Das nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien, das bis 31. Dezember 1986 letzte Instanz in Leistungsstreitsachen war, bedeutete die Notwendigkeit der Beobachtung eines schwer Zuckerkranken nur zum Zwecke der Hilfeleistung im Falle eines akuten Anfalles keine Hilflosigkeit (SVSlg 17.891 = SSV 8/72; SVSlg 21.396). Dies sprachen das Oberlandesgericht Wien (SVSlg 13.676 = SSV 4/95; SVSlg 21.400, 22.993, 25.413, 25.414, 27.071, 28.862, 32.593 ua) und das Oberlandesgericht Linz (SVSlg 32.597 ua) auch hinsichtlich anderer Anfallsleiden aus. Der erkennende Senat hat zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern nur ausgesprochen, daß jemand, der auch zwischen den Schüben seiner Schizophrenie so antriebslos ist, daß er zwar nicht rund um die Uhr, aber für die Überwachung der täglich dreimal nötigen Medikamenteneinnahme und zur Anleitung bei der Körperpflege und bei den Hausarbeiten, also praktisch zu allen lebensnotwendigen Verrichtungen, einer Pflegeperson bedarf, hilflos im Sinne des § 105a ASVG ist (SSV-NF 2/32).Das nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien, das bis 31. Dezember 1986 letzte Instanz in Leistungsstreitsachen war, bedeutete die Notwendigkeit der Beobachtung eines schwer Zuckerkranken nur zum Zwecke der Hilfeleistung im Falle eines akuten Anfalles keine Hilflosigkeit (SVSlg 17.891 = SSV 8/72; SVSlg 21.396). Dies sprachen das Oberlandesgericht Wien (SVSlg 13.676 = SSV 4/95; SVSlg 21.400, 22.993, 25.413, 25.414, 27.071, 28.862, 32.593 ua) und das Oberlandesgericht Linz (SVSlg 32.597 ua) auch hinsichtlich anderer Anfallsleiden aus. Der erkennende Senat hat zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern nur ausgesprochen, daß jemand, der auch zwischen den Schüben seiner Schizophrenie so antriebslos ist, daß er zwar nicht rund um die Uhr, aber für die Überwachung der täglich dreimal nötigen Medikamenteneinnahme und zur Anleitung bei der Körperpflege und bei den Hausarbeiten, also praktisch zu allen lebensnotwendigen Verrichtungen, einer Pflegeperson bedarf, hilflos im Sinne des Paragraph 105 a, ASVG ist (SSV-NF 2/32).
Der Revisionswerber befindet sich in einer ganz anderen Lage. Er ist praktisch immer körperlich und geistig imstande, alle wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen, wie sie zB in der Grundsatzentscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 1/46 aufgezählt sind, selbst auszuführen und bedarf dazu auch keiner Anleitung. Nur während der höchstens zweimal monatlich auftretenden schweren Stoffwechselentgleisungen, bei denen es zu einem hyperglykämischen Koma kommen kann, kann es vorkommen, daß er die dann zur Abwendung eines lebensgefährlichen Zusammenbruches des Zuckerhaushaltes notwendige Zuckermenge nur mehr mit fremder Hilfe einnehmen kann. Der Revisionswerber braucht daher praktisch keine Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, sondern rasche, allerdings jeweils nur kurzdauernde Hilfe bei der Einnahme von Zucker, allenfalls zur Verständigung des Arztes und einer Krankentransporte durchführenden Einrichtung im Falle der erwähnten anfallsartigen Entgleisungen. Damit ist der Revisionswerber aber nur während dieser höchstens zweimal im Monat auftretenden schweren Stoffwechselentgleisungen hilflos, aber nicht derart hilflos, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf (ähnlich auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung III 65. Nachtrag 560n mwN, insb auf die Rechtsprechung des BSG und die schon zit E des OLG Wien SSV 8/72). Kuderna, Der Begriff der Hilflosigkeit im ASVGDer Revisionswerber befindet sich in einer ganz anderen Lage. Er ist praktisch immer körperlich und geistig imstande, alle wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen, wie sie zB in der Grundsatzentscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 1/46 aufgezählt sind, selbst auszuführen und bedarf dazu auch keiner Anleitung. Nur während der höchstens zweimal monatlich auftretenden schweren Stoffwechselentgleisungen, bei denen es zu einem hyperglykämischen Koma kommen kann, kann es