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Entscheidung 10 ObS 9/26k×

Entscheidung 10 ObS 9/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS9/26k

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Christian Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2025, GZ 7 Rs 63/25a-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]        Die Klägerin beantragte anlässlich der Geburt ihres Kindes L*, geboren am 18. 9. 2024, am 5. 11. 2024 von der Beklagten die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 669 Tage für den Zeitraum von 18. 9. 2024 bis 18. 7. 2026.

[2]        Die Klägerin und ihr Kind sind subsidiär Schutzberechtigte. Die Klägerin war von 5. 1. 2022 bis 18. 4. 2024 als Angestellte beschäftigt und bezog von 19. 4. 2024 bis 18. 7. 2024 Krankengeld. In diesem Zeitraum hatte sie keinen Anspruch auf arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung. Der Mutterschutz dauerte von 19. 7. 2024 bis 13. 11. 2024. Eine Karenz nach dem MSchG wurde von 14. 11. 2024 bis 18. 9. 2026 vereinbart.

[3]        Mit Bescheid vom 2. 5. 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes ab.

[4]        Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, ihr für den Zeitraum von 14. 11. 2024 bis 18. 7. 2026 pauschales Kinderbetreuungsgeld zu gewähren. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. Bei diesem werde die Erwerbstätigkeit nicht nach dem KBGG definiert, sondern nach der früheren Definition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FLAG in der Fassung BGBl 1977/646. Demnach hätten Personen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, die im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt seien und aus dieser Beschäftigung tatsächlich Einkünfte bezögen oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeld) erhielten.

[5]        Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte (nach dem Asylgesetz 2005) nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld habe, wenn für sie keine Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bestünden und sie einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe oder einer solchen gleichgestellte Zeiten vorweisen könne. Die Erwerbstätigkeit müsse tatsächlich ausgeübt werden. Zeiten eines Krankenstands ohne arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung würden keine solchen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 24, Absatz 2, KBGG darstellen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KBGG somit nicht.

[6]        Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[7]        Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Ein Anspruch als subsidiär Schutzberechtigte nach dem Asylgesetz 2005 auf pauschales Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, KBGG setze eine (selbstständige oder unselbstständige) „Erwerbstätigkeit“ voraus. Paragraph 24, Absatz 2, KBGG definiere nach seinem klaren Wortlaut den Begriff der Erwerbstätigkeit „im Sinn dieses Bundesgesetzes“ und nicht nur für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Die Definition gelte für den Bereich des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes in gleicher Weise. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.

[8]        Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.

[9]         Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin im relevanten Zeitraum nicht erwerbstätig iSd Paragraph 24, Absatz 2, KBGG war. Sie bringt vielmehr ausschließlich vor, dass für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, KBGG nicht auf die Definition der Erwerbstätigkeit nach Paragraph 24, Absatz 2, KBGG, sondern auf jene nach Paragraph 3, Absatz eins, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 abzustellen sei. Paragraph 24, Absatz 2, KBGG komme beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur dann zur Anwendung, wenn Zuständigkeitsfragen im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, zu klären seien.

Rechtliche Beurteilung

[10]      Damit zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[11]       1. Nach Paragraph 24, Absatz 2, KBGG versteht man unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Die Bestimmung wurde mit BGBl 2009/116 eingeführt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 117/14z Pkt 2.12 ausführte, spricht bereits die Wortinterpretation für eine für das gesamte KBGG gültige Definition. Im Einklang mit dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, KBGG halten auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 340 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, f) fest, dass die Gleichstellungsbestimmungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Karenz für das gesamte KBGG Gültigkeit haben und es werden ausdrücklich die subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, KBGG genannt. Diesen soll während der Inanspruchnahme ihrer gesetzlichen Karenzzeit der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ermöglicht werden, sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

[12]       Die (nationale) Definition des Beschäftigungsbegriffs ist somit sowohl für den Bereich des pauschalen als auch des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes in Paragraph 24, Absatz 2, KBGG enthalten (10 ObS 96/17s Pkt 3.4; vergleiche RS0130043 [T9]).

[13]       2. Es ist zwar richtig, dass Paragraph 24, Absatz 2, KBGG gleichzeitig auch eine Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ iSd Artikel eins, Litera a, VO (EG) 883 aus 2004, sowohl für das pauschale als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld darstellt (RS0130043). Entgegen der Ansicht der Revision ist Paragraph 24, Absatz 2, KBGG im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung hinsichtlich des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes nicht nur bei Zuständigkeitsfragen im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, heranzuziehen.

[14]       3. Die Entscheidung 10 ObS 53/08d und die dortige Bezugnahme auf den Begriff der Erwerbstätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 ist schon deshalb nicht einschlägig, weil diese Entscheidung vor Einführung des Paragraph 24, Absatz 2, KBGG ergangen ist.

Textnummer

E147183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00009.26K.0324.000

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_010OBS00009_26K0000_000

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