Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß der im Sinne des § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden, durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 neugefaßten Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO und dem dortigen Klammerzitat ist die Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 3 ZPO statthaft. Nach dieser Bestimmung gilt ein Berufungsurteil nicht als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß § 496 Abs 1 Z 2 und 3 aufgehoben hatte, gefällt worden ist (§ 519 Abs 1 Z 3 ZPO) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (§ 499 Abs 2), angefochten wird. Es gilt auch ein Beschluß des Rekursgerichtes dann als nicht bestätigend, wenn im ersten Rechtsgang ein Beschluß des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache mit Ausspruch einer bindenden Rechtsansicht an dieses zur Erneuerung und Ergänzung zurückverwiesen wurde, worauf das Erstgericht unter Bindung an diese Rechtsansicht neuerlich entschied und sein Beschluß vom Rekursgericht bestätigt wurde (Fasching a.a.O. und Rz 1876 ff; 3 Ob 41/85, 3 Ob 100/85).Gemäß der im Sinne des Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden, durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 neugefaßten Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO und dem dortigen Klammerzitat ist die Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO statthaft. Nach dieser Bestimmung gilt ein Berufungsurteil nicht als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 aufgehoben hatte, gefällt worden ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (Paragraph 499, Absatz 2,), angefochten wird. Es gilt auch ein Beschluß des Rekursgerichtes dann als nicht bestätigend, wenn im ersten Rechtsgang ein Beschluß des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache mit Ausspruch einer bindenden Rechtsansicht an dieses zur Erneuerung und Ergänzung zurückverwiesen wurde, worauf das Erstgericht unter Bindung an diese Rechtsansicht neuerlich entschied und sein Beschluß vom Rekursgericht bestätigt wurde (Fasching a.a.O. und Rz 1876 ff; 3 Ob 41/85, 3 Ob 100/85).
Ein solcher Fall liegt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes und der Rechtsmittelwerberin hier nicht vor:
Nach der Anordnung des § 70 Abs 1 KO ist eine der Voraussetzungen bei Eröffnung des Konkursverfahrens über Antrag eines Gläubigers, daß dieser eine ihm zustehende Konkursforderung glaubhaft macht. Unter Glaubhaftmachung (Bescheinigung) im Sinne der gemäß § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 274 ZPO ist eine - gegenüber den Anforderungen des § 272 ZPO - eingeschränkte Beweisführung dahin zu verstehen, daß dem Richter hiedurch die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung vermittelt wird. Die Glaubhaftmachung ist also eine besondere Form der Tatsachenfeststellung, wobei ein geringerer Grad der Überzeugung des Richters von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung genügt (Fasching III 290 f; 3 Ob 615/82, 5 Ob 303/86). Für die Ermittlung der zu bescheinigenden Tatsachen gelten die allgemeinen Grundsätze des Beweisrechtes und es sind alle Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Parteienvernehmung zulässig (§ 274 Abs 1 ZPO; Fasching a.a.O. 295).Nach der Anordnung des Paragraph 70, Absatz eins, KO ist eine der Voraussetzungen bei Eröffnung des Konkursverfahrens über Antrag eines Gläubigers, daß dieser eine ihm zustehende Konkursforderung glaubhaft macht. Unter Glaubhaftmachung (Bescheinigung) im Sinne der gemäß Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 274, ZPO ist eine - gegenüber den Anforderungen des Paragraph 272, ZPO - eingeschränkte Beweisführung dahin zu verstehen, daß dem Richter hiedurch die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung vermittelt wird. Die Glaubhaftmachung ist also eine besondere Form der Tatsachenfeststellung, wobei ein geringerer Grad der Überzeugung des Richters von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung genügt (Fasching römisch drei 290 f; 3 Ob 615/82, 5 Ob 303/86). Für die Ermittlung der zu bescheinigenden Tatsachen gelten die allgemeinen Grundsätze des Beweisrechtes und es sind alle Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Parteienvernehmung zulässig (Paragraph 274, Absatz eins, ZPO; Fasching a.a.O. 295).
Da demnach die "Bescheinigung" dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen zu vermitteln hat, entscheidet auch hier die freie richterliche Beweiswürdigung (Fasching a.a.O.). Zu dieser gehört auch die Beurteilung der materiellen (inneren) Beweiskraft einer Urkunde (2 Ob 575/80; 7 Ob 437/83).
Ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt aber das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung - hier des Rekursgerichtes - und keine rechtliche Beurteilung dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach der Rechtsprechung Urkunden als einzige Bescheinigungsmittel vom Obersten Gerichtshof selbständig gewürdigt werden können, weil ihm damit unmittelbare Erkenntnisquellen vorliegen, aus welchen er Tatsachen selbst zu entnehmen und zu würdigen vermag.
Im vorliegenden Falle hat das Rekursgericht im ersten Rechtsgang dem Erstgericht keine Rechtsansicht überbunden, sondern lediglich im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung entgegen dem Erstgericht eine Tatsache, nämlich die Forderung der Antragstellerin, für bescheinigt gehalten und dem Erstgericht auf dieser bescheinigten Sachverhaltsgrundlage die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen für die beantragte Konkurseröffnung aufgetragen. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 3 ZPO liegen demnach nicht vor.Im vorliegenden Falle hat das Rekursgericht im ersten Rechtsgang dem Erstgericht keine Rechtsansicht überbunden, sondern lediglich im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung entgegen dem Erstgericht eine Tatsache, nämlich die Forderung der Antragstellerin, für bescheinigt gehalten und dem Erstgericht auf dieser bescheinigten Sachverhaltsgrundlage die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen für die beantragte Konkurseröffnung aufgetragen. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO liegen demnach nicht vor.
Der angefochtene Beschluß ist daher als die erstgerichtliche Entscheidung bestätigender Beschluß gemäß § 171 KO, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar. Demgemäß war der vorliegende Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.Der angefochtene Beschluß ist daher als die erstgerichtliche Entscheidung bestätigender Beschluß gemäß Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unanfechtbar. Demgemäß war der vorliegende Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.