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Entscheidung 10 ObS 91/19h×

Entscheidung 10 ObS 91/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS91/19h

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2019, GZ 25 Rs 32/19w-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins) Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 6. 8. 2019 wird zurückgewiesen.

römisch zwei) Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins) Nach Erhebung der Revision brachte die beklagte Partei am 6. 8. 2019 einen weiteren Schriftsatz ein. Abgesehen davon, dass er schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels“ jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (RS0041666).

römisch zwei) Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Berechtigung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu klären, das vom 9. 5. 2013 bis 8. 7. 2013 gewährte Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zurückzufordern, wenn der beziehende Vater (Kläger) seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht innerhalb der zweijährigen Frist des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG abgrenzte und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 4 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KBGG in der Fassung BGBl I 2013/117 ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG überstiegen.

2. Die Vorinstanzen verneinten dies im Sinn der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 146/17v vom 23. 5. 2018 und gaben dem Feststellungsbegehren des Klägers statt.

3. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen an den zu 10 ObS 146/17v dargelegten Grundsätzen festgehalten und die von der Beklagten auch hier gebrachten Argumente verworfen (10 ObS 15/19g; 10 ObS 20/19t; 10 ObS 22/19m; 10 ObS 35/19y; RS0132593).

4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezogen hat, für Geburten von 1. 1. 2012 bis 28. 2. 2017, – also auch im vorliegenden Fall – gemäß Paragraph 50, Absatz 24, KBGG in der Fassung BGBl I 2019/75 bis zum 31. 12. 2025 erbracht werden kann und auch daher im vorliegenden Fall fristgerecht erfolgte. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der Fassung BGBl I 2019/75 tritt gemäß Paragraph 50, Absatz 25, KBGG erst mit 1. 1. 2020 in Kraft.

Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht mehr zu beantworten.

Textnummer

E126300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00091.19H.0913.000

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190913_OGH0002_010OBS00091_19H0000_000