Rechtssatz RS0084200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084200
Entscheidungsdatum
13.03.1990
Rechtssatz
Dem im § 105 a ASVG gebrauchten Tatbestandsmerkmal "ständig" kommt eine zweifache Bedeutung zu: es erstreckt sich einerseits auf die Häufigkeit der einzelnen Betreuungsmaßnahmen, also auch auf die Gesamtdauer der notwendigen Pflege. Die Betreuungsmaßnahmen müssen daher innerhalb gewisser kurzer Zeitabstände immer wieder notwendig sein und der Zustand der Hilflosigkeit muß während eines bestimmten längeren Zeitraumes andauern (so schon SSV-NF 3/34).Dem im Paragraph 105, a ASVG gebrauchten Tatbestandsmerkmal "ständig" kommt eine zweifache Bedeutung zu: es erstreckt sich einerseits auf die Häufigkeit der einzelnen Betreuungsmaßnahmen, also auch auf die Gesamtdauer der notwendigen Pflege. Die Betreuungsmaßnahmen müssen daher innerhalb gewisser kurzer Zeitabstände immer wieder notwendig sein und der Zustand der Hilflosigkeit muß während eines bestimmten längeren Zeitraumes andauern (so schon SSV-NF 3/34).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084200
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00090_9000000_002