Die Revision ist teilweise berechtigt.
Nach der im Kalenderjahr 1987 auf Grund der 8. GSVGNov BGBl 1983/591 geltenden Fassung des § 131 Abs 1 lit d GSVG war der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, daß der Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund deren ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen (2.451 S) nicht überstieg, blieb hiebei unberücksichtigt. § 131 Abs 1 lit d GSVG entsprach Abs 1 lit d des § 253 b ASVG und des § 122 BSVG.Nach der im Kalenderjahr 1987 auf Grund der 8. GSVGNov BGBl 1983/591 geltenden Fassung des Paragraph 131, Absatz eins, Litera d, GSVG war der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, daß der Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund deren ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen (2.451 S) nicht überstieg, blieb hiebei unberücksichtigt. Paragraph 131, Absatz eins, Litera d, GSVG entsprach Absatz eins, Litera d, des Paragraph 253, b ASVG und des Paragraph 122, BSVG.
Nach der im Kalenderjahr 1987 auf Grund der 8. GSVGNov BGBl 1983/591 geltenden Fassung des § 131 Abs 2 GSVG fiel die Pension gemäß Abs 1 (leg cit) mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen (2.451 S) nicht überstieg, blieb hiebei unberücksichtigt. War die Pension aus diesem Grund weggefallen und endete die Erwerbstätigkeit, so lebte die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Dem zit Abs entsprach Abs 2 des § 253 b ASVG und des § 122 BSVG.Nach der im Kalenderjahr 1987 auf Grund der 8. GSVGNov BGBl 1983/591 geltenden Fassung des Paragraph 131, Absatz 2, GSVG fiel die Pension gemäß Absatz eins, (leg cit) mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen (2.451 S) nicht überstieg, blieb hiebei unberücksichtigt. War die Pension aus diesem Grund weggefallen und endete die Erwerbstätigkeit, so lebte die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Dem zit Abs entsprach Absatz 2, des Paragraph 253, b ASVG und des Paragraph 122, BSVG.
Durch die Bezugnahme auf das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen sollten Erwerbstätigkeiten, die nach der zit Gesetzesstelle als geringfügig anzusehen sind, unberücksichtigt bleiben.Durch die Bezugnahme auf das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen sollten Erwerbstätigkeiten, die nach der zit Gesetzesstelle als geringfügig anzusehen sind, unberücksichtigt bleiben.
Was unter dem Begriff "Erwerbseinkommen" zu verstehen war, ergibt sich ua aus der im Jahr 1987 noch geltenden Ruhensbestimmung für das Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen des § 60 Abs 3 GSVG. Danach galt als Erwerbseinkommen bei einer gleichzeitig ausgeübten a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser gebührende Entgelt; b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb war § 149 Abs 5 und 6 leg cit entsprechend anzuwenden. Als Erwerbseinkommen galten auch die im § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes BGBl 1972/273 bezeichneten Bezüge (vgl auch die in der Empfehlung des Hauptverbandes vom 1.7.1993 Zl 42-54. 3/93 Hn/Mr, zit in MGA ASVG 56. ErgLfg 1284 FN 4a nach Aufhebung ua des § 60 GSVG enthaltene Definition für "Erwerbseinkommen").Was unter dem Begriff "Erwerbseinkommen" zu verstehen war, ergibt sich ua aus der im Jahr 1987 noch geltenden Ruhensbestimmung für das Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen des Paragraph 60, Absatz 3, GSVG. Danach galt als Erwerbseinkommen bei einer gleichzeitig ausgeübten a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser gebührende Entgelt; b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb war Paragraph 149, Absatz 5 und 6 leg cit entsprechend anzuwenden. Als Erwerbseinkommen galten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes BGBl 1972/273 bezeichneten Bezüge vergleiche auch die in der Empfehlung des Hauptverbandes vom 1.7.1993 Zl 42-54. 3/93 Hn/Mr, zit in MGA ASVG 56. ErgLfg 1284 FN 4a nach Aufhebung ua des Paragraph 60, GSVG enthaltene Definition für "Erwerbseinkommen").
Daß diese Definition ua auch für den die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer regelnden - dem § 131 GSVG ensprechenden - § 253 b ASVG in der seinerzeitigen Fassung verwendeten Erwerbseinkommensbegriff verwendet werden kann, hat der erkennende Senat bereits in der E SSV-NF 2/111 ausgesprochen. Er hat dies damit begründet, daß es sich bei dem im Abs 2 dieser Gesetzesstellen geregelten "Wegfall" der vorzeitigen Alterspension wegen des möglichen Wiederauflebens derselben um eine Art gänzliches Ruhen handelt (sa Teschner in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 425; Tomandl, Neuerungen in der Sozialversicherung auf dem Prüfstand, ZAS 1992, 73 [76]).Daß diese Definition ua auch für den die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer regelnden - dem Paragraph 131, GSVG ensprechenden - Paragraph 253, b ASVG in der seinerzeitigen Fassung verwendeten Erwerbseinkommensbegriff verwendet werden kann, hat der erkennende Senat bereits in der E SSV-NF 2/111 ausgesprochen. Er hat dies damit begründet, daß es sich bei dem im Absatz 2, dieser Gesetzesstellen geregelten "Wegfall" der vorzeitigen Alterspension wegen des möglichen Wiederauflebens derselben um eine Art gänzliches Ruhen handelt (sa Teschner in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 425; Tomandl, Neuerungen in der Sozialversicherung auf dem Prüfstand, ZAS 1992, 73 [76]).
