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Entscheidung 10 ObS 92/19f×

Entscheidung 10 ObS 92/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS92/19f

Entscheidungsdatum

30.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber, sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. I*****, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1080 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2019, GZ 25 Rs 33/19t-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Berechtigung der beklagten Partei zu klären, das vom 1. 1. bis 17. 3. 2014 gewährte einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zurückzufordern, wenn die beziehende Mutter (Klägerin) ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb der zweijährigen Frist des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG abgrenzte und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 4 und Ziffer 2, letzter Satz KBGG in der Fassung BGBl I 2013/117 ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG überstiegen.

2. Die Vorinstanzen verneinten dies im Sinn der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 146/17v vom 23. 5. 2018 und gaben dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt.

3. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen an den zu 10 ObS 146/17v dargelegten Grundsätzen festgehalten und die von der Beklagten auch hier gebrachten Argumente verworfen (10 ObS 15/19g; 10 ObS 20/19t ua; RIS-Justiz RS0132593). Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht mehr zu beantworten.

Textnummer

E125827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00092.19F.0730.000

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190730_OGH0002_010OBS00092_19F0000_000