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Rechtssatz RS0117515×

Rechtssatz RS0117515

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117515

Geschäftszahl

10ObS87/03x

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Rechtssatz

Ungeachtet des gemäß Paragraph 357, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 21, AVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen geltenden Paragraph 8 a, ZustG bleibt es der Behörde unbenommen, eine Zustellung an einen im Ausland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten vorzunehmen; von den gemäß Paragraph 357, Absatz eins, ASVG anwendbaren Paragraphen 10 bis 12 AVG wird dies nicht ausgeschlossen.

Da im Verfahren vor dem Versicherungsträger §18 Abs4 AVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, schadet es nicht, dass dem Zustellungsbevollmächtigten des Versicherungsnehmers Bescheidkopien übersandt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117515

Dokumentnummer

JJR_20030318_OGH0002_010OBS00087_03X0000_001