Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Art des Berufsschutzerwerbs unrichtig beurteilt hat, was im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifen ist. Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
In seiner Revision verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen, dass er aufgrund einer zweijährigen Ausbildung zum Kraftfahrer im ehemaligen Jugoslawien und einer neunjährigen Tätigkeit als Transportunternehmer in Bosnien einen (auch in Österreich gemäß § 255 Abs 2 ASVG zu beachtenden) Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer erworben habe (AS 112 = Seite 2 im Protokoll ON 7; AS 175 = Seite 4 im Protokoll ON 16; Urkundenvorlagen ON 18 und 21; Beweisantrag ON 26). Weiters bezieht er sich auf seinen vom Erstgericht abgewiesenen Antrag, einen Berufseignungstest einzuholen. Wie ein Versicherter die wesentlichen Kenntnisse des internationalen Transportwesens erworben habe - sei es durch eine absolvierte Lehrausbildung (wie im Fall des Klägers), sei es im Zuge der Beschäftigung in der Praxis - sei ohne Bedeutung. Vom Kläger sei weder ein Vorbringen zu erstatten noch ein Nachweis zu führen gewesen, dass er auch Fahrten von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina in das Ausland durchführen habe müssen. Selbst ohne entsprechenden Antrag des Klägers wäre das Gericht verpflichtet gewesen, einen Berufsqualifikationstest durchzuführen. Die zuletzt vom Kläger überwiegend ausgeübten Kraftfahrtätigkeiten seien berufsschutzerhaltend gewesen.In seiner Revision verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen, dass er aufgrund einer zweijährigen Ausbildung zum Kraftfahrer im ehemaligen Jugoslawien und einer neunjährigen Tätigkeit als Transportunternehmer in Bosnien einen (auch in Österreich gemäß Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu beachtenden) Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer erworben habe (AS 112 = Seite 2 im Protokoll ON 7; AS 175 = Seite 4 im Protokoll ON 16; Urkundenvorlagen ON 18 und 21; Beweisantrag ON 26). Weiters bezieht er sich auf seinen vom Erstgericht abgewiesenen Antrag, einen Berufseignungstest einzuholen. Wie ein Versicherter die wesentlichen Kenntnisse des internationalen Transportwesens erworben habe - sei es durch eine absolvierte Lehrausbildung (wie im Fall des Klägers), sei es im Zuge der Beschäftigung in der Praxis - sei ohne Bedeutung. Vom Kläger sei weder ein Vorbringen zu erstatten noch ein Nachweis zu führen gewesen, dass er auch Fahrten von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina in das Ausland durchführen habe müssen. Selbst ohne entsprechenden Antrag des Klägers wäre das Gericht verpflichtet gewesen, einen Berufsqualifikationstest durchzuführen. Die zuletzt vom Kläger überwiegend ausgeübten Kraftfahrtätigkeiten seien berufsschutzerhaltend gewesen.
Dazu wurde erwogen:
1. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG muss unterschieden werden, ob ein Berufsschutz im Sinn eines gelernten oder angelernten Berufs erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten weiterhin erhalten bleibt (10 ObS 345/99d = SSV-NF 14/18; 10 ObS 365/99w = SSV-NF 14/19 = RIS-Justiz RS0084497 [T11]; 10 ObS 54/00i = SSV-NF 14/38 uva). Angesichts der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist nicht zu bezweifeln, dass der Kläger, sollte er als gelernter Berufskraftfahrer zu qualifizieren sein, durch die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Kraftfahrertätigkeiten als Betonmischwagenfahrer einen allfälligen Berufsschutz erhalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht der Berufsschutz auch dann nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten bzw angelernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (RIS-Justiz RS0084497). Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 345/99d = SSV-NF 14/18; 10 ObS 54/00i = SSV-NF 14/38). In den Entscheidungen 10 ObS 345/99d = SSV-NF 14/18 und 10 ObS 365/99w = SSV-NF 14/19 sprach der Oberste Gerichtshof beispielsweise aus, dass die Tätigkeiten als Kraftfahrer (LKW-Lenker teilweise im grenzüberschreitenden Verkehr) und Busfahrer oder die Tätigkeit als Autobusfahrer im internationalen Einsatz den bereits vorher erworbenen Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten. Der erkennende Senat hat im Übrigen - wenn dort auch ohne ausdrückliche Prüfung der Bewahrung des Berufsschutzes - die Verweisung eines Berufskraftfahrers auf die Tätigkeiten eines Fahrers von Dienstpersonenkraftwagen und eines Direktionschauffeurs nicht beanstandet (10 ObS 205/97p). In der Entscheidung 10 ObS 90/02m = SSV-NF 16/79 führte der Senat aus, dass die Tätigkeit als Chauffeur im Viehtransport, verbunden mit der Wartung des Fahrzeugs und der Ausfüllung von Formularen, zum Kernbereich der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers gehört und den Berufsschutz eines gelernten Berufskraftfahrers erhält, auch wenn diese Tätigkeit allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben (vgl 10 ObS 138/95 = SSV-NF 9/63).1. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG muss unterschieden werden, ob ein Berufsschutz im Sinn eines gelernten oder angelernten Berufs erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten weiterhin erhalten bleibt (10 ObS 345/99d = SSV-NF 14/18; 10 ObS 365/99w = SSV-NF 14/19 = RIS-Justiz RS0084497 [T11]; 10 ObS 54/00i = SSV-NF 14/38 uva). Angesichts der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist nicht zu bezweifeln, dass der Kläger, sollte er als gelernter Berufskraftfahrer zu qualifizieren sein, durch die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Kraftfahrertätigkeiten als Betonmischwagenfahrer einen allfälligen Berufsschutz erhalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht der Berufsschutz auch dann nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten bzw angelernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (RIS-Justiz RS0084497). Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 345/99d = SSV-NF 14/18; 10 ObS 54/00i = SSV-NF 14/38). In den Entscheidungen 10 ObS 345/99d = SSV-NF 14/18 und 10 ObS 365/99w = SSV-NF 14/19 sprach der Oberste Gerichtshof beispielsweise aus, dass die Tätigkeiten als Kraftfahrer (LKW-Lenker teilweise im grenzüberschreitenden Verkehr) und Busfahrer oder die Tätigkeit als Autobusfahrer im internationalen Einsatz den bereits vorher erworbenen Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten. Der erkennende Senat hat im Übrigen - wenn dort auch ohne ausdrückliche Prüfung der Bewahrung des Berufsschutzes - die Verweisung eines Berufskraftfahrers auf die Tätigkeiten eines Fahrers von Dienstpersonenkraftwagen und eines Direktionschauffeurs nicht beanstandet (10 ObS 205/97p). In der Entscheidung 10 ObS 90/02m = SSV-NF 16/79 führte der Senat aus, dass die Tätigkeit als Chauffeur im Viehtransport, verbunden mit der Wartung des Fahrzeugs und der Ausfüllung von Formularen, zum Kernbereich der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers gehört und den Berufsschutz eines gelernten Berufskraftfahrers erhält, auch wenn diese Tätigkeit allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben vergleiche 10 ObS 138/95 = SSV-NF 9/63).
2. Allerdings reichen die Feststellungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt (siehe RIS-Justiz RS0084585, RS0084638). In welcher Form der Versicherte diese Kenntnisse erworben hat (etwa durch eine teilweise absolvierte Lehre, durch Kurse, durch praktische Tätigkeit oder durch eine Kombination all dieser Varianten) ist ohne Bedeutung. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Erwerb der Kenntnisse in einem nach dem ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen müsse. Aus der vom Erstgericht in der Verhandlung am 8. 1. 2009 (ON 27) erörterten Entscheidung 10 ObS 156/07z = SSV-NF 21/90 geht eine entsprechende Notwendigkeit nicht hervor.
Der Kläger hat sich im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf den von ihm erworbenen Berufsschutz berufen. Da eindeutig zwischen Begründung und Erhaltung des Berufsschutzes zu unterscheiden ist und der Berufsschutzerwerb nicht auf eine bestimmte Art der Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt ist, war der Kläger nicht zu dem vom Berufungsgericht geforderten Vorbringen gehalten, dass er auch Fahrten von Kroatien oder Bosnien-Herzegowina in das Ausland durchführen habe müssen.
Somit wird im weiteren Verfahren zu klären sein, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt.
3. Sollte der Berufsschutz des Klägers als Berufskraftfahrer bejaht werden, so fehlen auch Feststellungen, die die Beurteilung seiner Verweisbarkeit auf verwandte (berufsschutzerhaltende) Tätigkeiten erlauben. Es ist daher notwendig, die Anforderungen in möglichen Verweisungstätigkeiten zu klären.
4. Da es offenbar noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist die Sozialrechtssache unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.