Wenn auch nach den SSV-NF 2/111 und 3/98 für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zurückzugreifen ist, ergibt sich insbesondere aus der zweiten Entscheidung sehr deutlich, daß zwischen dem Einkommen iS des EinkommensteuerG und dem Erwerbseinkommen zB iS § 131 Abs 1 GSVG erhebliche Unterschiede bestehen können und daß der Pensionsversicherungsträger und auf Grund der sukzessiven Kompetenz sodann die Gerichte bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens im letztgenannten Sinn zu anderen Ergebnissen kommen können als die Steuerbehörden im Abgabeverfahren. Schon deshalb können die Gerichte, deren Bindung sich übrigens nur auf den Spruch über den Bescheidgegenstand (hier insbesondere Festsetzung der Einkommensteuer) erstrecken kann (SSV-NF 5/49; sa Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 190), diesbezüglich nicht an einen Einkommensteuerbescheid der Abgabebehörden gebunden sein.Wenn auch nach den SSV-NF 2/111 und 3/98 für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zurückzugreifen ist, ergibt sich insbesondere aus der zweiten Entscheidung sehr deutlich, daß zwischen dem Einkommen iS des EinkommensteuerG und dem Erwerbseinkommen zB iS Paragraph 131, Absatz eins, GSVG erhebliche Unterschiede bestehen können und daß der Pensionsversicherungsträger und auf Grund der sukzessiven Kompetenz sodann die Gerichte bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens im letztgenannten Sinn zu anderen Ergebnissen kommen können als die Steuerbehörden im Abgabeverfahren. Schon deshalb können die Gerichte, deren Bindung sich übrigens nur auf den Spruch über den Bescheidgegenstand (hier insbesondere Festsetzung der Einkommensteuer) erstrecken kann (SSV-NF 5/49; sa Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 190,), diesbezüglich nicht an einen Einkommensteuerbescheid der Abgabebehörden gebunden sein.
Da im vorliegenden Fall festgestellt ist, daß der Kläger für seine Tätigkeit als Mitglied des Ausschusses des Funkberaterringes im Jahre 1987 (zwar) eine Aufwandsentschädigung von 52.200 S erhielt, der für dieses Jahr Betriebsausgaben von 39.844 S gegenüberstanden, erzielte er aus dieser Erwerbstätigkeit im genannten Jahr lediglich Einkünfte von 12.356 S. Der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit beträgt daher 1.028 S und übersteigt demnach das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG damals in Betracht kommende Monatseinkommen nicht. Deshalb bleibt die genannte Erwerbstätigkeit nach § 131 Abs 2 GSVG unberücksichtigt, so daß die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht weggefallen ist.Da im vorliegenden Fall festgestellt ist, daß der Kläger für seine Tätigkeit als Mitglied des Ausschusses des Funkberaterringes im Jahre 1987 (zwar) eine Aufwandsentschädigung von 52.200 S erhielt, der für dieses Jahr Betriebsausgaben von 39.844 S gegenüberstanden, erzielte er aus dieser Erwerbstätigkeit im genannten Jahr lediglich Einkünfte von 12.356 S. Der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit beträgt daher 1.028 S und übersteigt demnach das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG damals in Betracht kommende Monatseinkommen nicht. Deshalb bleibt die genannte Erwerbstätigkeit nach Paragraph 131, Absatz 2, GSVG unberücksichtigt, so daß die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht weggefallen ist.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher in teilweiser Stattgebung der Revision dahin abzuändern, daß festgestellt wird, a) daß die genannte Leistung samt Kinderzuschuß in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1987 nicht weggefallen ist, und b) daß der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten die für den genannten Zeitraum gezahlte Leistung von insgesamt 187.511,80 S rückzuersetzen (SSV-NF 5/4 mwN). Das auf neuerliche Leistung der Pension samt Kinderzuschuß gerichtete Mehrbegehren ist hingegen abzuweisen, weil der Kläger diese Leistung ja schon vor Jahren bekommen hat (18.3.1993, 10 Ob S 295/93). Das restliche Begehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger die seit September 1991 einbehaltenen Pensionsteile wieder auszuzahlen, ist zurückzuweisen (SSV-NF 5/4).
Da der erkennende Senat gegen § 131 Abs 2 BSVG in der hier anzuwendenden Fassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat (s die Ausführungen in der den vergleichbaren § 253 b Abs 2 ASVG betreffenden E SSV-NF 4/86), hat die in der Revision angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu unterbleiben.Da der erkennende Senat gegen Paragraph 131, Absatz 2, BSVG in der hier anzuwendenden Fassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat (s die Ausführungen in der den vergleichbaren Paragraph 253, b Absatz 2, ASVG betreffenden E SSV-NF 4/86), hat die in der Revision angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.