Entscheidungsgründe:
Der zum Stichtag (1.12.1990) 45jährige Kläger war zuletzt als selbständiger Transportunternehmer tätig. Am 21.11.1990 richtete er an die beklagte Partei eine Anfrage wegen Erwerbsunfähigkeitspension. Die beklagte Partei gab dem Kläger daraufhin bekannt, daß er damit keinen Pensionsantrag gestellt habe und eine Erwerbsunfähigkeitspension nur zuerkannt werden könne, wenn neben dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein hierauf gerichteter Antrag vorliege. Mit Bescheid vom 21.3.1991 stellte die beklagte Partei gemäß § 133 a GSVG fest, daß beim Kläger Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 GSVG nicht vorliege.Der zum Stichtag (1.12.1990) 45jährige Kläger war zuletzt als selbständiger Transportunternehmer tätig. Am 21.11.1990 richtete er an die beklagte Partei eine Anfrage wegen Erwerbsunfähigkeitspension. Die beklagte Partei gab dem Kläger daraufhin bekannt, daß er damit keinen Pensionsantrag gestellt habe und eine Erwerbsunfähigkeitspension nur zuerkannt werden könne, wenn neben dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein hierauf gerichteter Antrag vorliege. Mit Bescheid vom 21.3.1991 stellte die beklagte Partei gemäß Paragraph 133, a GSVG fest, daß beim Kläger Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, GSVG nicht vorliege.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger den Zuspruch der Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe ab Antragstellung.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil der Kläger nur einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gestellt habe und Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, weil die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Klägers ihm nicht nur ermöglichten, alle Tätigkeiten eines Transportunternehmers weiterhin zu verrichten, sondern er auch auf die Tätigkeiten eines Portiers, Wächters im Standpostendienst, Kassiers im Einzelhandel oder Telefonisten verweisbar sei. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG liege daher nicht vor.Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, weil die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Klägers ihm nicht nur ermöglichten, alle Tätigkeiten eines Transportunternehmers weiterhin zu verrichten, sondern er auch auf die Tätigkeiten eines Portiers, Wächters im Standpostendienst, Kassiers im Einzelhandel oder Telefonisten verweisbar sei. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG liege daher nicht vor.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung die das Leistungsbegehren betreffenden Teile des erstinstanzlichen Urteiles und Verfahrens als nichtig auf und wies das diesbezügliche Begehren des Klägers sowie seinen in der Berufung gestellten Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 133 a GSVG zurück und gab der Berufung im übrigen nicht Folge. Da der angefochtene Bescheid nur über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 133 a GSVG abgesprochen habe sei der Rechtsweg für ein Leistungsbegehren nicht zulässig. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 ASVG liege nicht vor, weil der Kläger auf zahlreiche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Frage, ob er als selbständiger Transportunternehmer tätig sein könne komme keine Bedeutung zu. Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 133 Abs. 1 GSVG bestünden nicht, die Differenzierung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Versicherten in der Frage der Pensionsvoraussetzungen und des Berufsschutzes vor Erreichung des 55.Lebensjahres seien sachlich begründet. Es sei nicht gleichheitswidrig, wenn unselbständig Erwerbstätigen ein leichterer Zugang zur Versicherungsleistung gewährt werde.Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung die das Leistungsbegehren betreffenden Teile des erstinstanzlichen Urteiles und Verfahrens als nichtig auf und wies das diesbezügliche Begehren des Klägers sowie seinen in der Berufung gestellten Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 133, a GSVG zurück und gab der Berufung im übrigen nicht Folge. Da der angefochtene Bescheid nur über einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 133, a GSVG abgesprochen habe sei der Rechtsweg für ein Leistungsbegehren nicht zulässig. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, ASVG liege nicht vor, weil der Kläger auf zahlreiche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Frage, ob er als selbständiger Transportunternehmer tätig sein könne komme keine Bedeutung zu. Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG bestünden nicht, die Differenzierung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Versicherten in der Frage der Pensionsvoraussetzungen und des Berufsschutzes vor Erreichung des 55.Lebensjahres seien sachlich begründet. Es sei nicht gleichheitswidrig, wenn unselbständig Erwerbstätigen ein leichterer Zugang zur Versicherungsleistung gewährt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei der Kläger ausschließlich geltend macht, § 133 GSVG sei verfassungswidrig und in diesem Zusammenhang begehrt, der Oberste Gerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung stellen.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei der Kläger ausschließlich geltend macht, Paragraph 133, GSVG sei verfassungswidrig und in diesem Zusammenhang begehrt, der Oberste Gerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung stellen.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.