Die beklagte Partei hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
In seinem Revisionsrekurs verweist der Kläger in erster Linie darauf, dass gemäß § 8a ZustG an eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland nicht wirksam eine Zustellvollmacht erteilt werden könne. Weiters wird ausgeführt, dass es einem bosnischen Rechtsanwalt nicht möglich sei, sich auf die erteilte Bevollmächtigung zu berufen. Es sei auch nicht geprüft worden, ob die im Ausland erteilte schriftliche Vollmacht die notwendigen Formerfordernisse aufweise, um in Österreich Geltung zu erlangen. Letztlich sei Dr. A***** wie in inländischer Anwalt behandelt worden, obwohl er in Österreich gar nicht über eine Berufsbefugnis verfüge. Da Dr. A***** nicht rechtswirksam Zustellbevollmächtigter der beklagten Partei gegenüber der österreichischen Behörde gewesen sei, komme es auf den Zeitpunkt an, in dem der Kläger vom Inhalt der Bescheide tatsächlich Kenntnis erlangt habe. Da dies im Dezember 1999 geschehen sei, sei die Klage als rechtzeitig anzusehen.In seinem Revisionsrekurs verweist der Kläger in erster Linie darauf, dass gemäß Paragraph 8 a, ZustG an eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland nicht wirksam eine Zustellvollmacht erteilt werden könne. Weiters wird ausgeführt, dass es einem bosnischen Rechtsanwalt nicht möglich sei, sich auf die erteilte Bevollmächtigung zu berufen. Es sei auch nicht geprüft worden, ob die im Ausland erteilte schriftliche Vollmacht die notwendigen Formerfordernisse aufweise, um in Österreich Geltung zu erlangen. Letztlich sei Dr. A***** wie in inländischer Anwalt behandelt worden, obwohl er in Österreich gar nicht über eine Berufsbefugnis verfüge. Da Dr. A***** nicht rechtswirksam Zustellbevollmächtigter der beklagten Partei gegenüber der österreichischen Behörde gewesen sei, komme es auf den Zeitpunkt an, in dem der Kläger vom Inhalt der Bescheide tatsächlich Kenntnis erlangt habe. Da dies im Dezember 1999 geschehen sei, sei die Klage als rechtzeitig anzusehen.
Nach § 357 Abs 1 ASVG gelten für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen unter anderem die §§ 21 und 22 AVG über Zustellungen. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Nach Paragraph 357, Absatz eins, ASVG gelten für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen unter anderem die Paragraphen 21 und 22 AVG über Zustellungen. Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 8a Abs 1 ZustG sieht vor, dass die Parteien und Beteiligten grundsätzlich natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde zur Entgegennahme von Schriftstücken bevollmächtigen können (Zustellungsvollmacht). Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden (§ 8a Abs 2 ZustG).Paragraph 8 a, Absatz eins, ZustG sieht vor, dass die Parteien und Beteiligten grundsätzlich natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde zur Entgegennahme von Schriftstücken bevollmächtigen können (Zustellungsvollmacht). Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden (Paragraph 8 a, Absatz 2, ZustG).
Im vorliegenden Fall hat Dr. Ramo A***** seinem mit 30. 9. 1999 datierten Telefax an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine vom Kläger unterfertigte Vollmacht vom 30. 9. 1999 beigelegt, wonach der Kläger Herrn Prof. Dr. Ramo A***** für die Vertretung vor der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter wegen Regulierung der Invaliditätspension in allen Sachen bezüglich der Pension bevollmächtigt. Von einer Berufung auf eine Bevollmächtigung kann keine Rede sein.
