Über das Rechtsmittel des Klägers kann derzeit noch nicht entschieden werden.
1.1 Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0036324). Dies gilt namentlich auch für den vorliegenden Fall der fälschlichen Abweisung eines Klagebegehrens mit Urteil, welches richtigerweise mit Beschluss hätte zurückgewiesen werden müssen (7 Ob 64/18i mwH). Die Entscheidung des Erstgerichts über den Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld ist ungeachtet der Bezeichnung als „Urteil“ ein Beschluss, mit dem das Erstgericht die Klage in diesem Umfang mangels Zulässigkeit des Rechtswegs teilweise (richtig:) zurückwies.
1.2 Vom Vorliegen eines Beschlusses in diesem Umfang ging auch das Berufungsgericht aus. Entgegen seiner Rechtsansicht war dieser Beschluss jedoch nicht mit Berufung bekämpfbar. Die Bekämpfung eines über eine Prozesseinrede – oder über die von Amts wegen aufgeworfene Frage des Fehlens einer Prozessvoraussetzung (§ 261 Abs 5 ZPO) – gefassten, aber in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen Beschlusses (§ 261 Abs 1 Satz 2 ZPO, G. Kodek in Fasching/Konecny III/1³ § 261 ZPO Rz 52) ist nur unter den Voraussetzungen des § 261 ZPO möglich. Diese liegen hier allerdings nicht vor: Denn weder hat die Beklagte die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Umfang des Klagebegehrens auf Zuerkennung von Übergangsgeld erhoben (§ 261 Abs 3 ZPO), noch hat das Erstgericht dieses Prozesshindernis mit den Parteien erörtert, sodass auch die von § 261 Abs 5 ZPO geforderten kumulativen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 261 Abs 1 bis 4 ZPO – die amtswegige Prüfung des Prozesshindernisses und seine Erörterung mit den Parteien – nicht vorliegen (G. Kodek in Fasching/Konecny § 261 Rz 93). Abweichend von den Regelungen der ZPO ist im Verfahren in Sozialrechtssachen die Klage bei Fehlen einer der in den §§ 67 bis 70 und 72 Z 2 lit d ASGG genannten Prozessvoraussetzungen mangels Zulässigkeit des Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 73 ASGG von Amts wegen – mit Beschluss – zurückzuweisen.1.2 Vom Vorliegen eines Beschlusses in diesem Umfang ging auch das Berufungsgericht aus. Entgegen seiner Rechtsansicht war dieser Beschluss jedoch nicht mit Berufung bekämpfbar. Die Bekämpfung eines über eine Prozesseinrede – oder über die von Amts wegen aufgeworfene Frage des Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Paragraph 261, Absatz 5, ZPO) – gefassten, aber in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen Beschlusses (Paragraph 261, Absatz eins, Satz 2 ZPO, G. Kodek in Fasching/Konecny III/1³ Paragraph 261, ZPO Rz 52) ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 261, ZPO möglich. Diese liegen hier allerdings nicht vor: Denn weder hat die Beklagte die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Umfang des Klagebegehrens auf Zuerkennung von Übergangsgeld erhoben (Paragraph 261, Absatz 3, ZPO), noch hat das Erstgericht dieses Prozesshindernis mit den Parteien erörtert, sodass auch die von Paragraph 261, Absatz 5, ZPO geforderten kumulativen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Paragraph 261, Absatz eins bis 4 ZPO – die amtswegige Prüfung des Prozesshindernisses und seine Erörterung mit den Parteien – nicht vorliegen (G. Kodek in Fasching/Konecny Paragraph 261, Rz 93). Abweichend von den Regelungen der ZPO ist im Verfahren in Sozialrechtssachen die Klage bei Fehlen einer der in den Paragraphen 67 bis 70 und 72 Ziffer 2, Litera d, ASGG genannten Prozessvoraussetzungen mangels Zulässigkeit des Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens gemäß Paragraph 73, ASGG von Amts wegen – mit Beschluss – zurückzuweisen.
1.3 Im Umfang der Bekämpfung der (richtig:) Zurückweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung von Übergangsgeld war die „Berufung“ des Klägers daher als Rekurs anzusehen. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels hindert nicht seine Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS-Justiz RS0036258). Da der Rekurs in einem Schriftsatz mit der Berufung innerhalb der für die Berufung zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, ist er rechtzeitig gewesen (RIS-Justiz RS0041696).
1.4 Das (richtig:) Rekursgericht hat mit seiner „Maßgabebestätigung“ inhaltlich die Entscheidung des Erstgerichts, die Klage im Umfang des Begehrens auf Zuerkennung von Übergangsgeld zurückzuweisen, bestätigt. Ungeachtet der von ihm gewählten Bezeichnung als „Berufungsgericht“ und des sprachlichen Ausdrucks der „Maßgabebestätigung“ hat es daher dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Erstgerichts im Umfang der Zurückweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung von Übergangsgeld mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge gegeben.
2.1 Die Anfechtbarkeit einer Entscheidung richtet sich ungeachtet des Vergreifens in der Entscheidungsform und des sprachlichen Ausdrucks immer nach der gebotenen Entscheidungsform (Zechner in Fasching/Konecny IV/1² § 528 Rz 124). Wurde – wie hier: teilweise – eine Klage aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung zurückgewiesen, dann ist der diese Zurückweisung bestätigende Beschluss des Rekursgerichts nicht mit Rekurs, sondern gemäß § 528 ZPO mit Revisionsrekurs anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig, vielmehr hängt seine Zulässigkeit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO ab (vgl RIS-Justiz RS0044535).2.1 Die Anfechtbarkeit einer Entscheidung richtet sich ungeachtet des Vergreifens in der Entscheidungsform und des sprachlichen Ausdrucks immer nach der gebotenen Entscheidungsform (Zechner in Fasching/Konecny IV/1² Paragraph 528, Rz 124). Wurde – wie hier: teilweise – eine Klage aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung zurückgewiesen, dann ist der diese Zurückweisung bestätigende Beschluss des Rekursgerichts nicht mit Rekurs, sondern gemäß Paragraph 528, ZPO mit Revisionsrekurs anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig, vielmehr hängt seine Zulässigkeit vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab vergleiche RIS-Justiz RS0044535).
2.2 Im vorliegenden Fall einer Rechtsstreitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 4 ZPO kann gemäß § 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Richtigerweise hätte daher das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprechen müssen, ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig ist oder nicht (Zechner in Fasching/Konecny IV/1² § 528 Rz 13). Das Rekursgericht wird diesen Ausspruch im Weg der Entscheidungsberichtigung (§§ 430, 419 ZPO) nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488 ua; vgl OGH 14. 11. 2017, 10 ObS 138/17t mwN).2.2 Im vorliegenden Fall einer Rechtsstreitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO kann gemäß Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 4, ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Richtigerweise hätte daher das Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aussprechen müssen, ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig ist oder nicht (Zechner in Fasching/Konecny IV/1² Paragraph 528, Rz 13). Das Rekursgericht wird diesen Ausspruch im Weg der Entscheidungsberichtigung (Paragraphen 430, 419, ZPO) nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488 ua; vergleiche OGH 14. 11. 2017, 10 ObS 138/17t mwN).
2.3 Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wird dem Kläger Gelegenheit zu geben sein, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.