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Rechtssatz RS0084122×

Rechtssatz RS0084122

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084122

Geschäftszahl

10ObS84/89

Entscheidungsdatum

07.03.1989

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob die Dauer der Wartungsbedürftigkeit und Hilfsbedürftigkeit vorhersehbar ist oder allenfalls erst im nachhinein festgestellt werden kann, sondern nur darauf, daß das ständige Betreuungsbedürfnis eine Mindestdauer nicht unterschreitet, die unter Bedachtnahme auf den Zweck des Hilflosenzuschusses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muß. (hier: Mit einem Zeitraum von 25 Monaten ist diese Mindestdauer und ein Vielfaches überschritten.)

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 84/89
    Entscheidungstext OGH 07.03.1989 10 ObS 84/89
    Veröff: SSV-NF 3/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084122

Dokumentnummer

JJR_19890307_OGH0002_010OBS00084_8900000_001