Eine solche allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet nach den österreichischen Verfahrensgesetzen auch eine Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken in der in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheit (VwGH 18. 6. 1990, 90/10/0035, VwSlg 13.221 A; Stohanzl, JN und ZPO15, § 8a ZustG E 1). Eine Befugnis, in Österreich als Rechtsanwalt auftreten zu können, ist für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung nicht notwendig (§ 10 AVG iVm § 357 Abs 1 ASVG). Offenkundig handelt es sich bei Dr. A***** um eine eigenberechtigte natürliche Person. Dass dieser seinen Wohnsitz im Ausland hat, schadet nicht, da es der Behörde unbenommen bleibt, ungeachtet des der Verwaltungsökonomie dienenden § 8a ZustG eine Zustellung an einen im Ausland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten vorzunehmen; von den gemäß § 357 Abs 1 ASVG anwendbaren §§ 10 bis 12 AVG wird dies nicht ausgeschlossen (VwGH 12. 12. 1980, 2786/78, VwSlg 10.325 A; VwGH 28. 9. 1992, 92/10/0128). Damit ist eine Zustellung an Dr. A***** als seinem Bevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen.Eine solche allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet nach den österreichischen Verfahrensgesetzen auch eine Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken in der in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheit (VwGH 18. 6. 1990, 90/10/0035, VwSlg 13.221 A; Stohanzl, JN und ZPO15, Paragraph 8 a, ZustG E 1). Eine Befugnis, in Österreich als Rechtsanwalt auftreten zu können, ist für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung nicht notwendig (Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 357, Absatz eins, ASVG). Offenkundig handelt es sich bei Dr. A***** um eine eigenberechtigte natürliche Person. Dass dieser seinen Wohnsitz im Ausland hat, schadet nicht, da es der Behörde unbenommen bleibt, ungeachtet des der Verwaltungsökonomie dienenden Paragraph 8 a, ZustG eine Zustellung an einen im Ausland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten vorzunehmen; von den gemäß Paragraph 357, Absatz eins, ASVG anwendbaren Paragraphen 10 bis 12 AVG wird dies nicht ausgeschlossen (VwGH 12. 12. 1980, 2786/78, VwSlg 10.325 A; VwGH 28. 9. 1992, 92/10/0128). Damit ist eine Zustellung an Dr. A***** als seinem Bevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen.
An sich ist es essentielle Voraussetzung für eine wirksame Zustellung, dass die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Bescheidausfertigung) diesem in einer Originalausfertigung zukommt (VfGH vom 4. 10. 1995, B 437/95 = ARD 4790/18/96). Allerdings ist im Verfahren vor dem Versicherungsträger § 18 Abs 4 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen (§ 357 Abs 2 ASVG). Im Sinne dieser Regelung kann auch der Umstand nicht schaden, dass dem Zustellungsbevollmächtigten des Klägers Bescheidkopien übersandt wurden.An sich ist es essentielle Voraussetzung für eine wirksame Zustellung, dass die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Bescheidausfertigung) diesem in einer Originalausfertigung zukommt (VfGH vom 4. 10. 1995, B 437/95 = ARD 4790/18/96). Allerdings ist im Verfahren vor dem Versicherungsträger Paragraph 18, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen (Paragraph 357, Absatz 2, ASVG). Im Sinne dieser Regelung kann auch der Umstand nicht schaden, dass dem Zustellungsbevollmächtigten des Klägers Bescheidkopien übersandt wurden.
Insgesamt ist daher von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheids am 18. 11. 1999 auszugehen, sodass die mit 27. 2. 2000 datierte (und bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter am 6. 3. 2000 eingelangte) Klage erst nach Ablauf der dreimonatigen Klagefrist des § 67 Abs 2 ASGG erhoben wurde. Dass sie ungeachtet der Datierung bereits vor dem 27. 2. 2000 zur Post gegeben worden wäre wird auch vom Kläger nicht behauptet.Insgesamt ist daher von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheids am 18. 11. 1999 auszugehen, sodass die mit 27. 2. 2000 datierte (und bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter am 6. 3. 2000 eingelangte) Klage erst nach Ablauf der dreimonatigen Klagefrist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG erhoben wurde. Dass sie ungeachtet der Datierung bereits vor dem 27. 2. 2000 zur Post gegeben worden wäre wird auch vom Kläger nicht behauptet.
Eine nach Fristablauf erhobene Klage ist gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs und nicht "als verspätet" zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0085778). Die angefochtene Entscheidung ist daher mit der entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.Eine nach Fristablauf erhobene Klage ist gemäß Paragraph 73, ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs und nicht "als verspätet" zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0085778). Die angefochtene Entscheidung ist daher mit der entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsrekursverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht vor (SSV-NF 13/61). Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsrekursverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht vor (SSV-NF 13/61). Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.