Der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs (SSV-NF 2/41 und 80 - infolge der WGN 1989 gelten nunmehr § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO und § 47 Abs 1 und 2 ASGG) ist nicht berechtigt.Der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs (SSV-NF 2/41 und 80 - infolge der WGN 1989 gelten nunmehr Paragraph 528, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 ZPO und Paragraph 47, Absatz eins und 2 ASGG) ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§§ 510 Abs 3 und 528 a ZPO). Die neuerliche Geltendmachung der schon im Rekurs behaupteten, von der zweiten Instanz aber verneinten Mängel des erstgerichtlichen Bescheinigungsverfahrens im Revisionsrekurs ist unzulässig. Dieser Grundsatz wurde zwar bisher nur für die Verneinung von Mängeln durch das Berufungsgericht aufgestellte (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva), er muß aber analog auch für solche Mängel gelten, deren Vorliegen vom Rekursgericht verneint wurde. Ausgehend von der Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1989 (nunmehr § 519 Abs 1 Z 1 ZPO), wonach die Entscheidung des Berufungsgerichtes, welche die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verwarf, nicht angefochten werden konnte (MietSlg 38.799 mwN uva), hat der Oberste Gerichtshof bereits früher keinen Grund gesehen, in den durch die ZPO geregelten Verfahren eine Nichtigkeit im Rekursverfahren anders zu behandeln als im Berufungsverfahren; der gebotene Analogieschluß führe dazu, daß der Oberste Gerichtshof auf Grund eines Rekurses ebenfalls eine Nichtigkeit, die das Gericht zweiter Instanz nicht als gegeben ansah, nicht mehr wahrnehmen könne (JBl 1989, 389). Dieser für die Nichtigkeit im Rekursverfahren entwickelte Gedanke muß aber nach dem Größenschluß auch für die Mangelhaftigkeit gelten. Auf die im Revisionsrekurs vorgetragene Mängelrüge kann daher nicht mehr eingegangen werden (so schon 10 Ob S 349/90).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraphen 510, Absatz 3 und 528 a ZPO). Die neuerliche Geltendmachung der schon im Rekurs behaupteten, von der zweiten Instanz aber verneinten Mängel des erstgerichtlichen Bescheinigungsverfahrens im Revisionsrekurs ist unzulässig. Dieser Grundsatz wurde zwar bisher nur für die Verneinung von Mängeln durch das Berufungsgericht aufgestellte (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva), er muß aber analog auch für solche Mängel gelten, deren Vorliegen vom Rekursgericht verneint wurde. Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 (nunmehr Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), wonach die Entscheidung des Berufungsgerichtes, welche die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verwarf, nicht angefochten werden konnte (MietSlg 38.799 mwN uva), hat der Oberste Gerichtshof bereits früher keinen Grund gesehen, in den durch die ZPO geregelten Verfahren eine Nichtigkeit im Rekursverfahren anders zu behandeln als im Berufungsverfahren; der gebotene Analogieschluß führe dazu, daß der Oberste Gerichtshof auf Grund eines Rekurses ebenfalls eine Nichtigkeit, die das Gericht zweiter Instanz nicht als gegeben ansah, nicht mehr wahrnehmen könne (JBl 1989, 389). Dieser für die Nichtigkeit im Rekursverfahren entwickelte Gedanke muß aber nach dem Größenschluß auch für die Mangelhaftigkeit gelten. Auf die im Revisionsrekurs vorgetragene Mängelrüge kann daher nicht mehr eingegangen werden (so schon 10 Ob S 349/90).
Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist, stellt das auf Grund eines Revisionsrekurses nicht überprüfbare Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (21.4.1988, 8 Ob 13/88; SSV-NF 2/54).
Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, daß der Antrag des Klägers nach § 74 Abs 2 ASGG abzuweisen war, weil er nicht mindestens einen weiteren Versicherungsmonat bescheinigen und daher seinen Anspruch schon dem Grunde nach nicht glaubhaft machen konnte, ist richtig (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, daß der Antrag des Klägers nach Paragraph 74, Absatz 2, ASGG abzuweisen war, weil er nicht mindestens einen weiteren Versicherungsmonat bescheinigen und daher seinen Anspruch schon dem Grunde nach nicht glaubhaft machen konnte, ist richtig (Paragraph 48, ASGG).
Daher war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).