vorkommen, daß er die dann zur Abwendung eines lebensgefährlichen Zusammenbruches des Zuckerhaushaltes notwendige Zuckermenge nur mehr mit fremder Hilfe einnehmen kann. Der Revisionswerber braucht daher praktisch keine Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, sondern rasche, allerdings jeweils nur kurzdauernde Hilfe bei der Einnahme von Zucker, allenfalls zur Verständigung des Arztes und einer Krankentransporte durchführenden Einrichtung im Falle der erwähnten anfallsartigen Entgleisungen. Damit ist der Revisionswerber aber nur während dieser höchstens zweimal im Monat auftretenden schweren Stoffwechselentgleisungen hilflos, aber nicht derart hilflos, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf (ähnlich auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch drei 65. Nachtrag 560n mwN, insb auf die Rechtsprechung des BSG und die schon zit E des OLG Wien SSV 8/72). Kuderna, Der Begriff der Hilflosigkeit im ASVG
DRdA 1968, 188 (190f), und Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur DRdA 1988, 293 (300), hat darauf hingewiesen, daß dem im § 105 a ASVG gebrauchten Tatbestandsmerkmal "ständig" eine zweifache Bedeutung zukommt: es erstreckt sich einerseits auf die Häufigkeit der einzelnen Betreuungsmaßnahmen, also auch auf die Frequenz innerhalb einer Zeiteinheit, anderseits auf die Gesamtdauer der notwendigen Pflege. Die Betreuungsmaßnahmen müssen daher innerhalb gewisser kurzer Zeitabstände immer wieder notwendig sein und der Zustand der Hilflosigkeit muß während eines bestimmten längeren Zeitraumes andauern. Der erkennende Senat hält dies für richtig (so schon SSV-NF 3/34).DRdA 1968, 188 (190f), und Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur DRdA 1988, 293 (300), hat darauf hingewiesen, daß dem im Paragraph 105, a ASVG gebrauchten Tatbestandsmerkmal "ständig" eine zweifache Bedeutung zukommt: es erstreckt sich einerseits auf die Häufigkeit der einzelnen Betreuungsmaßnahmen, also auch auf die Frequenz innerhalb einer Zeiteinheit, anderseits auf die Gesamtdauer der notwendigen Pflege. Die Betreuungsmaßnahmen müssen daher innerhalb gewisser kurzer Zeitabstände immer wieder notwendig sein und der Zustand der Hilflosigkeit muß während eines bestimmten längeren Zeitraumes andauern. Der erkennende Senat hält dies für richtig (so schon SSV-NF 3/34).
Muß einem Kranken höchstens zweimal im Monat geholfen werden, wobei die Hilfsmaßnahmen (Verabreichen von Zucker, allenfalls Veranlassen ärztlicher Hilfe und jeweiliger Betreuung während des Anfalls) jeweils nur kurze Zeit beanspruchen, dann kann von einer ständigen Wartung und Hilfe im erstgenannten Sinne noch nicht gesprochen werden.
Während ein kritik- und antriebsloser Mensch einer ständigen Beaufsichtigung und Anleitung bedarf, so daß er praktisch zu allen lebensnotwendigen Verrichtungen eine Pflegeperson braucht (siehe SSV-NF 2/32), ist eine solche Beaufsichtigung und Anleitung, also ein Tätigwerden und Eingreifen eines Dritten, beim Revisionswerber nur während der höchstens zweimal im Monat auftretenden diabetischen Entgleisungen notwendig. Sollte dieses Eingreifen eine ständige Beobachtung des Anfallsgefährdeten voraussetzen, die wahrscheinlich nur unter einer Intensivstation ähnlichen Bedingungen gewährleistet wäre, dann würde es sich dabei nicht um eine ständige Wartung und Hilfe bei der Verrichtung der wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens handeln, sondern um eine Maßnahme zur Abwendung der bei Anfällen möglichen gesundheitlichen Schäden. Dazu ist aber der Hilflosenzuschuß, der keine Gefährdungszulage ist, nicht gedacht (ähnlich Brackmann aaO mwN und auch BSG 27. 2. 1963, Medizin im Sozialrecht B 290/31a und 19. 2. 1964, aaO B 290/33a). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens und die Einkommensverhältnisse des Revisionswerbers war ihm trotz seines gänzlichen Unterliegens gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens und die Einkommensverhältnisse des Revisionswerbers war ihm trotz seines gänzlichen Unterliegens gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29).