der einzelnen Betreuungsmaßnahmen, also auf deren Frequenz innerhalb einer Zeiteinheit, erstrecke. Weil die erstgenannte Bedeutung in der Praxis kaum Anlaß zu Auslegungsproblemen gebe, möge es genügen, darauf hinzuweisen, daß sich das erforderliche Mindestausmaß der Gesamtdauer der Betreuungsbedürftigkeit danach richte, ob der Behinderte für den Fall des Unterbleibens oder des Aufschiebens lebensnotwendiger Verrichtungen in seiner persönlichen Existenz ernsthaft bedroht wäre. Das setze eine entsprechend kostenintensive Betreuungsbedürftigkeit während eines eng begrenzten Zeitraumes voraus.
Das bis 31. Dezember 1986 als letzte Instanz in Leistungsstreitsachen zuständige Oberlandesgericht Wien vertrat die Ansicht, ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß während eines begrenzten Zeitraumes könne dann existent werden, wenn von vornherein nicht anzunehmen sei, daß es sich um eine kurzfristige Krankheit handle (SSV 3/18, SSV 7/32, SVSlg 17.801 ua), verhältnismäßig kurz dauernde Krankenstände oder Verletzungen, bei denen wegen Bettlägerigkeit eine nur vorübergehende Hilflosigkeit bestehe, rechtfertigten nicht die Gewährung eines Hilflosenzuschusses (SVSlg 17.804, 19.730; SSV 15/106 mwN), ständige Hilflosigkeit liege erst vor, wenn der Pensionist für einen längeren und nicht absehbaren Zeitraum, also nicht während eines bloß eng begrenzten und vorhersehbaren Zeitraumes ohne wesentliche Unterbrechung ständiger Wartung und Hilfe bedürfe (SSV 20/33), betonte aber immer wieder, daß eine Hilflosigkeit von fast fünf Monaten (SVSlg 17.801), von mehr als drei Monaten (SVSlg 17.804), von bloß drei Monaten (SSV 9/50 ua), von fünf Monaten (SVSlg 19.730), von mehreren Monaten (SVSlg 19.731), ja auch unter drei Monaten (SSV 20/33) keineswegs so kurz wäre, daß ein Hilflosenzuschuß (mangels ständiger Wartungs- und Hilfebedürftigkeit) ausgeschlossen wäre. Die E SVSlg 17.804 hob hervor, die Voraussehbarkeit des Endes der Hilflosigkeit mindere nicht ihren Grad und beseitige daher auch nicht die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses.
Der erkennende Senat schließt sich der insbesondere von Kuderna, DRdA 1968, 191, vertretenen Rechtsansicht an, daß es nicht darauf ankommt, ob die Dauer der Wartungs- und Hilfebedürftigkeit vorhersehbar ist oder allenfalls erst im nachhinein festgestellt werden kann, sondern nur darauf, daß das ständige Betreuungsbedürfnis eine Mindestdauer nicht unterschreitet, die unter Bedachtnahme auf den Zweck des Hilflosenzuschusses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muß. Daß diese Mindestdauer im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin rund 25 Monate ständig der Wartung und Hilfe bedurfte, um ein Vielfaches überschritten wurde, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Revision der beklagten Partei war daher nicht Folge zu geben. Nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG hat die beklagte Partei der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Der erkennende Senat schließt sich der insbesondere von Kuderna, DRdA 1968, 191, vertretenen Rechtsansicht an, daß es nicht darauf ankommt, ob die Dauer der Wartungs- und Hilfebedürftigkeit vorhersehbar ist oder allenfalls erst im nachhinein festgestellt werden kann, sondern nur darauf, daß das ständige Betreuungsbedürfnis eine Mindestdauer nicht unterschreitet, die unter Bedachtnahme auf den Zweck des Hilflosenzuschusses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muß. Daß diese Mindestdauer im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin rund 25 Monate ständig der Wartung und Hilfe bedurfte, um ein Vielfaches überschritten wurde, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Revision der beklagten Partei war daher nicht Folge zu geben. Nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG hat die beklagte Partei der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.