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Entscheidung 10 ObS 89/19i×

Entscheidung 10 ObS 89/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS89/19i

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader, Mag. Philipp Pall, Rechtsanwälte in Graz, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2019, GZ 6 Rs 17/19w-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Berechtigung der beklagten Gebietskrankenkasse zu klären, das vom 1. 1. 2013 bis 17. 2. 2013 gewährte Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zurückzufordern, wenn die beziehende Mutter (Klägerin) ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht innerhalb der zweijährigen Frist des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG abgrenzte und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 4 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KBGG in der Fassung BGBl I 2013/117 ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG überstiegen.

2. Die Vorinstanzen verneinten dies im Sinn der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 146/17v vom 23. 5. 2018 und gaben dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt.

3. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen an den zu 10 ObS 146/17v dargelegten Grundsätzen festgehalten und die von der Beklagten auch hier gebrachten Argumente verworfen (10 ObS 15/19g; 10 ObS 20/19t; 10 ObS 22/19m; 10 ObS 35/19y; RS0132593).

4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Revisionswerberin geltend gemachte Änderung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG zwar mittlerweile mit dem Bundesgesetz BGBl I 2019/75 erfolgt ist. Diese Bestimmung tritt jedoch gemäß Paragraph 50, Absatz 25, KBGG erst mit 1. 1. 2020 in Kraft, sodass im vorliegenden Fall darauf nicht einzugehen ist.

Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht mehr zu beantworten.

Textnummer

E126540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00089.19I.0913.000

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20190913_OGH0002_010OBS00089_19I0000_000