Begründung:
[1] Die Klägerin beantragte anlässlich der Geburt ihres Kindes L*, geboren am 18. 9. 2024, am 5. 11. 2024 von der Beklagten die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 669 Tage für den Zeitraum von 18. 9. 2024 bis 18. 7. 2026.
[2] Die Klägerin und ihr Kind sind subsidiär Schutzberechtigte. Die Klägerin war von 5. 1. 2022 bis 18. 4. 2024 als Angestellte beschäftigt und bezog von 19. 4. 2024 bis 18. 7. 2024 Krankengeld. In diesem Zeitraum hatte sie keinen Anspruch auf arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung. Der Mutterschutz dauerte von 19. 7. 2024 bis 13. 11. 2024. Eine Karenz nach dem MSchG wurde von 14. 11. 2024 bis 18. 9. 2026 vereinbart.
[3] Mit Bescheid vom 2. 5. 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes ab.
[4] Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, ihr für den Zeitraum von 14. 11. 2024 bis 18. 7. 2026 pauschales Kinderbetreuungsgeld zu gewähren. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. Bei diesem werde die Erwerbstätigkeit nicht nach dem KBGG definiert, sondern nach der früheren Definition gemäß § 3 Abs 1 FLAG idF BGBl 1977/646. Demnach hätten Personen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, die im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt seien und aus dieser Beschäftigung tatsächlich Einkünfte bezögen oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeld) erhielten.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, ihr für den Zeitraum von 14. 11. 2024 bis 18. 7. 2026 pauschales Kinderbetreuungsgeld zu gewähren. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. Bei diesem werde die Erwerbstätigkeit nicht nach dem KBGG definiert, sondern nach der früheren Definition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FLAG in der Fassung BGBl 1977/646. Demnach hätten Personen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, die im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt seien und aus dieser Beschäftigung tatsächlich Einkünfte bezögen oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeld) erhielten.
[5] Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte (nach dem Asylgesetz 2005) nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld habe, wenn für sie keine Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bestünden und sie einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe oder einer solchen gleichgestellte Zeiten vorweisen könne. Die Erwerbstätigkeit müsse tatsächlich ausgeübt werden. Zeiten eines Krankenstands ohne arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung würden keine solchen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit iSd § 24 Abs 2 KBGG darstellen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 5 KBGG somit nicht.Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte (nach dem Asylgesetz 2005) nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld habe, wenn für sie keine Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bestünden und sie einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe oder einer solchen gleichgestellte Zeiten vorweisen könne. Die Erwerbstätigkeit müsse tatsächlich ausgeübt werden. Zeiten eines Krankenstands ohne arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung würden keine solchen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 24, Absatz 2, KBGG darstellen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KBGG somit nicht.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Ein Anspruch als subsidiär Schutzberechtigte nach dem Asylgesetz 2005 auf pauschales Kinderbetreuungsgeld gemäß § 2 Abs 1 Z 5 lit c KBGG setze eine (selbstständige oder unselbstständige) „Erwerbstätigkeit“ voraus. § 24 Abs 2 KBGG definiere nach seinem klaren Wortlaut den Begriff der Erwerbstätigkeit „im Sinn dieses Bundesgesetzes“ und nicht nur für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Die Definition gelte für den Bereich des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes in gleicher Weise. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Ein Anspruch als subsidiär Schutzberechtigte nach dem Asylgesetz 2005 auf pauschales Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, KBGG setze eine (selbstständige oder unselbstständige) „Erwerbstätigkeit“ voraus. Paragraph 24, Absatz 2, KBGG definiere nach seinem klaren Wortlaut den Begriff der Erwerbstätigkeit „im Sinn dieses Bundesgesetzes“ und nicht nur für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Die Definition gelte für den Bereich des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes in gleicher Weise. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.
[8] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.
[9] Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin im relevanten Zeitraum nicht erwerbstätig iSd § 24 Abs 2 KBGG war. Sie bringt vielmehr ausschließlich vor, dass für § 2 Abs 1 Z 5 lit c KBGG nicht auf die Definition der Erwerbstätigkeit nach § 24 Abs 2 KBGG, sondern auf jene nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 abzustellen sei. § 24 Abs 2 KBGG komme beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur dann zur Anwendung, wenn Zuständigkeitsfragen im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 zu klären seien. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin im relevanten Zeitraum nicht erwerbstätig iSd Paragraph 24, Absatz 2, KBGG war. Sie bringt vielmehr ausschließlich vor, dass für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, KBGG nicht auf die Definition der Erwerbstätigkeit nach Paragraph 24, Absatz 2, KBGG, sondern auf jene nach Paragraph 3, Absatz eins, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 abzustellen sei. Paragraph 24, Absatz 2, KBGG komme beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur dann zur Anwendung, wenn Zuständigkeitsfragen im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, zu klären seien.